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HNO-Arzt verliert Kassenzulassung
Datum: 04.12.2014
Kurzbeschreibung: Verspätete Honorarabrechnungen mit gravierenden Folgen
Reicht ein Kassenarzt seine quartalsweise vorzunehmenden Honorarabrechnungen über einen längeren Zeitraum verspätet bei seiner Kassenärztlichen Vereinigung ein, so rechtfertigt dies den Entzug seiner Kassenzulassung. Damit darf er keine Kassenpatienten mehr behandeln. Dies hat das Sozialgericht Reutlingen unlängst entschieden und damit eine Entscheidung des Berufungsausschusses für Ärzte bestätigt.
Der 61-jährige Dr. S. (Name geändert) ist seit 1988 als HNO-Arzt auf der Schwäbischen Alb niedergelassen und als Kassenarzt tätig. Von 2009 bis 2012 reichte er seine Quartals-Honorarabrechnungen stets mit erheblicher, teilweise mehr als 12-monatiger, Verspätung bei seiner Kassenärztlichen Vereinigung ein. Dies führte zu einem deutlichen Mehraufwand, zu Schwierigkeiten und Verzögerungen bei der Berechnung und Auszahlung der Honorare an alle Kassenärzte der Kassenärztlichen Vereinigung, die aus einem gemeinsamen Honorartopf vergütet werden. Erinnerungen, Mahnungen, Androhung von Sanktionen und sogar eine Geldbuße als Disziplinarmaßnahme führten zu keiner Veränderung im Verhalten des Dr. S..
Zudem waren bereits im September 2008 bei einer Begehung seiner Arztpraxis durch das Kreisgesundheitsamt dort erhebliche Mängel hinsichtlich Zustand, Sauberkeit und Hygiene gefunden worden. Eine Besserung trat in der Folgezeit nicht ein. Im Gegenteil wurde bei einer erneuten Praxisbegehung im April 2012 festgestellt, dass Behandlungsräume nicht betreten werden konnten, da sich dort Hausrat bis an die Decke stapelte. Noch am selben Tag wurde ihm deshalb vom zuständigen Ordnungsamt die Nutzung seiner Praxisräume untersagt.
Diese Vorkommnisse nahm der Berufungsausschuss für Ärzte zum Anlass, Dr. S. die Kassenzulassung zu entziehen.
Vollkommen zu Recht, wie das Sozialgericht Reutlingen in einer kürzlich ergangenen Entscheidung befand. Die wiederholte - zum Teil erheblich - verspätete Einreichung von Honorarabrechnungen durch Dr. S. stelle eine gröbliche Verletzung seiner kassenärztlichen Pflichten dar. Die Nichteinhaltung der jeweiligen Abrechnungstermine beschränke sich in ihrer Auswirkung nicht auf die eigene wirtschaftliche Lage des Dr. S., sondern störe auch die reibungslose Durchführung der kassenärztlichen Versorgung. So seien alle anderen Kassenärzte angesichts laufender Praxiskosten auf eine möglichst kurze Zeitspanne zwischen Leistungserbringung und Leistungshonorierung angewiesen. Zudem habe Dr. S. über einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr aufgrund der ihm untersagten Nutzung seiner Praxisräume keine Kassenpatienten mehr behandelt. Dies beruhe auf seinem eigenen Verhalten, das sich bis heute nicht geändert habe. Auch dies rechtfertige die Entziehung der Kassenzulassung. Damit darf Dr. S. keine Kassenpatienten mehr behandeln. Ob er gegen dieses Urteil Rechtsmittel einlegen wird, steht noch nicht fest (Az.: S 1 KA 2212/13).