Das Sozialgericht Freiburg ist eines von acht erstinstanzlichen Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Land Baden-Württemberg. Es ist für den Stadtkreis Freiburg sowie die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach, Ortenau und Waldshut zuständig. Das Gericht bearbeitet Verfahren aus dem Sozialversicherungs-, Förderungs-, Fürsorge- und Teilhabe- sowie dem sozialen Entschädigungsrecht.
Am Sozialgericht Freiburg sind aktuell 18 Richterinnen und Richter, davon acht in Teilzeit, tätig, nachdem sich Anfang 2025 eine Richterin des Gerichts erfolgreich auf eine Stelle beim LSG beworben hatte. Die Arbeit wird zudem von weiteren 25 Mitarbeitenden bewältigt. Diese bearbeiten weit überwiegend in den Geschäftsstellen die Verfahrensakten, welche nunmehr nahezu ausschließlich elektronisch geführt werden (eAkte). Andere nehmen in der Rechtsantragstelle Klagen und sonstige Gesuche von Rechtschutzsuchenden auf. Kostenbeamtinnen und -beamte rechnen die Vergütungen von Sachverständigen, Zeuginnen und Zeugen, ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern sowie beigeordneten Rechtsanwältinnen und -anwälten ab. Zwei Personen sind in der Poststelle tätig, unter anderem scannen sie eingehende Dokumente für die eAkte, die im Gericht Ende 2019 eingeführt wurde und trotz immer noch vorhandener technischer Probleme nicht mehr wegzudenken ist. Die Belegschaft hat sich zu Ende 2025 um eine Kollegin verringert, die fortan für das Sozialgericht Stuttgart tätig ist, das einen größeren Personalbedarf hatte. In Zeiten der eAkte ist dies von Freiburg aus mittels eines Telearbeitsplatzes gut möglich. Insoweit werden wir vom Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg gut unterstützt.
In den mündlichen Verhandlungen wirken jeweils zwei ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus der Mitte der Bevölkerung mit. Ende 2025 waren beim Sozialgericht Freiburg 150 Personen in dieser Funktion tätig, davon 63 Frauen und 87 Männer. Sie werden jeweils für bestimmte Bereiche (Sozialversicherung, soziales Entschädigungsrecht, Sozialhilfe) aus Vorschlagslisten verschiedener Stellen, insbesondere von Gewerkschaften sowie Arbeitgeber- und Sozialverbänden, vom Landesversorgungsamt und den Kreisen für fünf Jahre berufen. Die Amtszeit kann mehrfach verlängert werden.
Beim Sozialgericht Freiburg wurde mit 4.010 im Jahre 2025 anhängig gewordenen Verfahren die 4.000er-Marke wieder geknackt, nachdem sich die Jahreseingangszahl zuvor darunter bewegt hatte. Die Verfahren teilen sich in 3.473 Klagen und 537 Anträge auf einstweiligen Rechtschutz (Eilrechtsschutz) auf. Bemerkenswert ist, dass seit dem Spätsommer des letzten Jahres verstärkt Eilrechtsschutz gesucht wird. Der Hauptanteil aller Verfahren betraf mit 21 % das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, gefolgt vom Schwerbehindertenrecht (15 %).
Die Laufzeit der Verfahren ist erfreulich kurz. Klageverfahren werden aktuell im Durchschnitt innerhalb von 11,0 Monaten abgeschlossen. Die Dauer konnte im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 1 Monat reduziert werden. Dazu haben alle Mitarbeitenden im Gericht beigetragen, wofür ihnen ein großes Lob auszusprechen ist. Verfahren, die medizinische Ermittlungen in Form von Arztauskünften und Begutachtungen erfordern, dauern länger, andere sind hingegen zum Teil in weniger als einem halben Jahr beendet. Rechtsstreitigkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes sind in der Regel innerhalb weniger Wochen abgeschlossen. Bei der Anzahl der laufenden Verfahren je Richterin und Richter belegt das Sozialgericht Freiburg in der Sozialgerichtsbarkeit Baden-Württemberg eine vordere Position.
