Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Versicherungsträgern und Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt. Sie sind besondere Verwaltungsgerichte, welche über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des Schwerbehindertenrechts, des Vertrags(zahn)- arztrechts, der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe sowie noch anderer Rechtsbeziehungen entscheiden.