Die Organisation und das Verfahren der Sozialgerichte sind im Sozialgerichtsgesetz (SGG) geregelt.
In der Regel richtet sich die Klage gegen Entscheidungen der Versicherungsträger bzw. der Behörden. Gegen diese ist zumeist zunächst Widerspruch einzulegen, bevor Klage erhoben werden kann. Erst nach Abschluss eines solchen Vorverfahrens durch Erlass des Widerspruchsbescheides ist die Klage zulässig. Einzelheiten zum richtigen Rechtsbehelf finden sich in aller Regel in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides der Behörde.
Für das Verfahren vor dem Sozialgericht werden in den meisten Fällen keine Gerichtsgebühren erhoben, insbesondere bei Klagen Versicherter, Leistungsempfänger oder Behinderter.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist vor dem Sozialgericht nicht vorgeschrieben, jeder Bürger kann also selbst auftreten und Anträge stellen.
Die Kammern des Sozialgerichts entscheiden bei Urteilen und Beschlüssen, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern, ansonsten durch den Vorsitzenden, der Berufsrichter ist.
In der Sozialgerichtsbarkeit hat der Gesetzgeber das Laienelement durch die Beteiligung ehrenamtlicher Richter betont, die aufgrund eigener Betroffenheit oder ihrer beruflichen Tätigkeit über Erfahrungen auf dem jeweiligen Sachgebiet verfügen.