Künstliche Intelligenz (KI)-Technologie birgt große Chancen. Ein verantwortungsvoller Umgang durch die Richterinnen und Richter setzt insbesondere ein allgemeines Verständnis über die dahinterstehende Technologie wie auch Kenntnis über die potentiellen Risiken und die bei der Nutzung von KI zu beachtenden Rechtspflichten voraus. Das Sozialgericht Freiburg hat ein KI-Projekt mit dem Ziel gestartet, die kostenrechtliche Vorprüfung durch ein solches System vornehmen zu lassen. Wie auch bei Urteilen trifft letztendlich aber ein Mensch die Entscheidung.
Ein anderes Augenmerk gilt der Nutzung von KI durch die Bürgerinnen und Bürger, die sich an das Gericht wenden. Sorge bereitet nicht, wenn sie sich mittels dieser Technologie eine erste Übersicht über ihnen möglicherweise zustehende Rechte verschaffen. Problematisch wird es indes, wenn sie hierdurch Klage- und Antragsschriften generieren lassen, mit denen sie sich direkt an das Gericht wenden, ohne zuvor etwa eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, einen rechtsberatenden Sozialverband oder eine Gewerkschaft, die Rechtsschutz bietet, zu kontaktieren, die das gerichtliche Verfahren begleiten. Diese Organe der Rechtspflege sind juristisch ausgebildet bzw. dort arbeiten Juristinnen und Juristen, welche die komplexe Materie richtig einzuordnen wissen. Demgegenüber hängen die mittels KI erzielten Ergebnisse stark von den zugrunde liegenden Daten ab, auf welche die Systeme zugreifen. Juristische Datenbanken etwa sind mittels einer Paywall gesichert, daher für die KI-Systeme bereits nicht erreichbar. Zudem nutzen diese für den Prozess der Schlussfolgerung mathematische Wahrscheinlichkeiten, weshalb das gefundene Ergebnis dem richtigen sehr nahekommen kann, es aber nicht unbedingt treffen muss. Annähernd richtig ist eben auch falsch. Zwar fällt vereinzelt auf, dass mittlerweile auch die Anwaltschaft KI-generierte Schriftsätze bei Gericht einreicht, in denen nicht existente Quellen angeführt werden oder Aktenzeichen von Gerichtsentscheidungen enthalten sind, die nie getroffen wurden.
Bei all den sich stellenden Aufgaben ist den Bediensteten des Sozialgerichts Freiburg nicht nur zu danken, sondern ihre Resilienz und ihre Einsatzbereitschaft dick zu unterstreichen. Alle haben sich auf herausragende Art und Weise eingebracht, weshalb das Sozialgericht Freiburg verlässlich effektiven Rechtsschutz gewährt hat.
Eine Auswahl von Entscheidungen des Sozialgerichts Freiburg aus 2024
Gesetzliche Rentenversicherung
Alkoholproblem begründet keinen Rentenanspruch (Urteil vom 18. Februar 2025 - S 4 R 1017/24 -, rechtskräftig)
Der 1965 geborene Kläger arbeitete als Bagger- und Staplerfahrer, ohne allerdings je eine Berufsausbildung abgeschlossen zu haben. Aktuell bezieht er Bürgergeld. Bei ihm ist ein Pflegegrad 2 und ein Grad der Behinderung von 90 festgestellt. Seine Lebensgefährtin ist zu seiner Betreuerin bestellt worden. Die beklagte Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung lehnte den Antrag des Klägers auf Erwerbsminderungsrente ab.
