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Auszug der aktuellen Rechtsprechung
des Sozialgerichts Stuttgart
(Stand: August 2018)

I.  Arbeitslosenversicherung



1. Einem Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach § 146 Abs. 1 SGB III steht der Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs der Agentur für Arbeit nicht entgegen. Aus dem Wortlaut des § 146 Absatz 1 Satz 1 SGB III geht nicht hervor, dass die Leistungsfortzahlung spätestens mit Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit endet, wenn die Arbeitsunfähigkeit während genehmigter Ortsabwesenheit und während des Zeitraums mit Anspruch auf Leistungsfortzahlung eintritt (Gerichtsbescheid vom 29.09.2017, S 3 AL 1615/17).

Die Beteiligten stritten darüber, ob dem Kläger Arbeitslosengeld für den Zeitraum einer im Ausland bescheinigten Arbeitsunfähigkeit zusteht.

Anfang Dezember 2016 erkundigte sich der im Bezug von Arbeitslosengeld stehende Kläger für den Zeitraum vom 22.12.2016 bis zum 08.01.2017 nach der Möglichkeit einer Ortsabwesenheit, um diese für eine Heimreise nach Algerien zu nutzen. Die Ortsabwesenheit wurde ihm von der Beklagten genehmigt. Spätestens am 03.01.2017 teilte der Kläger der Beklagten aus Algerien telefonisch mit, dass er zum 02.01.2017 arbeitsunfähig erkrankt sei. Eine hierüber ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes aus Algerien vom 02.01.2017 wurde der Beklagten in übersetzter Form übergeben. Die Krankenkasse des Klägers bestätigte der Beklagten gegenüber, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit vom 02.01.2017 bis 17.01.2017 nachgewiesen habe. Die Beklagte hob die vorangegangene Leistungsbewilligung sodann wegen Wegfalls der Verfügbarkeit auf. Der Widerspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht untergegangen sein könne, da er im maßgeblichen Zeitraum ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und dies auch ohne jegliche Verzögerung und lückenlos nachgewiesen habe, wurde durch die Beklagte zurückgewiesen. Zur Begründung führte sie an, dass nach ihren (neuen) Geschäftsanweisungen die Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit während genehmigter Ortsabwesenheit mit Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit ende, sofern sich der Versicherte nicht in stationärer Behandlung befinde und deshalb nicht an den Wohnort zurückkehren könne. Insofern habe sich seit Juli 2016 eine Änderung der fachlichen Weisungen zu § 146 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ergeben. Die Bewilligung sei wegen fehlender Erreichbarkeit aufzuheben.

Das Gericht gab der Klage statt. Einem Anspruch auf Leistungsfortzahlung nach § 146 Abs. 1 SGB III stehe der Aufenthalt außerhalb des Nahbereichs der Agentur für Arbeit nicht entgegen. Aus dem Wortlaut des § 146 Absatz 1 Satz 1 SGB III gehe nicht hervor, dass die Leistungsfortzahlung spätestens mit Ablauf der genehmigten Ortsabwesenheit ende, wenn die Arbeitsunfähigkeit während genehmigter Ortsabwesenheit und während des Zeitraums mit Anspruch auf Leistungsfortzahlung eintrete. Die Geschäftsanweisung 201607031 der Beklagten seit mit dem Wortlaut des § 146 SGB III nicht vereinbar und führe zu einer Schlechterstellung desjenigen, der während einer genehmigten Ortsabwesenheit arbeitsunfähig werde, gegenüber demjenigen, der während des „normalen“ Leistungsbezugs arbeitsunfähig werde, obwohl die in beiden Fällen fehlende Leistungsfähigkeit des arbeitsunfähig erkrankten Arbeitslosen einer sofortigen Vermittelbarkeit, welche die Residenzpflicht bezwecke, ohnehin entgegenstehe. § 146 Absatz 1 Satz 1 1. Alt. SGB III setze keine Reiseunfähigkeit oder stationäre Behandlung des Arbeitslosen voraus. Dies ergebe sich zum einen schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die erste Alternative der unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit im Vergleich zur zweiten Alternative gerade nicht auf eine stationäre Behandlung abstelle. Arbeitsunfähige Arbeitslose müssten nicht wie gesunde Arbeitslose erreichbar sein und sich im Nahbereich der Agentur für Arbeit aufhalten, da § 146 SGB III auf die Verfügbarkeit für die Leistungszahlung gerade verzichte.

 

2. Ein Bescheid über die (fehlende) Förderfähigkeit eines Unternehmens gemäß § 101 SGB III und einer darauf beruhenden Verpflichtung zur Zahlung der Winterbeschäftigungsumlage nach § 354 SGB III ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung und bindet – solange er nicht aufgehoben wird – die Bundesagentur für Arbeit auch gegenüber einer Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Adressaten (Urteil vom 15.02.2018, S 6 AL 837/15).

Im zugrundeliegenden Verfahren wandte sich die Klägerin, ein in der Rechtsform der GmbH organisiertes Unternehmen, gegen die Heranziehung zur Zahlung der Winterbeschäftigungsumlage nach § 354 SGB III. Voraussetzung für die Zahlungsverpflichtung ist die grundsätzliche Förderfähigkeit des Unternehmens nach § 101 SGB III. Gegenüber dem Rechtsvorgänger der Klägerin, einem Einzelunternehmen, hatte die Beklagte bereits durch Bescheid im Jahr 2003 festgestellt, dass es sich bei dem Unternehmen nicht um einen i.S.d. § 101 SGB III förderfähigen Betrieb handelt und dass keine Verpflichtung zur Zahlung der Winterbeschäftigungsumlage besteht. Dieser Bescheid wurde nie aufgehoben und konnte deshalb auch gegenüber ihrer Rechtsnachfolgerin durch Betriebsübergang (§ 613a BGB) weiterhin Geltung beanspruchen. Die den darin bestandskräftig getroffenen Verfügungen widersprechenden Bescheide der Beklagten aus den Jahren 2014 und 2015 waren deshalb aufzuheben.

 

3. Die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zum Erhalt eines innegehaltenen Arbeitsplatzes setzt das Innehaben eines für den Behinderten geeigneten Arbeitsplatzes voraus. Der behinderte Mensch darf grundsätzlich durch die geschuldete Arbeitsleistung nicht gesundheitlich überfordert werden (Gerichtsbescheid vom 09.10.2017, S 21 AL 245/17; rechtskräftig).

Der 1957 geborene Kläger war seit Februar 2000 als Gebäudereiniger beschäftigt. Bei ihm war seit Februar 2016 ein Grad der Behinderung von 40 u.a. wegen Funktionsbehinderungen der Wirbelsäule anerkannt. Im Juli 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX. Die Tätigkeit als Gebäudereiniger könne er nach Einschätzung seiner behandelnden Ärzte nicht mehr ausüben. Seit Dezember 2014 bestehe Arbeitsunfähigkeit. Im drohe nunmehr die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, hiergegen richtete sich die zum Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Sofern der Kläger die Gleichstellung zum Zwecke des Erhalts seines Arbeitsplatzes geltend mache, fehle es an einem geeigneten Arbeitsplatz. Der zu schützende Arbeitsplatz müsse für den behinderten Menschen geeignet sein. Der behinderte Mensch dürfe grundsätzlich durch die geschuldete Arbeitsleistung nicht gesundheitlich überfordert werden. Der Zweck der Gleichstellung, die Verbesserung der Wettbewerbschancen der behinderten Menschen am Arbeitsplatz, werde nicht erreicht, wenn die Leistungsanforderungen des konkreten Arbeitsplatzes von vornherein nicht erfüllt werden könnten oder die konkrete Tätigkeit zu einer zunehmenden Gesundheitsverschlechterung führe, was aller Voraussicht nach zu einer weiteren Verschlechterung der Wettbewerbschancen führe. Der Kläger könne den Leistungsanforderungen seines konkreten Arbeitsplatzes – darunter Tätigkeiten mit häufigem Tragen und Heben von Lasten ohne Hilfsmittel, Tätigkeiten in Nässe, Hitze und Zugluft – nicht mehr gerecht werden. Der Arbeitsplatz könne auch nicht durch Umsetzung von Leistungen der Rehabilitationsträger oder des Arbeitgebers so gestaltet werden, dass der Kläger die Anforderungen des Arbeitsplatzes erfülle. Ebenso scheide die Umsetzung des Klägers auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz aus. Ein solcher sei im Betrieb des Arbeitgebers nicht vorhanden.

 

4. (Auch) Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach der sog. Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 145 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) setzt subjektive Verfügbarkeit des Arbeitslosen voraus. § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III fingiert nur die objektive, nicht die subjektive Verfügbarkeit. Die leistungsgeminderte Person muss sich im Rahmen ihres gesundheitlichen Leistungsvermögens den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen (Gerichtsbescheid vom 28.11.2017, S 21 AL 6887/16; rechtskräftig).

Im Dezember 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg) und teilte hierbei mit, er sei aufgrund von Depressionen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Ein daraufhin von der Beklagten eingeholtes Gutachten ergab ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, weshalb die Beklagte dem Kläger Alg bei Arbeitslosigkeit gewährte. Im Juni 2016 holte die Beklagte ein zweites Gutachten ein, welches erneut ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers bescheinigte. Daraufhin teilte der Kläger in einem persönlichen Gespräch bei der Beklagten mit, er sehe nicht ein, sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung zu stellen; er sei gesundheitlich beeinträchtigt. Daraufhin hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für die Zukunft auf. Hiergegen richtete sich die vor dem Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage. Zur Begründung trug der Kläger vor, die Beklagte hätte ihm jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Nahtlosigkeitsregelung Alg gewähren müssen. Er sei schwer depressiv und nicht mehr vollschichtig erwerbsfähig. Völlig zu Recht habe er daher die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit abgelehnt.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen und die Aufhebungsentscheidung der Beklagten bestätigt. Durch seine Erklärung, sich den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht mehr zur Verfügung zu stellen, sei der Kläger mangels subjektiver Verfügbarkeit nicht mehr arbeitslos im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gewesen. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der sog. Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III. Durch § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III könne lediglich die objektive, nicht aber die subjektive Verfügbarkeit fingiert werden. Die leistungsgeminderte Person müsse sich im Rahmen ihres gesundheitlichen Leistungsvermögens den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stellen. Dies habe der Kläger vorliegend nicht getan. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Anwendungsbereich des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III mit der geforderten Einschränkung des Leistungsvermögens vorliegend überhaupt eröffnet sei.

 

5. Arbeitslose haben regelmäßig keinen Anspruch auf Förderung einer dreijährigen Berufsfachschulausbildung zum medizinisch-technischen Radiologieassistenten durch die Bundesagentur für Arbeit (Urteil vom 15. Dezember 2017, S 16 AL 6781/15).

Der arbeitslose Kläger beantragte bei der Agentur für Arbeit einen Bildungsgutschein für die berufliche Weiterbildung zum medizinisch-technischen Radiologieassistenten an einer medizinisch-technischen Akademie. Die Agentur für Arbeit lehnte eine Förderung ab, da bei Beginn der Ausbildung weder der Ausbildungsgang noch die Akademie durch die Zertifizierungsstelle allgemein für die Förderung zugelassen gewesen waren.

Das Gericht wies die Klage ab: Zwar sei eine Förderung der Weiterbildung nicht schon wegen der fehlenden allgemeinen Zulassung der Einrichtung und Weiterbildungsmaßnahme ausgeschlossen. Denn die Bundesagentur für Arbeit müsse bei ihrer Entscheidung über den Förderantrag auch prüfen, ob die Bildungseinrichtung und Maßnahme ausnahmsweise im Einzelfall allein für diese Weiterbildung zuzulassen sei. Ein Anspruch auf eine Einzelfallzulassung bestehe aber deshalb nicht, weil es sich bei der Ausbildung zum medizinisch-technischen Radiologieassistenten um eine schulische Berufsausbildung handele, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) grundsätzlich förderfähig sei, und deren Dauer die bei beruflicher Weiterbildung förderfähige Ausbildungszeit von zwei Jahren überschreite. Dass der Kläger die Altersgrenze für das BAföG überschritten habe, ändere an der fehlenden Leistungszuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit nichts.

