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Versicherungsschutz ohne Versicherung
Datum: 14.06.2016
Kurzbeschreibung: Leistungsanspruch einer nicht versicherten Unternehmerin gegen die gesetzliche Unfallversicherung bei grob fahrlässiger Schädigung durch einen Arbeitnehmer
Nach einem jüngst rechtskräftig gewordenem Urteil des Sozialgerichts Reutlingen können nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Unternehmer unter bestimmten Umständen dennoch Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen.
Die gesetzliche Unfallversicherung -wie andere Versicherungen auch - erbringt Leistungen für ihre Versicherten. Dies sind insbesondere abhängig Beschäftigte als Pflichtversicherte. Von wenigen Ausnahmen abgesehen unterfallen Unternehmer dagegen nur nach Abschluss einer freiwilligen Versicherung dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darüber hinaus beschränkt das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung die Haftung der Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern und auch dem Arbeitgeber u.a. auf Fälle von vorsätzliche Schädigungen.
Wie das Sozialgericht Reutlingen nun in einer Entscheidung festhielt, kann ein nicht versicherter Unternehmer ausnahmsweise dann Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen, wenn er von einem Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit grob fahrlässig verletzt wurde. Andernfalls hätte der verletzte Unternehmer weder einen Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung, noch gegen den Beschäftigten, da dieser aufgrund unfallversicherungsrechtlicher Regelungen von der Haftung befreit ist.
In der zugrunde liegenden Sache sollte die klagende Unternehmerin aus Neuhausen für eine Veranstaltung im Deggenhausertal einen Holzboden verlegen. Während des Abladens des Materials schlug ein Helfer vor, sich die Arbeit durch die Nutzung eines am Veranstaltungsort stehenden Kleinbaggers zu erleichtern. Der Helfer hatte, im Gegensatz zu der Unternehmerin, Erfahrungen mit diesem Gerät. Er wollte die Bodendielen mit dem Bagger aus einem LKW herausheben und bat die Klägerin, sich als Gegengewicht hinten auf den Bagger zu stellen. Nach dem Abstellen des Materials war der Bagger nun hinten zu schwer und kippte. Die Klägerin zog sich eine schwere Quetschung am Fuß zu.