Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Termintipp vom 05.08.2014, ab 10.45 Uhr
Datum: 05.08.2014
Kurzbeschreibung: Hat Bürger von „Freies Deutschland“ Anspruch auf Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung?
Der 54jährige, im Kreis Ludwigsburg lebende Kläger tritt als Detektiv, Finanzberater und als Leiter eines von 11 „Bürgerämtern Freies Deutschland“ auf. Im März 2013 beantragte er beim beklagten Landkreis, ihm „Sozialgeld“ und „Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung“ zu zahlen. Diese Anträge wurden vom Beklagten nicht beschieden, um (so wörtlich in dessen Akten festgehalten) „nicht wie bei den Germaniten einen umfassenden sinnlosen Schriftwechsel anzufangen“.
Hiergegen richtet sich die zum Sozialgericht Stuttgart erhobene und von dort an das örtlich zuständige Sozialgericht Heilbronn verwiesene Klage, über welche die 11. Kammer am Dienstag, 5. August 2014, ab 10.45 Uhr im Saal 1 (Paulinenstraße 18) mündlich verhandeln und entscheiden wird.
Der Kläger macht geltend, als „Kriegsgefangener“ und Bürger des „Freien Deutschland“ habe er Anspruch auf „Unterhalt“ und „Sozialgeld nach § 133 SGB XII“ „zur Sicherung seiner Existenz im besetzten Deutschland“. Verwaltungsorganen der „BRiD“, welche das „besetzte Gebiet des Deutschen Reiches“ treuhänderisch verwalten würden, stehe er „exterritorial“ gegenüber.
Der beklagte Landkreis entgegnet, es gebe unter keinem denkbaren Aspekt eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch. Daher sei die Klage unzulässig und der bei ihm gestellte Antrag nicht zu bescheiden. Im Übrigen sei hier nicht der Rechtsweg zur Sozial-, sondern zur Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 133 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB 12): (1) Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Gebiets geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können in außergewöhnlichen Notlagen besondere Hilfen erhalten (…). Die Höhe dieser Leistungen bemisst sich nach den im Aufenthaltsstaat in vergleichbaren Lebensumständen üblichen Leistungen. Die besonderen Hilfen werden unter Übernahme der Kosten durch den Bund durch Träger der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz im Inland geleistet. (…) 1. Abschnitt 1. Kapitel Artikel 7 der Anlage zur Haager Landkriegsordnung vom 18.10.1907: Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen. In Ermangelung einer besonderen Verständigung zwischen den Kriegführenden sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung auf demselben Fuße zu behandeln wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen genommen hat. |