 

II. Grundsicherung für Arbeitsuchende

 

1. Auch in Ermangelung einer Erwerbstätigkeit des Hilfebedürftigen stellt die Anschaffung einer Notbevorratung keinen unabweisbaren Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II dar (Urteil vom 16.03.2018, S 3 AS 5445/17).

 

Die Beteiligten stritten darüber, ob die Kosten einer von der Klägerin begehrten Notbevorratung für den Katastrophenfall im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigungsfähig sind.

Im August 2018 beantragte die Klägerin einen Kostenvorschuss zur Übernahme für eine einmalige Notbevorratung in Höhe von insgesamt 250,00 € und verwies hierbei auf eine Empfehlung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe aus dem Jahr 2016. Die einmalige Beihilfe solle Bedarfe wie Lebensmittel, Wasser, Haushaltsgegenstände, Hygieneartikel und Medikamente enthalten. Die Beklagte lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens umfasse. Der Regelbedarf werde als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entschieden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich, wobei sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedürfnisse zu berücksichtigen hätten. Könne im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringe die Agentur für Arbeit den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewähre dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Ein zusätzlicher Bedarf für die Anschaffung eines Notvorrates für Katastrophenfälle über den Regelbedarf hinaus sei bei Leistungen nach dem SGB II indes nicht vorgesehen, zumal es sich lediglich um eine Empfehlung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe handele.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Bei den Kosten für die Anschaffung einer Notbevorratung gemäß der Empfehlung des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe handele es sich um einen laufenden, nicht nur einmaligen besonderen, jedoch nicht um einen unabweisbaren Bedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II. Ein unabweisbarer besonderer Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II sei sowohl durch materielle als auch zeitliche Aspekte bestimmt. Unabweisbar sei ein besonderer Bedarf, wenn und soweit die Nichtdeckung des Bedarfs einen grundrechtlich erheblichen Nachteil bewirke bzw. ein solcher zumindest konkret drohe. Die Bedarfsdeckung dürfe nicht aufschiebbar sein, ein Abwarten oder Hinausschieben der Bedarfsdeckung dürfe also im Hinblick auf die von der besonderen Bedarfslage tangierte Grundrechtsrelevanz nicht zumutbar sein. Auch in Ermangelung einer Erwerbstätigkeit des Hilfebedürftigen stelle die Anschaffung einer Notbevorratung keinen unabweisbaren Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II dar. Mit den im Regelbedarf enthaltenen und vorrangig anzugehenden Ansparpotenzialen sei eine zeitlich gestaffelte Anlegung eines Notvorrates möglich. Die Nichtausschließbarkeit eines Katastrophen- oder Kriegsfalles, die einen Rückgriff auf einen Notvorrat an Lebensmitteln erfordern könnten, möge eine Notbevorratung zwar sinnvoll erscheinen lassen, mit dem aktuell gewährten Regelbedarf sei der grundrechtlich gewährte Schutz von Leben und der Gesundheit jedoch ausreichend gesichert.

 

2. Es ist einer ausgebildeten Krankenschwester, die langjährig Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter bezieht, zumutbar, sich auf einen Vermittlungsvorschlag als Altenpflegerin zu bewerben (Gerichtsbescheid vom 28.03.2018, S 24 AS 6418/17)

Die Klägerin wandte sich gegen eine dreimonatige Minderung der SGB II - Leistungen um 30% ihres Regelsatzes durch das Jobcenter. Ihr Vorbringen, das Jobcenter sei als Arbeitsvermittler ungeeignet, weil offenbar der Unterschied ihrer Ausbildung zur „Krankenschwester mit Qualifikation für OP und Intensiv“ und einer Altenpflegerin verkannt werde, hatte vor dem Sozialgericht jedoch keinen Erfolg. Denn nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist eine Arbeit nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit entspricht, für die die leistungsberechtigte Person ausgebildet ist. Im Übrigen war in dem konkreten Vermittlungsvorschlag vom zukünftigen Arbeitgeber unter anderem eine Ausbildung als Krankenschwester als passende Qualifikation für die Stelle genannt.

 

3. An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten und engen Freunden sind strenge Anforderungen zu stellen. Fehlen sowohl ein schriftlicher Darlehensvertrag als auch eine in irgendeiner Weise konkretisierte Rückzahlungsvereinbarung muss von einer Unterhaltsgewährung und nicht von einem Darlehen ausgegangen werden (Urteil vom 21.02.2018, S 28 AS 3139/14).

Der Kläger befand sich in Ausbildung und bezog zunächst von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für die Zeit ab dem 01.12.2012 lehnte die Beklagte die Zahlung weiterer Leistungen nach dem SGB II ab (vgl. Bescheid vom 08.11.2012). Der Kläger sei zumindest nicht hilfebedürftig, da er regelmäßige Zahlungen von seiner Mutter erhalte. Diese bezahle nicht nur die Miete für sein 1- Zimmer- Apartment in Stuttgart, sondern überweise ihm regelmäßig Geld, mit dem dieser seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Entsprechende Weiterbewilligungsanträge lehnte die Beklagte ebenfalls ab.

Die Klage (Leistungszeitraum insgesamt vom 01.10.2012 bis 31.03.2015) wies das Gericht mit Urteil vom 21.02.2018 ab. Die Zahlungen der Mutter seien als Einkommen zu berücksichtigen. Diese seien so hoch gewesen, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen sei. Entgegen des Vortrags des Klägers habe es sich bei den Zahlungen der Mutter, die vom Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung als Zeugin gehört worden war, auch nicht um Darlehensleistungen gehandelt, sondern sie seien als einkommensgleicher Unterhaltsunterstützung zu qualifizieren. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einkommensgleicher Unterhaltsunterstützung oder Schenkung einerseits und Darlehen andererseits sei, ob zwischen dem Kläger und seiner Mutter, ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, sei es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten und engen Freunden strenge Anforderungen zu stellen. Gegen eine wirksame Darlehensvereinbarung spreche bereits, dass es keinerlei schriftliche Vereinbarung über ein Darlehen gebe. Dies erscheine angesichts einer geflossenen Summe von über 40.000,00 Euro im streitgegenständlichen Zeitraum mehr als ungewöhnlich. Darüber hinaus sei auch den Überweisungen selbst kein Hinweis auf ein Darlehen zu übernehmen. Vielmehr sei häufig als Verwendungszweck „Lebensunterhalt“ angegeben worden. Ganz entscheidend gegen eine wirksame Darlehensvereinbarung spreche weiter, dass keine substantiierte, näher darlegbare Rückzahlungsvereinbarung getroffen wurde. Man habe nach den Angaben der Zeugin und des Klägers lediglich vereinbart, dass der Kläger die Unterhaltszahlungen zurückzahlen solle, wenn ihm dies finanziell möglich sei. Wann dies genau sein solle und in welcher Form dann eine Rückzahlung erfolgen solle, sei gerade nicht vereinbart worden. Hierbei sei auch zu beachten gewesen, dass die geleisteten Zahlungen den tatsächlichen Bedarf des Klägers nach dem SGB II deutlich überschritten hätten, so dass selbst im Falle der (nachträglichen) Leistungsgewährung durch die Beklagte die Schulden nicht vollständig beglichen werden könnten. Bislang habe der Kläger auch noch keinerlei Rückzahlungen vorgenommen. Es sei auch keine Regelungen getroffen worden, was passieren solle, wenn dem Kläger die Rückzahlung nicht möglich sein sollte. Eine (gerichtliche) Geltendmachung und Vollstreckung der behaupteten Rückzahlungsansprüche erscheine aufgrund dieser unbestimmten Vereinbarungen mehr als fraglich. Darüber hinaus habe die Zeugin die Zahlungen an ihren Sohn in ihrer eigenen Steuererklärung als „Unterhaltsleistungen“ angegeben. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob die Mutter des Klägers familienrechtlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet gewesen sei.

 

 

4. Zugeflossenes Einkommen ist nach §§ 9, 11 SGB II auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen, wenn es zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Kindergeld zählt zum laufenden Einkommen und ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen. Dagegen entsteht eine Verpflichtung zur Rückzahlung bei nachträglicher Aufhebung des festgesetzten Kindergeldes erst nach dem Monat des Zuflusses. Ist bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II Kindergeld als Einkommen angerechnet worden und wird das Kindergeld später zurückgefordert, verbleibt es somit für den Zuflussmonat bei der Berücksichtigung als Einkommen (Gerichtsbescheid vom 09.05.2018, S 17 AS 262/18).

Die Kläger leben in einer Bedarfsgemeinschaft und begehren rückwirkend die Bewilligung höherer Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von März 2017 bis April 2017, nachdem die Familienkasse die Bewilligung des auf die SGB II-Leistungen angerechneten Kindergelds für den Kläger zu 1) rückwirkend aufgehoben und Erstattung des Betrages in Höhe von 384,00 Euro verlangt hat.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Bei dem Kindergeld habe es sich im März und April 2017 um tatsächlich zugeflossene Einnahmen gehandelt und dabei bleibe es. Den Klägern habe das Einkommen aus Kindergeld in den beiden Monaten zur eigenen Bedarfsdeckung zur Verfügung gestanden. Infolgedessen führe die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung durch die Familienkasse nicht dazu, dass das Kindergeld im Zeitpunkt seines Zuflusses nicht als Einkommen zu berücksichtigen wäre. Die sich aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Familienkasse ergebende Rückzahlungsverpflichtung, die für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit maßgeblich sei, trete erst zukünftig ein. Der bestandskräftige Bescheid der Familienkasse habe deshalb im Verhältnis zum beklagten Jobcenter lediglich die Bedeutung, dass ein Hilfebedürftiger erst von diesem Zeitpunkt an mit Schulden belastet sei. Solche Verpflichtungen seien aber grundsätzlich bei Bestimmung der Hilfebedürftigkeit unbeachtlich. Für die sich aus der Gesetzeskonstruktion ergebenden Härten gebe es jedoch auch Lösungsmöglichkeiten; so komme unter Umständen ein Erlass der Erstattungsforderung durch die Familienkasse in Betracht. Gegenüber der Familienkasse sei dabei § 227 Halbsatz 1 der Abgabenordnung (AO) für einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen maßgeblich. In diesem Zusammenhang habe auch der Bundesfinanzhof (BFH) darauf hingewiesen, dass gerade bezüglich der Rückforderung von zu Unrecht gewährtem Kindergeld ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein könne, wenn das Kindergeld bei der Berechnung von SGB II-Leistungen als Einkommen angesetzt worden sei und eine nachträgliche Korrektur der Leistungen nicht mehr möglich sei (BFH, Urteil vom 22. September 2011 – III R 78/08).

 

5. Die Nachholung der Mitwirkung im Klageverfahren berührt nicht die Rechtmäßigkeit eines zuvor ergangenen Versagungsbescheids (Gerichtsbescheid vom 30.08.2017, S 17 AS 374/17).

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab August 2016.

Auf den Erstantrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II forderte das beklagte Jobcenter ihn zur Mitwirkung und Vorlage diverser leistungsrelevanter Unterlagen auf. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach, woraufhin der Beklagte dem Kläger die Leistungen ab August 2016 ganz versagte. Der Kläger hat nach Klageerhebung bei dem Beklagten diverse Unterlagen vorgelegt. Infolgedessen bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von August 2016 bis Dezember 2016.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Entscheidung des Beklagten sei angesichts des Fehlens leistungsrelevanter Nachweise für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Klägers nicht zu beanstanden. Die Nachholung der Mitwirkungshandlung im laufenden Klageverfahren berühre insoweit nicht die Rechtsmäßigkeit des zuvor ergangenen Versagungsbescheides.