Das Sozialgericht Freiburg wies die Klage ab, nachdem mehrere Sachverständigengutachten eingeholt worden sind. Der Psychiater habe zwar eine Erwerbstätigkeit nicht für vorstellbar gehalten, nachdem er eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus und einen Alkoholmissbrauch festgestellt habe. Er habe auf eine reduzierte Konzentrations- und Merkfähigkeit, ausgeprägte interpersonelle Störungen, eine Aggressivität sowie die Unfähigkeit, für sich selbst zu sorgen, verwiesen. Der Kläger habe angeführt, täglich 0,75 l Wodka zu trinken. Demgegenüber ließ sich nach Ansicht des Gerichts eine rentenrechtlich relevante quantitative Leistungsminderung mit den festgestellten Leiden, Krankheiten und Behinderungen nicht begründen. Dabei stützte sich das Gericht insbesondere auch auf den Eindruck in der mündlichen Verhandlung. Als Hobby betreibt der Kläger Gaming und sitzt häufig am Computer, ist Actionspieler und beschäftigt sich mit dem Videospiel „Tomb Raider“. Ohnehin war eine ordnungsgemäße Untersuchung durch den Psychiater aufgrund der Alkoholisierung des Klägers beim Untersuchungstermin nicht möglich. Hierdurch erklärten sich wohl auch die festgestellten Konzentrationsschwierigkeiten.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für einen Berufskraftfahrer (Gerichtlicher Vergleich vom 27. November 2025 - S 14 R 2726/23 -)
Der 1961 geborene Kläger ist als Berufskraftfahrer für ein Speditionsunternehmen tätig. Eine beidseitige Kniearthrose hat zu Funktionsbeeinträchtigungen beider Kniegelenke beim längeren Einnehmen der Beugehaltung in Form von Schmerzen und Schwellneigungen geführt. Ferner bestehen am rechten Kniegelenk bereits ein geringes Streckdefizit und ein Beugeanschlagschmerz. Dadurch wird die Fähigkeit zum längeren Einhalten einer Sitzposition mit stärkerer Kniebeugung wie etwa beim Autofahren sowie das Überwinden von Höhenunterschieden, etwa beim Treppensteigen der der Nutzung einer Leiter beeinträchtigt. Die beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form des Umbaus des Fahrersitzes und einer Hebebühne, um auf die Ladefläche des Lastkraftwagens (Lkw) zu gelangen, lehnte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg ab.
Nachdem das Sozialgericht Freiburg ein orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt hatte, das die Notwendigkeit für den Umbau des Fahrersitzes im Lkw untermauerte, schlossen die Verfahrensbeteiligten in der anberaumten mündlichen Verhandlung auf Vorschlag der Kammervorsitzenden einen Vergleichsvertrag. Darin erklärte sich die Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung bereit, die Kosten hierfür in Höhe von etwas mehr als 1.100 € zu übernehmen.
Gesetzliche Unfallversicherung
Die Mithilfe beim Umstellen einer fremden Mutterkuh auf einem Bauernhof kann eine Wie-Beschäftigung darstellen, selbst wenn eigene Tiere untergestellt sind (Urteil vom 12. November 2005 - S 1 U 1318/25 -, rechtskräftig)
Die Klägerin hatte bei einem Landwirt zwei Kühe im Stall untergestellt, um die sie sich in ihrer Freizeit kümmerte. Am Unfalltag befand sie sich bei ihren Tieren, als sie von dem Landwirt gebeten wurde, eine seiner Mutterkühe, die bereits gekalbt hatte, umzustellen. Bei diesem Vorgang stolperte die Klägerin über Kuhfutter oder Heu, weshalb das Tier aufgescheucht wurde und zu ihrem Kalb rannte, wobei ihr die Mutterkuh dabei auf das rechte Bein trat. Hierdurch erlitt sie einen Bruch des Schienbeinkopfes rechts. Die beklagte landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erkannte das Ereignis nicht als Arbeitsunfall an. Das Umstellen der Mutterkuh sei als Gegenleistung für die Unterbringung der eigenen Tiere der Klägerin erfolgt. Damit sei die Handlungstendenz auf die nicht versicherte private Tierhaltung gerichtet gewesen.
