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Datum: 26.02.2018

Kurzbeschreibung: Alternatives Bezahlsystem/Nettoentgeltoptimierung/Sozialversicherungspflicht für Wertgutscheine?

Die 10. Kammer des Sozialgerichts Reutlingen beabsichtigt, am Dienstag 06. März 2018 im großen Sitzungssaal des Sozialgerichts Reutlingen in zwei Angelegenheiten aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung mündlich zu verhandeln.  

Die mündlichen Verhandlungen in den Sachen S 10 R 2873/16 und S 10 R 2874/16 (K. GmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) beginnen um 10.30 Uhr

Die Klägerin (Großbäckerei) hat mit zahlreichen ihrer ArbeitnehmerInnen Zusatzverträge abgeschlossen und ein sog. „Alternatives Bezahlkonzept“ bzw. eine Nettoentgeltoptimierung vereinbart. Dabei verzichten die jeweiligen ArbeitnehmerInnen auf einen Teil ihres Bruttolohns und erhalten im Gegenzug von der Klägerin diverse Gutscheine und Zuschüsse (z.B. Tankgutscheine, Internetpauschale, Zuschüsse für Kinderbetreuung, Essensmarken usw.). Zwischen den Beteiligen ist nun umstritten, ob auch für diese Gutscheine und Zuschüsse Sozialversicherungsabgaben abzuführen sind oder ob diese nur noch aus dem verminderten Bruttogehalt der betroffenen ArbeitnehmerInnen erhoben werden dürfen.

 

Haben Sie Fragen zu dieser Pressemitteilung, so können Sie sich an die Pressestelle des Sozialgerichts wenden. Im vorliegenden Fall bitte an

 

den stv. Pressesprecher

Holger Grumann

Vizepräsident des Sozialgerichts

(urlaubsabwesend vom 01. bis 05.03.2018)

Alternativ an Herrn Rother, Präsident des Sozialgerichts

 

Tel. 07121/940 3316.


 

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