 

6. Auch bei vorzeitiger Abmeldung aus dem Leistungsbezug ist für die Gewinnermittlung bei einer selbstständigen Tätigkeit im SGB II-Bezug auf den ursprünglichen Bewilligungszeitraum abzustellen (Urteil vom 10.10.2017, S 8 AS 3340/16; bestätigt durch Urteil des LSG vom 20.03.2018, L 9 AS 4471/17, Revision vom LSG zugelassen).

Im zugrundeliegenden Fall wurden dem als Übersetzer/Dolmetscher selbstständig tätigem Kläger vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum November 2014 bis April 2015 gewährt. Ende Dezember 2014 verzichtete der Kläger gegenüber dem Jobcenter auf weitere Leistungen. Ab Juni 2015 bezog der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II. Nach Eingang der abschließenden EKS für den Zeitraum November 2014 bis April 2015 wurde eine Überzahlung von Leistungen in den Monaten November und Dezember 2014 festgestellt, da der Kläger im gesamten ursprünglichen Bewilligungszeitraum höhere Gewinne erzielt habe als vorläufig angenommen. Mit der Klage wurde geltend gemacht, dass der Gewinnermittlung nach dem Verzicht des Klägers nur der Zeitraum November bis Dezember 2014 zugrunde zu legen sei.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitslosengeld II- Verordnung (Alg II-V 2008/11) der Bewilligungszeitraum für die Berechnung des Einkommens maßgeblich sei. Werde die selbstständige Tätigkeit über den gesamten Bewilligungsabschnitt hinweg ausgeübt, bleibe dieser Abschnitt Grundlage für die Gewinnermittlung, auch wenn der Leistungsbezug früher ende, sei es durch eigene Abmeldung aus dem Leistungsbezug oder weil sonstiges Einkommen (aus einer Erbschaft, aus Erwerbstätigkeit des Partners etc.) hinzukomme, dass den Hilfebedarf decke. Auf diese Weise werde zum einen eine unzulässige Gewinnmitnahme verhindert, zum anderen könne der Leistungsberechtigte seine Selbstständigkeit ordnungsgemäß abwickeln. Durch die vorzeitige Abmeldung verzichte der Leistungsempfänger lediglich auf die weitere Auszahlung von Leistungen. Das BSG habe bereits festgestellt, dass es nicht gegen das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG verstoße, wenn bei der endgültigen Entscheidung über die Leistungen eine Zuordnung von bereinigtem Einkommen gleichmäßig auf sechs Monate vorgenommen werde; denn dies entspreche dem üblichen Wirtschaften Selbstständiger und verlange kein Verhalten ab, das den Grundsätzen des Grundsicherungsrechts zuwiderlaufe. Die Notwendigkeit, mit zufließenden Einnahmen alle Ausgaben, auch die Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, längerfristig als nur von Monat zu Monat decken zu müssen, sei typischerweise mit jeder selbstständigen Tätigkeit verbunden.

 

7. Ein Jobcenter ist berechtigt, die Kostenerstattung für Online-Bewerbungen pauschal in einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift festzulegen. Es widerspricht nicht dem Zweck des Gesetzes, wenn bei Online-Bewerbungen eine pauschale Kostenerstattung (hier in Höhe von 0,20 €) vorgesehen ist, die betragsmäßig deutlich unter der für schriftliche Bewerbungen liegt oder gar keine Erstattung vorgesehen ist. Die üblicherweise für schriftliche Bewerbung anfallenden Kosten entstehen bei der Online-Bewerbung nicht (Urteil vom 10.01.2018 - S 25 AS 7039/14).

Der Kläger begehrt die Erstattung von insgesamt 605,00 € für Online-Bewerbungen. Er erachtet einen Betrag von 2,50 € pro Bewerbung als angemessen. Dabei seien u.a. auch die Providerkosten, die Stromkosten und die Anschaffungskosten eines PCs zu berücksichtigen. Die Kammer wies die Klage ab. Das Jobcenter sei berechtigt gewesen, die Kostenerstattung für Online-Bewerbungen pauschal in einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift festzulegen. Es widerspreche nicht dem Zweck des Gesetzes, wenn bei Online-Bewerbungen eine pauschale Kostenerstattung oder sogar keine Kostenerstattung vorgesehen sei im Gegensatz zu schriftlichen Bewerbungen. Denn Bewerbungen per E-Mail seien regelmäßig mit äußerst geringem Kosteneinsatz möglich. Die üblicherweise für schriftliche Bewerbungen anfallenden Kosten wie Mappen, Abzüge für Bewerbungsfotos, Papier, Patronen für den Drucker oder alternativ Kosten für die Nutzung eines Copy-Shops fielen nicht an.

 

8. Ein Bezieher von Arbeitslosengeld II hat regelmäßig keinen Anspruch auf die Übernahme von Tilgungsraten für ein Darlehen, das er zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung aufgenommenen hat (Urteil vom 05.03.2018, S 4 AS 5298/15).

Der Kläger bewohnte gemeinsam mit seiner Mutter eine 78 m² große Eigentumswohnung, deren Erwerb durch im gemeinsamen Namen abgeschlossene Darlehen finanziert worden war. Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle bezog der Kläger Arbeitslosengeld II.

Die Beklagte verweigerte die Übernahme der monatlichen Tilgungsraten für das Darlehen als Kosten der Unterkunft iSd. § 22 SGB II. Übernahmefähig seien allein die Schuldzinsen, die der Kläger den Kreditinstituten schulde.

Das Gericht hat die dagegen eingelegte Klage abgewiesen. Zu den übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gehörten die von dem Kläger verlangten Tilgungsraten für die Finanzierung einer Eigentumswohnung, anders als die Schuldzinsen, grundsätzlich nicht. Die Leistungen nach dem SGB II seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung dienen. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist.

 

9. Ein Schüleraustausch, bei dem mehrere Schüler einer Jahrgangsstufe für mehrere Tage oder Wochen ins Ausland reisen und der nicht von der Gesamtlehrerkonferenz mit Einverständnis der Schulkonferenz beschlossen worden ist, stellt keine mehrtägige Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen dar. Die den betroffenen Schülern entstehenden Aufwendungen müssen daher nicht vom Jobcenter als Bedarf für Bildung und Teilhabe übernommen werden (Beschluss vom 20.09.2017, S 12 AS 4934/17 ER).

Im zugrundeliegenden Fall begehrte die Antragstellerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten in Höhe von 1867,00 EUR für eine zweiwöchige Reise nach China im Rahmen eines Austauschprogramms des von ihr besuchten Gymnasiums durch das Jobcenter.

Im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II werden Bedarfe für Bildung bei Schülerinnen und Schülern einer allgemein- oder berufsbildenden Schule, sofern sie keine Ausbildungsvergütung erhalten, neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt (§ 28 Abs. 1 SGB II). Als ein solcher Bedarf für Bildung werden nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen anerkannt. Die Aufwendungen sind vom Grundsicherungsträger danach nur dann zu übernehmen, wenn die Reise im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg stattfindet. Grundsätzlich kann nach dem baden-württembergischen Schulrecht zwar ein Schüleraustausch mit dem Ausland als "außerunterrichtliche Veranstaltung der Schule" und damit als Klassenfahrt durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Durchführung des Schüleraustauschs obliegt jedoch der Entscheidung bestimmter Gremien. Insbesondere hat die Gesamtlehrerkonferenz mit Einverständnis der Schulkonferenz über die Grundsätze der Durchführung der Klassenfahrten zu beraten, wobei in der Klassenpflegschaft über die konkrete Planung beraten wird. Schließlich sind die außerunterrichtlichen Veranstaltungen vom Schulleiter zu genehmigen. Da im vorliegenden Fall die Gesamtlehrerkonferenz und Schulkonferenz nicht einmal mit der Durchführung des Schüleraustauschs überhaupt, also dem "Ob" der Chinareise befasst worden waren, konnte das Gericht nicht feststellen, dass es sich um eine Klassenfahrt im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen handelt. Der Antrag der Antragstellerin wurde daher abgelehnt.

 

III. Rentenversicherung

 

1.  Wer als Notarzt neben seiner Anstellung bei einer Klinik bei einer anderen Organisation, die Notärzte vermittelt, als freier Mitarbeiter Notarztdienste verrichtet, übt diese Tätigkeit nicht als abhängig Beschäftigter aus (Urteil vom 15.05.2018, S 5 R 2634/16).

Bei der Klägerin handelt es sich um eine im Jahr 2005 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Stuttgart und einem Büro in Tübingen, die in den Bereichen Notfallmedizin, Katastrophenmedizin und Krisenmanagement bundesweit Dienstleistungen anbietet. Sie verfügt über Teams von Notfallsanitätern bis hin zu leitenden Notärzten, die bei der Planung und Betreuung von Veranstaltungen, insbesondere auch Großveranstaltungen, aktiv mitwirken. Zudem unterstützt sie viele Krankenhäuser, Kliniken und Rettungsdienste bei der Besetzung von Rettungsdienstschichten und Notarztdiensten. Der Beigeladene Ziff. 1 ist Arzt und schloss mit der Klägerin einen Vertrag „über freie Mitarbeit“. Er beantragte bei der DRV Bund im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens die Feststellung, dass er bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt ist. Die Beklagte folgte diesem Antrag nicht und stellte Versicherungspflicht als abhängig Beschäftigter fest.

Das Gericht sah dies anders und stellte fest, dass der Beigeladene seine Tätigkeit als Notarzt im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübt und nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ist. Die Klägerin und der Beigeladenen Ziff. 1 hätten ein selbständiges Dienstverhältnis vereinbart und dieses auch tatsächlich praktiziert. Das "gelebte" Vertragsverhältnis entspreche dem formell vereinbarten Vertrag über ein selbstständiges Dienstverhältnis. Tatsächliche Umstände, die bei einer Gesamtschau zwingend zu einer Beurteilung des Vertragsverhältnisses als abhängige Beschäftigung, insbesondere als Arbeitsverhältnis führen müssten, könnten nicht festgestellt werden. Im Übrigen ergebe sich aus § 23c Abs. 2 SGB IV (in der ab dem 11.04.2017 geltenden Fassung), dass der Gesetzgeber es den Vertragsparteien überlasse, eine abhängige oder selbständige Tätigkeit als Notarzt zu begründen. Wenn diese Tätigkeit neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes erfolge oder neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werde, sei danach auch eine abhängige Beschäftigung nicht beitragspflichtig.

 

2. Wenn sich in einem Erstattungsbescheid (hier: Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze) der Aufhebungsgrund und die Erstattungsforderung in keinster Weise nachvollziehen lassen, ist der Bescheid zu unbestimmt und damit rechtswidrig (Urteil vom 26.02.2018, S 5 R 2364/16).

Zwischen den Beteiligten war die Rechtmäßigkeit der Anrechnung von Arbeitslosengeld auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Rückforderung der entstandenen Überzahlung wegen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen streitig.

Das Gericht entschied, dass die Entscheidung der Beklagten nicht nur zu unbestimmt, nicht hinreichend begründet und fehlerhaft (im Hinblick auf den Hinzuverdienst) berechnet, sondern auch insoweit rechtswidrig gewesen sei, als die Beklagte nicht erkannt habe, dass wegen einer Atypik im vorliegenden Fall Ermessen auszuüben gewesen wäre. Die Beklagte habe weder im Anhörungsschreiben noch im Aufhebungsbescheid oder im Widerspruchsbescheid die Überschreitung der von ihr angenommenen Hinzuverdienstgrenzen (nicht mal im Ansatz) dargestellt. Vor diesem Hintergrund sei der angefochtene Bescheid der Beklagten auch deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil die Beklagte bei Erlass des Bescheids gegen das Bestimmtheitsgebot des § 33 SGB X verstoßen habe.