Das Sozialgericht Freiburg gab der Klägerin Recht. Sie war im Zeitpunkt des Unfallereignisses als so genannte „Wie-Beschäftigte“ versichert. Ihre Tätigkeit unmittelbar vor dem Unfall war durch Merkmale einer abhängigen Beschäftigung gekennzeichnet. Mit der Mithilfe beim Umstellen einer Mutterkuh verrichtete sie eine einem fremden Unternehmen, nämlich der Landwirtschaft des Bauern dienende und dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die ihrer Art nach von Landwirtschaftshelfenden verrichtet werden kann, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Klägerin handelte mit fremdnütziger Handlungstendenz, indem sie sie das Interesse verfolgte, den Landwirt dabei zu unterstützen, die in seinem Eigentum stehende Mutterkuh im Stall umzustellen. Dass sie möglicherweise auch eigene Interessen hatte, weil sie sicherstellen wollte, ihre eigenen Tiere weiter bei ihm auf die Weide stellen und im Stall unterstellen zu können, lässt die fremdnützige Handlungstendenz im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit nicht entfallen. Die Tätigkeit der Klägerin im Unfallzeitpunkt erhielt ihr rechtlich maßgebliches Gepräge zudem aus keiner Sonderbeziehung aufgrund der Erfüllung von Verpflichtungen gesellschaftlicher, insbesondere familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher, mitgliedschaftlicher, gesellschaftsrechtlicher oder körperschaftlicher Art vor. Zwischen der Klägerin und dem Landwirt bestand insbesondere keine freundschaftliche Beziehung. Demgegenüber ergab sich ein schlichtes Näheverhältnis daraus, dass sie ihre beiden Kühe im Sommer auf dessen Weide stellen und im Winter in dessen Stall unterstellen durfte. War sie vor Ort, erbrachte sie ihm als Entgegenkommen regelmäßig Unterstützungsleistungen bei der Ausübung seiner Landwirtschaft. Doch selbst wenn dieses Näheverhältnis bereits als Sonderbeziehung eingestuft würde, vermag diese bei einer abschließenden Gesamtabwägung die Wie-Beschäftigung nicht infrage zu stellen. Denn das Umstellen der Mutterkuh als unfallbringende Verrichtung ähnelt stark dem Typus einer Beschäftigung als Landwirtschaftshelfende und begründet ein intensives Maß an einer Beschäftigtenähnlichkeit, sodass die Sonderbeziehung in den Hintergrund träte.
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Keine Vermögenswertung bei besonderer Härte (Urteil vom 3. Juli 2025 - S 15 AS 2846/24 -, Berufung anhängig beim Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 13 AS 2414/25)
Der 1967 geborene Kläger ist alleinerziehender Vater der 2007 zur Welt gekommenen Klägerin, bei der aufgrund ME/CFS (Myalgische Enzephalomy-elitis/Chronisches Fatigue-Syndrom) der Pflegegrad 5 festgestellt ist. Sie bewohnen gemeinsam eine Unterkunft. Beim zuständigen Jobcenter beantragte der Kläger Bürgergeld und gab als vorhandenes Vermögen landwirtschaftliche Grundstücke sowie Girokonten, Spareinlagen und Sparbriefe mit einem Gesamtwert über 100.000 € an. Mangels Hilfebedürftigkeit lehnte der Grundsicherungsträger Leistungen ab. Das vorhandene Vermögen übersteige den Vermögensfreibetrag.
Das Sozialgericht Freiburg verurteilte das Jobcenter zur Bewilligung von Bürgergeld. Die Verwertung des vorhandenen Vermögens stellt sich vor dem Hintergrund der schweren, angesichts des anerkannten höchsten Pflegegrades mit einer vollumfänglichen Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit einhergehenden und damit ganz außergewöhnliche persönliche Umstände darstellenden Erkrankung der Klägerin als besondere Härte dar. Die Vermögenswerte werden nach den glaubhaften Angaben des Klägers nicht nur für die gegenwärtige, sondern auch für die fortwährende intensive Kranken- und Pflegebetreuung der Klägerin benötigt. Mangels zugelassener Therapien und Medikamente ist sie auf verschiedene Off-Label-Medikamente und alter-native Heilbehandlungen angewiesen, deren Anschaffung sich im Einzelfall auf mehrere zehntausend Euro beläuft. Eine Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse ist ausgeschlossen.
Soziale Pflegeversicherung
Pflegeversicherungszuschuss für Gartenzaun bei Kind mit Autismus und Weglauftendenz (Gerichtsbescheid vom 11. August 2025 - S 9 P 2567/24 -, rechtskräftig)
Aufgrund eines frühkindlichen Autismus, Entwicklungs- und Artikulationsstörungen mit einer Weglauftendenz, Beeinträchtigungen der Orientierung sowie einer motorisch geprägten Verhaltensauffälligkeit und Unruhe sind bei dem 2013 geborenen Kläger der Grad der Behinderung mit 100, die Voraussetzungen der Merkzeichen G, H und B sowie der Pflegegrad 4 festgestellt. Bei der beklagten Pflegekasse beantragte er einen Zuschuss für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes und fügte ein Angebot für die Errichtung eines Doppelstabmatten-Gartenzauns mit zwei Toren über annähernd 10.000 € bei. Zur Begründung führte er an, er sei im häuslichen Bereich geborgen. Mit Hilfe eines Zaunes könne es sich dort frei bewegen und seine Eltern müssten trotz seiner Weglauftendenz keine Angst haben, dass er davonlaufe und sich in Gefahr bringe. Die beklagte Pflegekasse lehnte den Antrag ab. Der Zaun um das Haus stelle keine pflegeerleichternde Maßnahme dar.
