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Kein Weihrauch auf Kassenkosten

Datum: 21.05.2014

Kurzbeschreibung: Positive Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses grundsätzlich Voraussetzung für Kassenleistung.

Krankenkassen sind nicht verpflichtet, die Kosten für Weihrauch-Extrakt-Kapseln zu übernehmen. So das Sozialgericht Reutlingen in einer jüngst ergangenen Entscheidung.

 

Die im Oktober 1993 geborene F. ist gesetzlich krankenversichert. Sie leidet an einer chronischen Entzündung der Dickdarmschleimhaut, die zu häufigen Durchfällen führt. Diese Erkrankung wurde zunächst mit einem kortisonhaltigen Medikament behandelt. Allerdings führte nach Angaben von F. diese Standardbehandlung zu erheblichen Nebenwirkungen bei ihr wie Konzentrations- und Schlafstörungen. Aus diesem Grunde erhielt F. Weihrauch-Extrakt-Kapseln, die von ihr gut vertragen wurden und nach ihren Angaben auch Linderung brachten. Die Übernahme der hierfür entstehenden Kosten lehnte allerdings die Krankenkasse mit der Begründung ab, bei den Weihrauch-Extrakt-Kapseln handele es sich um ein Arzneimittel, dessen Wirksamkeit nicht nachgewiesen sei.

 

Das Sozialgericht Reutlingen bestätigte in einem unlängst ergangenen Urteil diese Auffassung der Krankenkasse. Kosten für Weihrauch-Extrakt-Kapseln seien von gesetzlichen Krankenkassen nicht zu übernehmen. Es handele sich bei der Behandlung mit Weihrauch-Extrakt-Kapseln um eine von der Standardtherapie abweichende neue Behandlungsmethode. Hierfür fehle es an einer positiven Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses, die jedoch zur Bejahung einer Kassenleistung notwendig sei. Ein Ausnahmefall, bei dem von einer solchen positiven Empfehlung abgesehen werden könne, liege nicht vor.

 

Zudem handele es sich bei den Weihrauch-Extrakt-Kapseln um ein zwar apothekenpflichtiges, nicht aber verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gewährt werden könne. Zwar gebe es in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Arzneimittelrichtlinien durchaus hiervon Ausnahmen. Eine solche Ausnahme liege jedoch bei Weihrauch-Extrakt-Kapseln nicht vor.

 

Damit hat F. die Kosen für die Weihrauch-Extrakt-Kapseln selbst dann zu tragen, wenn sie bei ihr einen therapeutischen Nutzen haben würden. Ob sie gegen das sozialgerichtliche Urteil Berufung einlegen wird, steht noch nicht fest.

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