 

3.  Auch bei dem Beitrag nach § 13 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (VwS)in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrages handelt es sich um einkommensbezogene Pflichtbeiträge im Sinne des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI, sodass bei Zahlung dieser Beiträge eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung erfolgen kann (Urteil vom 29.05.2018, S 2 R 5953/17).

Der Kläger ist seit dem 10.02.2009 als Rechtsanwalt zugelassen und ist als solcher Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte. In dem Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 entrichtete er den Beitrag nach § 13 VwS in Höhe von 3/10 des Regelpflichtbeitrages. Die Beklagte lehnte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für diesen Zeitraum ab, da es sich bei dem Beitrag nach § 13 VwS nicht um einkommensbezogene Pflichtbeiträge handele. Hiergegen wurde Klage erhoben. Das Sozialgericht hat entschieden, dass der Kläger durch die Zahlung des Beitrages nach § 13 VwS einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk im Sinne des § 231 Abs. 4b S. 4 SGB VI gezahlt habe und dementsprechend eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgen konnte.

 

 

4. Eine FM – Anlage (drahtlose Signalübertragungsanlage) ist regelmäßig keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, da es sich um ein Hilfsmittel zum mittelbaren Ausgleich der Behinderung handelt, welches nur in Ausnahmefällen zur Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens erforderlich ist (Urteil vom 24.01.2018, S 9 R 3390/16).

Die Klägerin hatte von der beigeladenen Krankenversicherung bereits ein Hörgerät für das linke Ohr und ein Cochlear - Implantat für das rechte Ohr erhalten. Damit war ein ausreichendes Hörverständnis im unmittelbaren Nahgespräch und ohne Störschallbedingungen erreicht worden. Es bestanden jedoch Verständnisschwierigkeiten beim Hören und Verstehen in größeren Gruppen und Räumen, bei Störschallbedingungen sowie bei undeutlichem Sprechverhalten.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Das Grundbedürfnis des Hörens sei bereits durch die Versorgung mit einem Hörgerät als Hilfsmittel des unmittelbaren Behinderungsausgleichs sowie einem Cochlear – Implantat erfüllt worden. Im Bereich des mittelbaren Behinderungsausgleichs bestehe eine Leistungspflicht der Krankenkasse nur in Ausnahmefällen, beispielweise bei Kindern zum Spracherwerb oder zur Teilnahme am Schulunterricht in einer Regelschule sowie falls durch Hilfsmittel des unmittelbaren Behinderungsausgleichs das Grundbedürfnis des Hörens nicht ausreichend befriedigt werden könne. Dieses Grundbedürfnis umfasse jedoch nur einen Basisausgleich und kein Gleichziehen mit Hörgesunden auch bei erschwerten akustischen Bedingungen. Auch eine Gewährung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu Lasten der Rentenversicherung komme nicht in Betracht, da der Arbeitsplatz der Klägerin keine besonderen, über das normale Maß hinausgehende Anforderungen an das Hörvermögen beinhalte.

 

5. Erschöpft sich die Tätigkeit eines Verwaltungsratsmitglieds einer monistisch organisierten europäischen Aktiengesellschaft in der Funktion als Mitglied des Verwaltungsrats und besteht kein darüberhinausgehendes Dienstverhältnis, ist in der Tätigkeit kein sozialversicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu sehen (Urteil vom 20.2.2018, Az. S 18 R 4795/16, Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt).

Die Frage, ob Organmitglieder eine abhängige Beschäftigung ausüben, ist im Sozialversicherungsrecht nach den allgemeinen Kriterien zu bestimmen. Dabei ist entscheidend, ob das Organmitglied nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit einem Weisungsrecht unterliegt und in den Betrieb eingegliedert ist. Im Normalfall wird die Tätigkeit von Organmitgliedern durch die Organstellung und das Dienstvertragsverhältnis bestimmt. Das Gesamtbild der Tätigkeit ist dann durch die Rechte und Pflichten geprägt, die aus der Organstellung sowie aus dem Dienstvertragsverhältnis folgen. Während die Organstellung durch gesetzliche Vorgaben und die Satzung der Gesellschaft bestimmt wird und nicht durch eine abweichende gelebte Praxis abbedungen werden kann, ist hinsichtlich des Dienstverhältnisses das Vertragsverhältnis der Beteiligten maßgeblich, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Im Dienstvertrag werden Regelungen in Hinblick auf die Rechte und Pflichten zwischen Unternehmen und Organmitglied getroffen, die sich nicht bereits aus der Organstellung ergeben. Dies können beispielsweise Regelungen hinsichtlich der Vergütung, des Urlaubsanspruchs, des Ortes der Tätigkeit, der Vergütung im Krankheitsfall, des Aufwendungsersatzes, der Abfindung nach Beendigung der Tätigkeit etc. sein. Je mehr sich das Gesamtbild, das sich aus organschaftlichen und dienstvertraglichen Rechten und Pflichten ergibt, typischen arbeitsvertraglichen Rechten und Pflichten annähert, umso eher ist von einer „nichtselbständigen Arbeit“ im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV auszugehen.  Wenn sich die Tätigkeit dagegen allein in der Organstellung erschöpft und die laufenden Geschäfte leitenden Angestellten übertragen sind, üben die Organmitglieder keine abhängige Tätigkeit aus. Da dies im zu entscheidenden Verfahren der Fall war, gab die Kammer der Klage gegen den Bescheid, mit dem ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt worden war, statt. Auf die Frage, ob § 1 S. 3 SGB VI, wonach Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind, analog anzuwenden ist, kam es daher nicht mehr an.

 

6. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI kommt für einen Architekten, der als Fremdgeschäftsführer eines datenverarbeitenden Unternehmens tätig wird, mangels Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit nicht in Betracht (Urteil vom 12.03.2018, S 4 R 5335/17).

Der Kläger hat ein Studium der Architektur abgeschlossen. Er war zunächst bei einem Architekturbüro als Architekt angestellt und zugleich Pflichtmitglied des Versorgungswerks der Architektenkammer. Für diese Tätigkeit war er von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit. Der Kläger wechselte anschließend seinen Arbeitgeber und war fortan Fremdgeschäftsführer eines datenverarbeitenden Unternehmens. Er beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auch für die neue abhängige Beschäftigung als Geschäftsführer. Für seine Tätigkeit als Geschäftsführer benötige er die Kenntnisse und Qualifikationen eines Architekten. Das Unternehmen erweitere sein Portfolio und erschließe neue Geschäftsfelder. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit sei die Entwicklung von IT-Anwendung in der Baubranche. Die Beklagte hat den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht abgelehnt und den dagegen eingelegten Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger beantragte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids die Befreiung von der Versicherungspflicht.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu Recht abgelehnt. Der Kläger leiste als Fremdgeschäftsführer nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis in mehr als nur geringfügigem Umfang, weswegen er der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterfalle. Eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI komme nicht in Betracht. Diese setze voraus, dass der Kläger eine berufsspezifische Tätigkeit eines Architekten ausübe. Der Kläger gehe als Fremdgeschäftsführer eines datenverarbeitenden Unternehmens indes einer berufsfremden Tätigkeit nach. Daran ändere auch nichts, dass er bei seiner Tätigkeit die fachspezifischen Kenntnisse eines Architekten einsetzen könne.

 

IV. Gesetzliche Krankenversicherung

 

1. Die Kosten für ein Ganzkörperbestrahlungsgerät (Therapiesystem UV 100 L) zur Heimbehandlung bei einer schweren Psoriasis vulgaris mit großflächigem Hautbefall sind nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen (Gerichtsbescheid vom 10.01.2018, S 19 KR 1504/17, rechtskräftig).

Der Kläger leidet unter einer schweren Psoriasis vulgaris und begehrt die Übernahme der Kosten eines Ganzkörperbestrahlungsgeräts, um eine Bestrahlung bei sich zu Hause in Eigenregie durchführen zu können. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Heimbehandlung mit dem Bestrahlungsgerät sei der ambulanten Behandlung in der ärztlichen Praxis nicht überlegen und bringe lediglich Erleichterungen für den Versicherten bei der Koordinierung seiner Krankenbehandlung mit seinen beruflichen und sonstigen (Alltags-) Pflichten. Ferner berge die UV-Bestrahlung durch das gewünschte Gerät Gesundheitsrisiken in Form von Sonnenbrand, vorzeitiger Hautalterung und Krebs, weswegen die Behandlung durch einen Arzt kontrolliert werden müsse. Berufliche Gründe, in Form der Entfernung zwischen Ort der Arbeitsstätte des Klägers und seiner Hautarztpraxis, welche – nach Angaben des Klägers – dazu führen, dass ein regelmäßiges Aufsuchen dieser Praxis unmöglich sei, könnten nicht berücksichtigt werden. Die Notwendigkeit einer Leistung könne nur bejaht werden, wenn hierfür medizinisch-wissenschaftliche Gründe sprächen.

 

2. Die gesetzliche Krankenversicherung hat Dolmetscherkosten für die Durchführung einer Psychotherapie nicht zu tragen (Gerichtsbescheid vom 04.01.2018, S 19 KR 2546/17, rechtskräftig).

Die Klägerin begehrt die Übernahme von Dolmetscherkosten für die italienische Sprache zur Durchführung einer von der Krankenkasse bewilligten Psychotherapie. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Zur ärztlichen Behandlung gehöre gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von dem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten sei. Bei der Hilfeleistung müsse es sich somit um eine Tätigkeit handeln, die der ärztlichen Berufsausübung zuzurechnen sei. Dies seien Tätigkeiten, die den Zielen einer Krankenbehandlung dienten und die der Arzt aufgrund seines Fachwissens i.S. von § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V verantworten könne. Die Tätigkeit eines Dolmetschers könne nicht Teil der ärztlichen Behandlung sein, weil der Arzt sie aufgrund seines ärztlichen Fachwissens weder leiten noch kontrollieren und somit auch nicht verantworten könne.

 

3. Eine an einem Mammakarzinom erkrankte Versicherte hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für die von ihr in Anspruch genommene autologe Immuntherapie, solange allgemein anerkannte, den medizinischen Standards entsprechende Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen (palliative Chemotherapie) (Urteil vom 23. Februar 2018, S 10 KR 5212/17, nicht rechtskräftig).

 

4. Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung, die an multipler Sklerose erkrankt sind, haben keinen Anspruch auf Versorgung mit intravenös zu verabreichenden Immunglobulinen (Urteil vom 23.01.2018, S 23 KR 319/15, rechtskräftig).

Die 1978 geborene Klägerin leidet an einer 2005 diagnostizierten schubförmig verlaufenden Multiplen Sklerose (MS) mit hoher Schubaktivität. Bisher durchgeführte Immunprophylaxen der Basistherapie und der Eskalationstherapie mussten wegen Nebenwirkungen bzw. allergischen Reaktionen beendet werden. Im April 2014 beantragte die Klägerin bei der beklagten Krankenkasse unter Vorlage ärztlicher Unterlagen die Kostenübernahme einer Therapie mit Immunglobulinen bei schubförmig verlaufender MS. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, da zum einen die Möglichkeiten der Standardtherapie nicht ausgeschöpft seien, zum anderen aufgrund der Datenlage nicht die begründete Aussicht bestehe, dass mit der begehrten Therapie ein Behandlungserfolg erzielt werden könne.

