Die örtliche Zuständigkeit eines Sozialgerichtes richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Klägers zur Zeit der Klageerhebung. Hat der Kläger oder die Klägerin keinen Wohnsitz, so ist der Aufenthaltsort maßgebend. Außerdem besteht die Möglichkeit, bei dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht zu klagen, wenn zur Zeit der Klageerhebung ein Beschäftigungsverhältnis besteht.
Klagt die öffentliche Hand gegen einen Versicherten, Leistungsempfänger oder Behinderten oder gegen eine juristische Person des Privatrechts ist der Wohnsitz oder Sitz des Beklagten für die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts maßgeblich.
Nur wenn der Kläger oder die Klägerin ihren Sitz im Ausland hat, ist - von Sonderregelungen abgesehen - das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.
Das Sozialgericht Reutlingen ist örtlich zuständig für:
die Landkreise Reutlingen, Tübingen, Zollernalbkreis, Freudenstadt, Rottweil, Tuttlingen und Schwarzwald-Baar-Kreis.
Weitere Informationen zur örtlichen Zuständigkeit anderer Sozialgerichte sowie über Sonderzuständigkeiten einzelner Sozialgerichte erhalten Sie auf den Seiten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg.