Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Versicherungsträgern/Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt. Sie sind besondere Verwaltungsgerichte, welche über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des Schwerbehindertenrechts, des Vertragsarztrechts und - seit 1. Januar 2005 - der Sozialhilfe sowie noch anderer Rechtsbeziehungen entscheiden.
In Verfahren vor dem SG ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben. Versicherte, sonstige Leistungsempfänger oder Schwerbehinderte können ihren Rechtsstreit (wie jeder andere Kläger auch) selbst führen. Das Verfahren ist für den Bürger, der als Versicherter, sonstiger Leistungsempfänger oder als Behinderter klagt oder auch verklagt wird gerichtskostenfrei. Gerichtsgebühren, die nach einem Streitwert bemessen werden, gibt es lediglich in Verfahren, an dem kein Versicherter oder Leistungsempfänger oder Behinderter beteiligt ist.
Auch wenn keine Prozessvertretung vorgeschrieben ist, kann sich jeder durch einen Bevollmächtigten (einen zugelassenen Rechtsanwalt oder durch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von Vereinigungen der Kriegsopfer, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind) vertreten lassen. Die Kosten hierfür hat der Beteiligte in der Regel selbst zu bezahlen, wenn er im Rechtsstreit unterliegt.