Das Gericht hat die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und im Anschluss die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin begehrte Versorgung mit Immunglobulinen sei in Deutschland nicht für die Behandlung von MS zugelassen und daher grundsätzlich nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine zulassungsüberschreitende Anwendung nach den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen eines „Off-Label-Use“. Nach diesen komme eine Kostenübernahme nur in Betracht, wenn es 1. um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung gehe, wenn 2. keine andere Therapie verfügbar sei und wenn 3. aufgrund der Datenlage eine begründete Aussicht bestehe, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden könne (BSG 27.03.2007, B 1 KR 17/06 R, juris). Selbst bei Annahme der ersten beiden Voraussetzungen fehle es vorliegend an den hinreichenden Erfolgsaussichten der Anwendung von Immunglobulinen. Von solchen hinreichenden Erfolgsaussichten könne nämlich nur dann ausgegangen werden, wenn Forschungsergebnisse erwarten ließen, dass das Arzneimittel für die betreffende Indikation zugelassen werden könne. Daran fehle es vorliegend, lägen doch die generellen Voraussetzungen an die mutmaßliche Evidenz der Qualität und Wirksamkeit einer Behandlung der schubförmigen MS mit intravenösen Immunglobulinen nicht vor. Ein Anspruch der Klägerin bestehe auch nicht nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten und mittlerweile in § 2 Abs. 1a SGB V normierten besonderen Anforderungen an das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung, da das Bundessozialgericht zum einen für die sekundär-progrediente Verlaufsform der MS selbst in schweren Krankheitsfällen eine Lebensgefahr verneint habe (BSG 27.03.2007, B 1 KR 17/06 R) und sich die Klägerin zum anderen auch nach den Angaben der als sachverständige Zeugen gehörten Ärzte in einem klinisch stabilen Zustand befinde, ein tödlicher Krankheitsverlauf daher nicht drohe.

 

 

5. Die Unterstützung i.S. des § 66 SGB V zielt darauf ab, den Versicherten die für eine Rechtsverfolgung essentiellen Informationen zugänglich zu machen. Die notwendige Information der Versicherten erschöpft sich regelmäßig in der Angabe der Diagnose, Therapie sowie dem Namen des behandelnden Arztes, ggf. ergänzt um eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) nach § 275 Abs. 3 Nr. 4 SGB V (Gerichtsbescheid vom 03.04.2018, S 23 KR 6809/17, Berufung zum LSG eingelegt).

Die 2015 verstorbene Mutter der Klägerin war bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich krankenversichert. Im Jahr 2013 wandte sich die Klägerin als Bevollmächtigte ihrer Mutter an die Beklagte und bat um Unterstützung bei ihrem Verdacht auf Vorliegen von ärztlichen Behandlungsfehlern im Rahmen der medizinischen Behandlung ihrer Mutter. Die Beklagte beauftragte in Folge den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Erstellung von insgesamt vier Gutachten sowie zwei ergänzenden Stellungnahmen, welche allesamt nach Auswertung der medizinischen Unterlagen zu dem Ergebnis kamen, dass keine Indizien für das Vorliegen von Behandlungsfehlern bestünden. Nachdem sich die Klägerin hiermit nicht einverstanden erklärte und weitere Stellungnahmen bzw. Ergänzungsgutachten zu konkreten von ihr aufgeworfenen Fragen beantragte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.06.2017 weitere Unterstützungsleistungen ab.

Das Gericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Die Unterstützung im Sinne des § 66 SGB V sei nicht darauf gerichtet, dem Versicherten eine umfassende Hilfeleistung zur Klärung der Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliege, zu gewähren oder gar die Kosten der Rechtsverfolgung zu übernehmen. Unterstützung im Sinne des § 66 SGB V ziele viel mehr darauf ab, dem Versicherten Leistungen zu gewähren, die ihm die Beweisführung erleichterten, also ihm die für eine Rechtsverfolgung essentiellen Informationen zugänglich zu machen. Dies könne insbesondere die Prüfung der von den Versicherten vorgelegten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität, mit Einwilligung der Versicherten die Anforderung weiterer Unterlagen bei den Leistungserbringern, die Veranlassung einer sozialmedizinischen Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach § 275 Absatz 3 Nummer 4 sowie eine abschließende Gesamtbewertung aller vorliegenden Unterlagen umfassen. Dem habe die Krankenkasse vorliegend mit der Einholung von insgesamt vier Gutachten und zwei ergänzenden Stellungnahmen zur Genüge entsprochen. Allein, dass die Klägerin mit dem Ergebnis der Gutachten nicht einverstanden sei, verpflichte die Beklagte nicht zu weiteren Unterstützungsleistungen.

6. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 240 SGB V zählen auch Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen einer Kapitalgesellschaft. Dem steht nicht entgegen, dass der Veräußerungsgewinn zur Tilgung der Darlehensschuld des Klägers verwendet wurde (Gerichtsbescheid vom 27.02.2018, S 2 KR 3664/16).

Der selbständig tätige Kläger ist freiwilliges Mitglied bei der beklagten Krankenkasse. Die Beklagte berechnete die Beiträge des Klägers aus dessen Einkünften und legte hierbei die Angaben aus dem Einkommenssteuerbescheid des Klägers zugrunde, welcher unter anderem einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Anteilen einer Kapitalgesellschaft auswies. Der Kläger wendete sich hiergegen und trug im Rahmen der Klage vor, der Veräußerungserlös sei bei der Einkommensfestsetzung nicht zu berücksichtigen, da er direkt zur Tilgung einer Darlehensschuld verwendet worden sei.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Veräußerungserlös aus dem Verkauf der Anteile der Kapitalgesellschaft sei bei der Einkommensfestsetzung zu berücksichtigen. Diese Konstellation sei vergleichbar mit der Berücksichtigung steuerpflichtiger Einkünfte aus Kapitalvermögen trotz Abtretung der Ansprüche an ein Kreditinstitut zur Sicherung eines Darlehens. Im Rahmen von § 240 SGB V gelte, dass dann, wenn dem Grunde nach eine Abtretung von beitragspflichtigen Einnahmen von Versicherten erfolge, dies grundsätzlich eine für die Beitragsbemessung unbeachtliche Verwendung der Einnahmen sei.

 

7. Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung haben auch bei Vorliegen einer Parodontitis neben dem als Sachleistung gewährten Entfernen harter Beläge keinen (weitergehenden) Anspruch auf Durchführungen einer professionellen Zahnreinigung (Urteil vom 30.05.2018, S 28 KR 2889/17).

Der Kläger lies am 23.08.2016 bei seinem Zahnarzt eine professionelle Zahnreinigung durchführen, für die ihm mit Rechnung vom selben Tag 95,00 Euro in Rechnung gestellt wurden. Nachdem er diese Rechnung selbst bezahlt hatte, beantragte der Kläger bei der beklagten Krankenversicherung am 13.09.2016 die Erstattung dieser Kosten. Die nach Ablehnung der Kostenübernahme durch die Beklagte erhobene Klage hat das Sozialgericht Stuttgart abgewiesen. Unabhängig davon, dass der Kläger schon den auf dem Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung beruhenden Beschaffungsweg (wonach Kosten grundsätzlich nur dann für eine selbstbeschaffte Leistung übernommen werden könnten, wenn diese Leistung vor der Behandlung bei der zuständigen Krankenkasse beantragt worden seien) nicht eingehalten habe, bestehe auch ansonsten kein Anspruch auf die Gewährung einer professionellen Zahnreinigung.

Die zahnärztliche Behandlung umfasse die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig sei (§ 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Welche Tätigkeiten dieses seien, konkretisierten die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA). Hierin sei die professionelle Zahnreinigung aber gerade nicht aufgeführt. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass nicht alles, was medizinisch notwendig sei, der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterfalle. Ein Ausnahmefall, in dem es keiner Empfehlung des GBA bedürfe, liege hier nicht vor. Ein solcher sei nur bei Systemversagung oder in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung anzunehmen.

 

8. Bei der elektrischen Stimulation der Sehnerven zur Therapie von Gesichtsfeldausfällen mit dem Next Wave System handelt es sich um eine neue Behandlungsmethode im Sinne von §§ 92 Abs. 1, 135 SGB V, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkasse gehört (Gerichtsbescheid vom 03.04.2018, S 8 KR 4336/17).

Der Kläger erlitt im Oktober 2015 am rechten Auge und im August 2016 am linken Auge eine anteriore ischämische Optikusneuropathie (AION). Im November 2016 beantragte er bei der beklagten Krankenkasse unter Vorlage eines Kostenvoranschlags die Kostenübernahme einer ambulanten elektrischen Stimulation der Sehnerven zur Therapie von Gesichtsfeldausfällen mit dem Next Wave System, im Dezember 2016 führte er die beantragte Therapie durch. Die Krankenkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass es sich bei der beantragten Therapie um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handele, eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) nicht vorliege, derzeit eine akut drohende „lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung“ oder gleichwertige Erkrankung nicht erkennbar sei, alternative Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden und ein Wirksamkeitsnachweis anhand einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Fällen aufgrund wissenschaftlich einwandfrei geführter Statistiken bisher für die beantragte Methode nicht vorliege.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da es sich bei der elektrischen Stimulation der Sehnerven zur Therapie von Gesichtsfeldausfällen mit dem Next Wave System um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handele, welche in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur dann von der Leistungspflicht der GKV umfasst sei, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung zu dem diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Eine notstandsähnliche Krankheitssituation unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, nunmehr geregelt in § 2 Abs. 1a SGB V, habe ebenfalls nicht vorgelegen. Darüber hinaus habe der Kläger auch nicht den sog. Beschaffungsweg eingehalten.

 

9. Führt ein Krankenhaus eine bariatrische Operation durch, ohne zuvor eine Genehmigung bei der Krankenkasse der Versicherten eingeholt zu haben, und leitet die Krankenkasse keine Prüfung durch den MDK ein, so ist die medizinische Erforderlichkeit der Operation im gerichtlichen Verfahren nur noch eingeschränkt überprüfbar (Gerichtsbescheid vom 01. Februar 2018, Az. S 18 KR 5146/16, rechtskräftig).

Das klagende Krankenhaus hatte früher Versicherte dabei unterstützt, die Genehmigung für bariatrische Operationen bei ihren Krankenkassen zu erwirken. Erst wenn eine entsprechende Genehmigung vorlag, wurde die Operation durchgeführt. Im zu entscheidenden Fall war es zu einer Änderung der Praxis gekommen: Das Krankenhaus führte die Operation ohne vorheriges Genehmigungsverfahren durch und rechnete den stationären Aufenthalt gegenüber der beklagten Krankenkasse ab, welche die Zahlung verweigerte.

Der Klage des Krankenhauses auf Erstattung der Kosten für den stationären Aufenthalt der Versicherten wurde stattgegeben. Das Gericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass eine Zahlungsverpflichtung unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten entstehe, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt werde und im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich sei. Soweit sich die Beklagte auf Angaben auf der Homepage der Klägerin berufe, denen zufolge das Krankenhaus Versicherten dabei helfe, eine Genehmigung bei ihrer Krankenversicherung zu erwirken, seien diese nicht geeignet, eine Genehmigungspflicht im Verhältnis zwischen Krankenhaus und Krankenversicherung zu begründen. Indem die Beklagte es unterlassen habe, eine MDK-Prüfung einzuleiten, sei außerdem eine Präklusionswirkung in Hinblick auf mögliche medizinische Einwendungen eingetreten. Eine vertiefte Prüfung erfolge nicht mehr. Es liege auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben vor. Zwar möge es richtig sein, dass zwischen Klägerin und Beklagter zuvor ein abweichendes Vorgehen praktiziert und eine Genehmigung im Vorfeld der bariatrischen Operation eingeholt worden sei. Durch ein Abweichen von dieser Praxis habe die Klägerin jedoch nicht in unzulässiger Weise in die Rechte und Interessen der Beklagten eingegriffen. Vielmehr trage die Klägerin für den Fall, dass sich die Behandlung als nicht erforderlich herausstellen sollte oder die Erforderlichkeit im Nachhinein nicht nachgewiesen werden könne, das Kostenrisiko für die Abrechenbarkeit der bariatrischen Operation. Die Klägerin habe die Beklagte zudem auf die Möglichkeit hingewiesen, eine MDK-Prüfung einzuleiten. Soweit die Beklagte vortrage, dass ein Abweichen von der bisherigen Praxis zu Lasten der Patienten erfolge, da diese nicht hinreichend über Behandlungsalternativen aufgeklärt würden, trage dieses Argument nicht. Denn es liege im Verantwortungsbereich der behandelnden Ärzte, über Behandlungsalternativen zu informieren.