Das Sozialgericht Freiburg gab dem Kläger Recht und sprach den maximal möglichen Zuschussbetrag von 4.180 € zu. Bei Pflegebedürftigen im Kinder- und Jugendalter wie dem Kläger umfasst das individuelle Wohnumfeld grundsätzlich auch den häuslichen Garten. Der geplante Zaun ist wegen seiner Weglauftendenz geeignet, die häusliche Pflege erheblich zu erleichtern. Er kann nicht auf in der unmittelbaren Wohnumgebung gelegene andere Plätze zum Spielen und zur Begegnung mit anderen Kindern verwiesen werden. Denn der einzige öffentliche Spielplatz am Wohnort des Klägers befindet sich jenseits der Durchgangsstraße, hat keine durchgehende Umzäunung und ist vom Elternhaus aus nicht einsehbar. Alternative Mittel der Bewegungskontrolle wie etwa ein GPS-Tracker scheiden ebenfalls aus, da sich der Kläger nach den glaubhaften Angaben seiner Mutter bei einem entsprechenden Versuch hiervon sofort befreit hatte.
Asylbewerberleistungsrecht
Grundleistungsbeziehende können monatliche Beiträge für eine obligatorische Anschlussversicherung bei der Krankenkasse als Fortsetzung der bisherigen Pflichtversicherung als Sonderbedarf geltend machen (Urteil vom 25. September 2025 - S 7 AY 1074/25 -, rechtskräftig)
Der 1994 geborene Kläger ist gambischer Staatsangehöriger. Er reiste im November 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Zur Durchführung des Asylverfahrens erhielt er eine Aufenthaltsgestattung. Nachdem sein Asylantrag bestandskräftig abgelehnt worden war, wurde eine Duldung wegen rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung erteilt. Nach mangelnder Mitwirkung bei der Klärung seiner Identität und der Beschaffung von Identitätspapieren, erfolgte eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität. Der Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsrecht war mehrfach unterbrochen von Zeiten der Erwerbstätigkeit für verschiedene Arbeitgeber. Währenddessen war er bei der AOK Baden-Württemberg gegen Krankheit gesetzlich versichert. Diese stellte schließlich fest, dass der Kläger aufgrund der vorherigen Beschäftigung im Wege der so genannten „obligatorischen Anschlussversicherung“ in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versichert ist und forderte ihn zur Beitragszahlung auf. Deren Übernahme begehrte er vom zuständigen Landkreis als Träger für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsrecht. Dem kam dieser für 2023 und das Folgejahr nach, lehnte sie indes ab 2025 ab, da es hierfür keine Rechtsgrundlage gebe.
Das Sozialgericht Freiburg wies die Klage ab. Entgegen der Auffassung des beklagten Landkreises kommt die gesonderte Berücksichtigung der monatlichen Beiträge zur obligatorischen Anschlussversicherung als Bedarf im Rahmen der Berechnung der Asylbewerberleistungen nach § 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Betracht, da die Beiträge nicht bereits von § 3, § 3a AsylbLG erfasst sind. Die Deckung dieses Bedarfs muss aber unerlässlich sein, was der Fall ist, wenn aufgrund des Aufenthaltsstatus eine Bleibeperspektive der Leistungsbeziehenden besteht oder zumindest diese noch offen ist, etwa bei einem laufenden Asylverfahren. Denn diese Leistungen nach § 6 AsylbLG dienen dem Schutz vor Schulden, die einer Eingliederung in die hiesige Gesellschaft und insbesondere in das Erwerbsleben entgegenstehen können. Diese Bleibeperspektive besteht demgegenüber nicht bei ausreisepflichtigen Leistungsbeziehenden, die, wie der Kläger, wegen mangelnder Mitwirkung bei der Passbeschaffung, lediglich über eine Duldung für Personen mit einer ungeklärten Identität verfügen.