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Zuständigkeit des Sozialgerichts

Das Sozialgericht entscheidet unabhängig vom Streitwert in erster Instanz über Klagen und sonstige Anträge aus den unten genannten Rechtsgebieten. Im gleichen Rahmen ist es in besonders dringenden Fällen auch zuständig für Anträge auf einstweiligen Rechtschutz.

 

Zu Fragen zur örtlichen Zuständigkeit wird auf die Seite Gerichtsbezirk des SG Stuttgart verwiesen.

 

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden gemäß § 51 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz insbesondere über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

  • in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
  • in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
  • in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
  • in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
  • in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
  • in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
  • in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  • die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
  • für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird. 

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