 

10.  Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V zur Versicherungspflicht von Beziehern einer gesetzlichen Rente in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Insbesondere führen die gesetzlich geforderten Vorversicherungszeiten für den Zugang zur KVdR nicht zu einer Altersdiskriminierung (Gerichtsbescheid vom 28.09.2017, S 11 KR 3012/16).

Kläger war ein seit 1985 selbstständiger Rechtswalt, der seit Berufsbeginn über eine private Kranken- und Pflegeversicherung versichert war. Seit 2014 bezieht er eine Altersversorgung vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte i. H. v. 574,57 € monatlich. Seine aktuellen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung belaufen sich auf 455,18 € monatlich. Im Februar 2015 beantragte er darüber hinaus eine Regelaltersrente und begehrte zugleich die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner. Dies lehnte die Beklagte wegen fehlender Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Der Kläger sah darin eine Altersdiskriminierung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere fehle es an einer gesetzlichen Härtefall- oder Ausnahmeregelung, wenn die Alterseinkünfte durch die hohen privaten Versicherungsbeiträge aufgezehrt würden.

Die Kammer hält die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V für verfassungskonform. Dies deshalb, weil der Kläger zu Beginn seines Berufslebens die Möglichkeit gehabt habe, dem System der gesetzlichen Krankversicherung beizutreten. Stattdessen habe er in der aktiven Erwerbsphase die Vorteile der kostengünstigeren Versicherung mit einem breiteren Leistungsspektrum in der privaten Krankenversicherung genutzt und damit bewusst keinen Beitrag zur Solidargemeinschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht. Systematisch konsequent könne er daher mit Bezug einer Altersrente auch nicht den erstmaligen Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung verlangen, um der allgemein bekannten Kostensteigerung in der privaten Krankenversicherung im Alter zu entgehen.

 

11. Versicherte haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Laserbehandlung zur Entfernung einer Tätowierung auf dem Schulterblatt, die nicht den Erwartungen des Versicherten entspricht und bei diesem eine depressive Symptomatik hervorruft (Urteil vom 01.03.2018 – S 27 KR 916/16).

Die Klägerin, die auf ihrem rechten Schulterblatt bereits eine Tätowierung mit asiatischen Schriftzeichen hatte, wollte zur Verschönerung der Tätowierung diese mit einem Kirschblütenmotiv umrahmen lassen. Bereits vier Tage nach der Tätowierung hat die Klägerin eine Laserbehandlung zur Entfernung der Tätowierung begonnen, weil sie die Ausführungen der Tätowierung insbesondere als zu dunkel empfunden hat. Nach 10 Tagen hat sie bei depressiver Symptomatik sieben probatorische Sitzungen bei einem Facharzt für Psychotherapie begonnen. Nach knapp fünf Monaten hat sie noch eine Behandlung mit Antidepressiva bei einer Fachärztin für Psychiatrie aufgenommen, die sie nach zwei bis drei Monaten beendet hat. Die Klägerin hat vorgebracht, die Tätowierung sei die Ursache ihrer psychischen Krankheit, eine Krankenbehandlung habe an der Ursache anzusetzen und nicht an den Symptomen. Weitere psychotherapeutische Behandlung habe sie abgelehnt, da sie hierdurch keine Besserung ihres Gesundheitszustandes erwartet habe, durch die Entfernung der Tätowierung jedoch schon.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Entfernung der Tätowierung verschaffe nur ein anderes Aussehen, habe aber keine Auswirkungen auf Körperfunktionen. Die Tätowierung wirke auch nicht entstellend. Da im Alltag ein Verdecken leicht zu bewerkstelligen sei, verursache die Tätowierung bereits keine erhebliche Auffälligkeit, die selbst bei flüchtigen Begegnungen „im Vorbeigehen“ Reaktionen hervorrufe. Die Tätowierung gefährde objektiv nicht die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Nicht entscheidend sei, dass die Klägerin subjektiv die Tätowierung als entstellend empfinde und die Tätowierung für sie eine psychische Belastung darstelle. Psychische Beeinträchtigungen rechtfertigten auch lediglich einen Anspruch auf psychotherapeutische oder psychiatrische Behandlung, aber keine Eingriffe in den krankenversicherungsrechtlich gesunden Körper.

 

12. Für Versicherte, die vor einer Arbeitsunfähigkeit Übergangsgeld bezogen haben, das als Bezugspunkt ein fiktives tarifliches oder ortsübliches Arbeitsentgelt hatte, ist bei der Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen zur Berechnung des Krankengeldes die Berechnungsgrundlage nach der sich das Übergangsgeld berechnet hat, zugrunde zu legen (Urteil vom 01.03.2018, S 27 KR 1000/15).

Dem Kläger war von der Deutschen Rentenversicherung eine Umschulung zum Physiotherapeuten bewilligt worden mit Gewährung von Übergangsgeld. Für das Übergangsgeld wurden als Berechnungsgrundlage 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen Arbeitsentgeltes zugrunde gelegt. Wegen Eintritts von Arbeitsunfähigkeit wurde die Bewilligung der Umschulung widerrufen. Aufgrund des Bezuges von Übergangsgeld bestand ein Anspruch auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Die Beklagte hat die von der Deutschen Rentenversicherung erhobene Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes der Berechnung des Krankengeldes zugrunde gelegt. Der Kläger hat sich hiergegen gewandt und ausgeführt, es seien 80 vom Hundert des von der Deutschen Rentenversicherung zugrunde gelegten jährlichen Arbeitsentgelts (Regelentgelt), begrenzt auf die jährliche Beitragsbemessungsgrenze, zugrunde zu legen und nicht die von der Deutschen Rentenversicherung ermittelte Berechnungsgrundlage.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Bei versicherungspflichtigen Teilnehmern von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gelte als beitragspflichtige Einnahme 80 vom Hundert des Regelentgelts, das der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liege. Der Gesetzgeber habe bei der Berechnung des Übergangsgeldes anhand eines fiktiven Arbeitsentgeltes bewusst einen niedrigeren Vomhundertsatz festgelegt. Es sei kein Grund ersichtlich, dass diese stärkere Reduzierung bei der Berechnung des Krankengeldes aus dem Übergangsgeld unbeachtet bleiben könne ohne entsprechende ausdrückliche Regelung hierzu. Auch würde der Berechnungsvorgang des Klägers zu dem Ergebnis führen, dass der von ihm errechnete Anspruch auf Krankengeld über dem zuvor gewährten Übergangsgeld liege. Grundsätzlich sei das Krankengeld geringer als das regelmäßige Arbeitsentgelt, abgesehen von explizit geregelten Sonderkonstellationen. Eine solche geregelte Sonderkonstellation liege nicht vor.

 

13. Die Behandlung eines Ewing-Sarkoms mittels lokoregionärer Tiefenhyperthermie ist vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen auch unter Berücksichtigung der grundrechtsorientierten Auslegung des Leistungskatalogs nicht umfasst (Urteil vom 25.01.2018, S 22 KR 130/14).

In diesem Rechtsstreit war zwischen den Beteiligten streitig, ob die Beklagte der Klägerin die Kosten für eine im Zeitraum vom 28.05.2013 bis zum 03.09.2014 durchgeführte Hyperthermiebehandlung in Höhe von insgesamt 11.628,54 € zu erstatten hat. Die Klage hatte keinen Erfolg.

 

V. Schwerbehindertenrecht

 

1. Für die Feststellung der Voraussetzungen des Merkzeichens G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) bei geistigen Behinderungen und darauf beruhenden Störungen der Orientierungsfähigkeit ist das Merkmal „täglich“ in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen Teil D Ziff. 1 f) nicht wörtlich zu verstehen. Vielmehr sind nach Sinn und Zweck der Regelung solche Strecken gemeint, die der geistig behinderte Mensch häufig bzw. regemäßig nutzt und die ihm aufgrund dessen vom Ablauf her vertraut sind (Urteil vom 11.01.2018, S 6 SB 6943/15).

Die1996 geborene Klägerin wandte sich im vorliegenden Verfahren gegen die Herabsetzung ihres GdB von 80 auf 70 sowie den Entzug der Merkzeichen G und B. Sie leidet an einer Autismusspektrumstörung i.S. eines frühkindlichen hochfunktionalen Autismus, die mit schweren sozialen Anpassungsstörungen einhergeht. Eine vereinfachte Ausbildung zur Gartenbaufachwerkerin hatte sie im zweiten Ausbildungsjahr abgebrochen. Der Weg dorthin mit öffentlichen Verkehrsmitteln war ihr mit ihren Eltern antrainiert worden. Dennoch kam es mehrfach zu Notfalleinsätzen der Eltern unter Einschaltung der Polizei, da die Klägerin, sobald etwa eines der gewohnten Verkehrsmittel ausfiel oder Verspätung hatte, nicht mehr nach Hause fand.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, seien nach Teil D Ziff. 1 f) der VG vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Entscheidend für die Beurteilung des Vorliegens von Orientierungsstörungen durch eine geistige Behinderung in diesem Sinne könne nicht sein, ob die bekannten Wege tatsächlich „täglich“ oder lediglich regelmäßig, wie etwa bei der Klägerin an fünf von sieben Wochentagen, genutzt würden. Vielmehr müsse darauf abgestellt werden, ob dem Betroffenen aufgrund seiner Behinderung die Nutzung von unbekannten öffentlichen Verkehrsmitteln nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich sei. Dies sei bei der Klägerin nach dem Ergebnis des vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens der Fall.

 

 

2. Die Zuerkennung des Merkzeichens aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) verlangt nach neuer Rechtslage nach § 146 Abs. 3 SGB IX (gültig vom 30.12.2016 bis zum 31.12.2017) bzw. § 229 Abs. 3 SGB IX (gültig ab dem 01.01.2018) zusätzlich zu einer außergewöhnlichen Gehbehinderung einen mobilitätsbedingten Grad der Behinderung von 80. Hierbei sind nur solche Erkrankungen und Funktionsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen, welche sich konkret auf die Mobilität auswirken (Gerichtsbescheid vom 24.01.2018, S 9 SB 3849/17).

Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Feststellung des Merkzeichens aG. Nach den ärztlichen Befundberichten war sie noch in der Lage, 100m am Rollator zu gehen. Danach war eine Pause erforderlich. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es bestand zwar ein GdB von 40 für eine Erkrankung der Kniegelenke mit Kniegelenksendoprothese beidseits sowie ein GdB von 20 für degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizerscheinungen. Die nach § 229 Abs. 3 SGB IX vorausgesetzte mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung mit einem GdB von 80 wurde hierdurch jedoch noch nicht erreicht. Hierbei spielte keine Rolle, dass der Klägerin insgesamt ein GdB von 80 zuerkannt worden war, da dieser wesentlich durch eine Erkrankung ohne Auswirkungen auf die Mobilität erreicht wurde.

 

3. Die Zuerkennung eines Teil-Grades der Behinderung von 80 für eine psychische Erkrankung setzt nicht zwingend die Durchführung einer Psychotherapie voraus, wenn sich aus den Ergebnissen der Ermittlungen im Übrigen zur Überzeugung der Kammers ergibt, dass schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten vorliegen und dem Betreffenden die Einsichtsfähigkeit in die Grunderkrankung gerade fehlt, hier aufgrund eines Verschwörungswahns. Desgleichen muss in einem solchen Fall die fehlende Mitwirkung an einer gerichtlich angeordneten psychiatrischen Begutachtung nicht zu Lasten des Klägers gehen (Gerichtsbescheid vom 30.05.2018, S 25 SB 1515/17).

Im zugrundeliegenden Klageverfahren wurde bei der Klägerin bereits ein Grad der Behinderung von 60 anerkannt. Ausweislich der sozialmedizinischen Stellungnahme seien die Depression bzw. die seelische Störung mit einem Teil-GdB von 50 zu bewerten. Mit dieser Einschätzung war die Klägerin nicht einverstanden und sie erhob nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage, um eine höhere Bewertung des Grades der Behinderung zu erreichen. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, weder die zuständige Behörde noch die sie behandelnden Ärzte würde die bei ihr vorliegende Tumorerkrankung berücksichtigen. Die Klägerin zeigte sich überzeugt davon, dass sie an einer unbehandelten Tumorerkrankung leide. Die bei ihr vorhandenen Schmerzen führte sie auf diese Erkrankung zurück. Sämtliche sie behandelnden Ärzte würden zurückliegende Behandlungsfehler anderer Ärzte vertuschen, MRT-Bilder würden gefälscht und Untersuchungen bewusst manipuliert, so dass die Tumorerkrankung nicht offenbar werden würde. Nach Befragung der die Klägerin behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen ordnete das Gericht die Fertigung eines Sachverständigengutachtens auf psychiatrischem Fachgebiet nach persönlicher Untersuchung der Klägerin an. Die Klägerin erschien zu dieser Untersuchung nach telefonischer und schriftlicher Ankündigung nicht. Sie teilte mit, sie sei nicht an der Psyche erkrankt. Ihrer Einschätzung nach müsse ein onkologisches Gutachten erstellt werden. Auf einen gerichtlichen Hinweis hin, vertrat der Beklagte die Auffassung, dass bei der Klägerin die Zuerkennung eines höheren Teil-Grades der Behinderung nicht in Betracht komme, da sie sich aktuell nicht in psychiatrischer Behandlung befinde oder sonst eine Psychotherapie durchführe.

Das Gericht verpflichtete den Beklagten, bei der Klägerin einen Grad der Behinderung von insgesamt 100 anzuerkennen, und legte dabei einen Teil-GdB von 80 für die Behinderungen im Funktionssystem Psyche zugrunde. Dies stützte die Kammer im Wesentlichen auf die Aussage des Stationsarztes X. und der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Y einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, in der sich die Klägerin für etwa 6 Wochen in stationärer Behandlung befunden hat. Die Kammer schloss sich nicht der Auffassung des Beklagten an, ein höherer Teil-Grad der Behinderung könne nicht angenommen werden, da die Klägerin sich nicht laufend in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung befinde. Vielmehr liege es im Wesen der bei der Klägerin vorliegenden Erkrankung, dass ihr diesbezüglich Einsichtsfähigkeit fehle. Es handele sich nicht um den Nachweis eines fehlenden Leidensdrucks. Desgleichen habe in diesem konkreten Einzelfall auch die Weigerung, beim gerichtlich bestellten Sachverständigen zu erscheinen, nicht gegen die Schwere der Erkrankung gesprochen.

 

VI. Sozialhilfe

 

1. Mietnebenkostenerstattungen aus der Jahresabrechnung, die an einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung ausgezahlt werden, muss sich dieser als Einkommen anrechnen lassen. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger während des laufenden Betriebsjahres die Mietnebenkosten bewusst durch überdurchschnittlich sparsames Verbrauchsverhalten senkt, um mit der erwarteten Erstattung Aufwendungen, die er aus der laufenden Regelleistungen nicht finanzieren kann, tätigen zu können.

Selbst wenn die Beklagte in der Vergangenheit von einer Einkommensanrechnung abgesehen hat, begründet dies keinen dauerhaften Rechtsanspruch auf Anrechnungsverschonung (Urteil vom 08.06.2018, S 11 SO 569/18).

Klägerin war eine Rentnerin, die neben ihrer Rente ergänzend Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht. Nachdem die Jahresabrechnung des Vermieters zu einem Guthaben geführt hatte, wurde dieses direkt an die Klägerin ausgezahlt. Nach Bekanntwerden dieses Geldzuflusses rechnete die Beklagte die Erstattung als Einkommen an und verringerte entsprechend ihre Leistungen (verteilt auf 6 Monate) in der Folgezeit.

Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass sie nur über die jährliche Betriebskostenerstattung, zu der es aufgrund ihres äußerst sparsamen Verbraucherverhaltens bei Strom, Heizung und Wasser komme, in der Lage sei, notwendige Rücklagen für außerplanmäßige Ausgaben zu bilden. Aus der Regelleistung bzw. der geringen Rente könne sie nichts ansparen.

Das Gericht sah die Einkommensanrechnung als rechtmäßig an und verwies darauf, dass die Klägerin im Rahmen der von der Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung nur Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstandenen Mietkosten habe.

 

2. Die Gebühren für einen Kabelanschluss und dessen Nutzung gehören nur dann zu den Mietnebenkosten, wenn sie der Mieter nach dem Mietvertrag an den Vermieter zahlen muss. Hat der Mieter dagegen selbst den Vertrag mit dem Kabelanbieter abgeschlossen, handelt es sich nicht um Unterkunftskosten, sondern um Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, die ein Sozialhilfeempfänger aus dem Regelsatz zu finanzieren hat. Das Sozialamt muss in diesem Fall grundsätzlich keine Extraleistungen für die Kosten des Kabelanschlusses erbringen, da der Sozialhilfeempfänger durch den Mietvertrag nicht auf die Nutzung von Kabelfernsehen festgelegt ist und sein Bedürfnis nach Information, Bildung und Unterhaltung auch auf andere Weise aus dem Regelsatz decken kann (Urteil vom 7. Juli 2017, S 16 SO 3506/16).

 

VII. Gesetzliche Unfallversicherung

 

1. Die Teilnahme an einem Betriebsfußballturnier steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn es nicht Bestandteil einer von der Beschäftigtenversicherung umfassten betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist (Gerichtsbescheid vom 30.04.2018, S 1 U 276/18, rechtskräftig).

Das Gericht hat die auf Feststellung einer Knieverletzung bei einem Betriebsfußballturnier als Folge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall) der gesetzlichen Unfallversicherung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Mit dem Fußballspielen habe der dabei am Knie verletzte Kläger auch nicht ausnahmsweise an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung teilgenommen, die der versicherten Beschäftigung zugerechnet werden könne. An dem dafür notwendigen betrieblichen Zusammenhang fehle es, wenn nicht die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander durch die Veranstaltung primär gefördert werden solle, sondern stattdessen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund der Veranstaltung stünden. Um dies festzustellen, sei eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (Urteil des BSG vom 15.11.2016, B 2 U 12/15 R, Fundstelle Juris).

Ein Fußballturnier stehe nach der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) nur dann als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Versicherungsschutz, wenn es im Rahmen einer Veranstaltung stattfinde, die alle Betriebsangehörigen, auch die Nichtsportinteressierten, einbeziehe. Nach dem Tagesablaufprogramm des hier streitgegenständlichen Turniers sei dieses, von der Ankunft um 9.00 Uhr morgens bis zum Beginn einer Abendveranstaltung um 20.00 Uhr, ausschließlich auf die Spieler und sportinteressierte Mitarbeiter zugeschnitten gewesen. Für die nichtsportinteressierten Mitarbeiter sei in diesem Zeitraum keine Alternative angeboten worden. Für diesen Personenkreis habe darüber hinaus auch die Zeit während des Turniers zur freien Verfügung gestanden, denn eine Pflicht zum Zuschauen sei den Angaben der veranstaltenden Arbeitgeberin nicht zu entnehmen. Für die nichtsportinteressierten Mitarbeiter habe durch die Organisatoren bis zur Abendveranstaltung um 20.00 Uhr keinerlei Programmangebot bestanden. Damit seien in das Betriebsfußballturnier nach Überzeugung der Kammer aufgrund der von dieser getroffenen   Feststellungen die nicht fußballspielenden Betriebsangehörigen nicht miteinbezogen worden. Versicherungsschutz im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung habe daher nicht bestanden, weil sich die Veranstaltung nach der Gesamtbetrachtung primär an am Fußball interessierte Mitarbeiter gerichtet und daher von ihrer Gestaltung nicht allen Beschäftigten offen gestanden habe. Dies werde auch durch die unterschiedliche Urlaubsregelung für am Fußballspiel teilnehmende und lediglich zuschauende Betriebsangehörige deutlich.

Abschließend hat die Kammer darauf hingewiesen, dass beispielsweise eine rechtlich unzutreffende Auffassung des Unternehmens und seiner Beschäftigten, eine bestimmte Verrichtung stehe im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, keinen Versicherungsschutz zu begründen vermöge (vgl. BSG, Urteil vom 13.12.2005, B 2 U 29/04 R, Fundstelle Juris). Damit könne hier auch kein Versicherungsschutz damit begründet werden, dass der verletzte Kläger und seine Arbeitgeberin die Überzeugung gehabt hätten, es handele sich um eine versicherte, betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung.

 

2. Unterbricht ein Beschäftigter auf der Fahrt von seiner Arbeitsstelle zu seiner Wohnung seine Heimfahrt, indem er zum Tanken seines Fahrzeugs (hier Mofa) eine Tankstelle anfährt und auf dem Tankstellengelände von einem anderen Fahrzeug gerammt und dadurch verletzt wird, so ist der Versicherte bei diesem Ereignis keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen. Die   konkrete Verrichtung, bei der er angefahren worden ist und sich eine Prellung der Lendenwirbelsäule zugezogen hat, unterlag nicht dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Urteil vom 20.07.2017, S 1 U 2825/16, rechtskräftig).

Das Gericht hat die auf Feststellung des Unfallereignisses als Arbeitsunfall gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Zurücklegen von Wegen stellt nach der Rechtsprechung des BSG und der Instanzgerichte regelmäßig nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst dar, sondern ist eine der versicherten Tätigkeit vor oder nachgelagerte Tätigkeit, die zu der eigentlichen Tätigkeit, weswegen das Beschäftigungsverhältnis eingegangen wurde, in einer mehr oder weniger engen Beziehung steht. Allgemeine Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Fahrzeugs, wenn dieses wie hier kein Arbeitsgerät im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII ist, sind als Vorbereitungshandlungen unversichert. Dies gilt für das Tanken, Inspektionen und Reparaturen, auch wenn sie letztlich mit einer auf die grundsätzlich versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (BSG Urteil vom 04.09.2007, B 2 U 24/06 R, Fundstelle Juris). Als Vorbereitungshandlungen in diesem Sinne werden solche Verrichtungen bezeichnet, die der eigentlichen versicherten Tätigkeit vorangehen oder auch, wie hier, nachfolgen oder ihre Durchführung erleichtern oder überhaupt erst ermöglichen (beispielsweise die Nahrungsaufnahme, das Ankleiden, die Wartung und das Betanken des eigenen Pkw oder der Kauf einer Bahnfahrkarte für den Weg zur oder von der Arbeit nach Hause, eine Erkundigungsfahrt zur neuen Arbeitsstelle) oder die Beseitigung von Hindernissen beim Zurücklegen des Arbeitsweges (Schnee schaufeln zur Freilegung der Garagenausfahrt, Befreiung der Windschutzscheibe von Eis) . Dabei sind Vorbereitungshandlungen trotz ihrer Betriebsdienlichkeit grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen und Versicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, wenn diese Tätigkeiten einen besonders engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit aufweisen (BSG Urteil vom 28.04.2004, B 2 U 26/03 R, Fundstelle Juris). Nach den Regelungen in § 8 Abs. 1 und 2 SGB VII ist der Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt, die das Gesetz selbst ausdrücklich nennt, und dass Ausnahmen hiervon nur in Betracht kommen, wenn die Vorbereitungshandlung mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung (Wegezurücklegung wie hier) so eng verbunden ist, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bilden. Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch objektive Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.12.2014, L 3 U 196/13, Fundstelle Juris). So ist bei Maßnahmen zur Behebung einer während eines versicherten Weges auftretenden Störung ein Fortbestehen des Versicherungsschutzes nur zu bejahen, wenn kein Zurücklegen des restlichen Weges ohne Behebung der Störung in angemessener Zeit auf andere Weise (z. B. zu Fuß) möglich ist, die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Missverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen steht und der Versicherte sich auf Maßnahmen beschränkt, die zur Fortsetzung des Weges notwendig sind.

Danach ist das Auftanken eines zur Fahrt nach oder von dem Ort der Tätigkeit benutzten Fahrzeuges grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Versicherten zuzurechnen. So handelt es sich um eine Verrichtung, die zwar üblicherweise der Aufnahme der Betriebstätigkeit vorangeht oder wie hier folgt, der Betriebsarbeit aber zu fernsteht, als dass sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre, die in § 8 Ab. 2 Nr. 1 SGB VII auf die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit ausgedehnt wird, zuzurechnen wäre. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann. Unter Beachtung der restriktiven Auslegung des Umfangs des Versicherungsschutzes bei Vorbereitungshandlungen ist von einem unvorhergesehenen Auftankenmüssen eines Fahrzeuges nur dann auszugehen, wenn der Treibstoff für das benutzte Fahrzeug plötzlich aus Umständen, die der Versicherte nicht zu vertreten hat, für ihn vollkommen unerwartet zur Neige geht, etwa weil wegen einer Verkehrsumleitung oder eines Staus der Kraftstoffverbrauch so stark ansteigt, dass der Versicherte ohne ein Nachtanken die Arbeitsstelle bzw. hier seine Wohnung nicht mehr erreichen kann (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.11.2011, L 3 U 7/09, Fundstelle Juris).  

Die erkennende Kammer hat sich dieser Rechtsprechung nach eigener Prüfung angeschlossen und ausgeführt: Es könne schon nicht angenommen werden, dass der Kläger den restlichen Heimweg, auch bei leerem Tank und stehengebliebenem Mofa, nicht hätte in angemessener Zeit auf andere Weise, z. B. zu Fuß und das Mofa schiebend, zurücklegen können. Dies ergebe sich bereits aus der Entfernung zwischen der Arbeitsstelle des Klägers und seiner Wohnung (3 Kilometer), die auch zu Fuß in angemessener Zeit zurückzulegen sei. Darüber hinaus sei auch nicht nachgewiesen und ersichtlich, dass der Kläger mit der Benzinreserve im Tank seines Mofas, wobei die Reserveanzeige nach den eigenen Angaben des Klägers erst bei Verlassen des Firmengeländes aufgeleuchtet habe, seinen Heimweg nicht hätte bis zu seiner Wohnung zurücklegen können.  Die Kammer gehe auch nicht davon aus, dass das Aufleuchten der Tankanzeige für den Kläger unvorhersehbar gewesen sei, weil er gewusst haben müsse, wann er sein Mofa zuletzt betankt und wie viele Kilometer er seither mit diesem zurückgelegt habe.

 

3. Ein Unfall beim Skifahren im Rahmen einer mehrtägigen vom Arbeitgeber finanzierten und organisierten Reise zur Teambildung ist nicht als Arbeitsunfall zu werten (Urteil vom 29.11.2017, S 13 U 4219/16).

Der Kläger nahm als Angestellter an einer mehrtägigen Teambildungsfahrt teil und verunfallte beim Skifahren. Er begehrte Anerkennung eines Arbeitsunfalles. Die Kammer sah das Skifahren als unversicherte Tätigkeit an.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können Gemeinschaftsveranstaltungen, die einen betrieblichen Zweck verfolgen, unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen, z.B. wenn sie dazu dienen, das Betriebsklima und den Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander zu fördern. Allerdings muss bei einer solchen versicherten Gemeinschaftsveranstaltung dem Arbeitgeber erklärtermaßen an einer auch objektiv möglichen Teilnahme der gesamten Belegschaft gelegen sein. Es genügt nicht, dass die Teilnahme grundsätzlich allen Beschäftigten offensteht. Nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht eine Veranstaltung, die mit Gefahren verbunden ist, die erwarten lassen, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Belegschaft von der Teilnahme Abstand nehmen wird, oder wenn die Veranstaltung aus sonstigen Gründen so ausgelegt ist, dass davon auszugehen ist, dass ein Teil der Belegschaft an dieser Veranstaltung nicht teilnehmen kann oder will.

Vorliegend war nach Ansicht der Kammer die die Tätigkeit des Skifahrens objektiv nicht geeignet, den Zusammenhalt zwischen den Mitarbeitern zu stärken. Von der Tätigkeit des Skifahrens seien bereits diejenigen Teilnehmer ausgeschlossen, die nicht Skifahren könnten oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien, diese Betätigung auszuüben. Hinzu komme, dass Skifahren mit nicht unerheblichen Verletzungsgefahren verbunden sei, sodass nach objektiven Kriterien davon auszugehen sei, dass ein Teil der Belegschaft auch aus diesen Gründen hiervon Abstand nehmen werde. Weiterhin sei während des Skifahrens eine Durchmischung der Belegschaft nicht möglich, da nur diejenigen an dieser Veranstaltung teilnähmen, die auch Skifahren könnten. Schließlich stehe, auch wenn Kommunikation beim Skifahren möglich sei, weder diese noch die Gemeinsamkeit im Vordergrund der Tätigkeit.

 

4. Bei einem Unfall im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft besteht für den Aufenthalt im Bereich der Toilettenanlage, wozu schon der Vorraum gehört, in dem sich die Waschbecken befinden, grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (Gerichtsbescheid vom 29.06.2018, S 12 U 1746/17).

Im entschiedenen Fall rutschte die Klägerin beim Aufsuchen der Personaltoiletten auf frisch gereinigtem, noch nassem Boden aus, wobei sie sich diverse Prellungen und eine Halswirbelsäulen‑Distorsion zuzog. Dabei befand sie sich im Bereich der Schwelle zwischen dem Waschraum und dem Raum, in dem sich die WC-Kabinen befinden.

Die Kammer hat entschieden, dass die Beklagte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall zu Recht abgelehnt hat. Die Verrichtung der Notdurft ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen, wohingegen Unfälle auf Wegen zur Verrichtung der Notdurft im Betrieb als Arbeitsunfälle anzuerkennen sind. Der unversicherte Bereich umfasst dabei nicht nur das Verrichten der Notdurft selbst, sondern den gesamten Aufenthalt in der Toilettenanlage (Anschluss an LSG Baden‑Württemberg, Urteil vom 30.07.2015, L 6 U 526/13). Nach Auffassung der Kammer führte auch der nasse Boden im Bereich der Toilettenräume nicht zu einer ausnahmsweisen Bejahung des Versicherungsschutzes, weil es sich dabei nicht um eine besondere Gefahrenquelle im Sinne einer besonders gefahrenträchtigen Betriebseinrichtung gehandelt habe. Vielmehr sei in Toilettenräumen regelmäßig mit nassem Boden zu rechnen. Die Klägerin im vorliegenden Fall habe diese Gefahr zudem auch erkannt. Die Kammer konnte auch nicht feststellen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Dienstunfallschutz von Beamten entsprechende Beurteilung angezeigt sei, da sich der Dienstunfallschutz von Beamten nach anderen gesetzlichen Regelungen und Kriterien als der Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung richte.

 

VIII. Vertragsarztrecht

 

1. Wenn zwei Vertragsärzte die Kooperationsform der Praxisgemeinschaft missbräuchlich nutzen, berechtigt dies zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme (Urteil vom 19.06.2018, S 24 KA 6955/16).

Im Zuge der Überprüfung der ärztlichen Honorarabrechnungen fiel der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg auf, dass zwei miteinander verheiratete Vertragsärzte – eine hausärztliche Allgemeinmedizinerin und ein Internist – in ihren getrennten, jedoch im gleichen Gebäude befindlichen Praxen weit überwiegend die gleichen Patienten behandelten (Patientenidentität je nach Quartal zwischen ca. 40 % und ca. 80 %). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei derart hohen Übereinstimmungen in der Patientenschaft von einer missbräuchlichen Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft auszugehen, da die Zusammenarbeit in Wahrheit wie in einer Gemeinschaftspraxis gestaltet wird (BSG, Urteil vom 22.03.2006, Az. B 6 KA 76/04 R, BSGE 96, 99). Die Vertragsärzte verletzen dann erheblich ihre vertragsärztliche Pflicht zur peinlich genauen Leistungsabrechnung. Ihnen kann deshalb – neben der Rückzahlung überzahlter Honorare und einer Geldauflage im Strafverfahren – die Zahlung einer disziplinarischen Geldbuße auferlegt werden.

 

 

2. Kommt ein angestellter Zahnarzt seinen Fortbildungsverpflichtungen gemäß § 95d SGB V nicht nach, so haftet dafür der anstellende Vertragszahnarzt (§ 32b Zahnärzte-ZV)  (Urteil vom 20. April 2018, S 10 KA 2605/15).

 

 

IX. Soziales Entschädigungsrecht

 

Zur Umsetzung eines Urteils des EuGH zur Europarechtswidrigkeit von Regelungen, nach denen Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in bestimmten Mitgliedsstaaten haben, nur eine Teilversorgung erhielten, und zur rückwirkenden Leistungsgewährung an in Polen lebende Kriegsopfer aufgrund eines Beratungsverschuldens des Beklagten (Urteil vom 12.10.2017, S 13 VK 750/17).

Die 1930 geborene in Polen lebende Klägerin wurde 1945 durch einen Beschuss mit Panzergeschossen am Bein verwundet und ihr Bruder getötet. Das linke Bein der Klägerin musste unter dem Knie amputiert werden. Sie wurde mit einem Militärsanitätstransport zunächst nach Neustrelitz und anschließend nach Berlin gebracht. Erst 1947 konnte sie zu ihren Eltern zurückkehren. Sie erhielt ab 1980 eine Beschädigtenversorgung im Rahmen der Teilversorgung.

Am 04.12.2008 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache Zablocka-Weyhermüller (C-221/07), dass das Allgemeine Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger nach Artikel 21 AEUV (zum Zeitpunkt der Entscheidung Artikel 18 EGV) einer Regelung entgegensteht, nach der Zahlungen bestimmter Leistungen für Hinterbliebene von Kriegsopfern allein deshalb verweigert werden, weil die Betroffenen im Gebiet bestimmter Mitgliedsstaaten wohnen.

Der Beklagte erhöhte daraufhin von Amts wegen die an die Klägerin geleistete Grundrente. Im Hinblick auf die anderen (vom Einkommen abhängigen) Leistungen, deren Gewährung aufgrund des Urteils des EuGH nunmehr ebenfalls in Betracht kamen, wies der Beklagte nur pauschal mit dem Satz hin: „entsprechende einkommensabhängige Leistungen sind zu beantragen“. Nachdem die Klägerin über einen Rechtsanwalt erfahren hatte, dass sie weitere Leistungen beantragen kann, beantragte sie 2016 eine Ausgleichsrente. Diese gewährte die Beklagte erst ab Antragstellung. Die Kammer vertrat die Ansicht, dass die Klägerin von der Beklagten nicht ausreichend darüber belehrt worden sei, welche Leistungen sie aufgrund des Urteils des EuGH beantragen könne, und dass eine Antragstellung zwingend notwendige Voraussetzung für die Zahlung der Leistungen sei. Deshalb sei die Klägerin unverschuldet gehindert gewesen die Leistung früher zu beantragen und ihr wurde rückwirkend ab 01.05.2004 (Beitritt Polens zur Europäischen Union) die Leistung gewährt.

 

 

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