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Termintipp vom 11.06.2015
Datum: 11.06.2015
Kurzbeschreibung: Mit 65 Jahren zu alt für die Werkstätte für behinderte Menschen?
Seit 2003 ist der heute 66jährige, nach einer Hirnhautentzündung im Säuglingsalter schwerbehinderte B aus Neckarsulm in einer Heilbronner Werkstätte für Behinderte (WfB) beschäftigt. Hierbei führt er einfache Kontroll- und Montagetätigkeiten durch. Die monatlichen Kosten hierfür in Höhe von zuletzt 1.150€ übernahm bislang der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe. Den zu Grunde liegenden, unbefristeten Bewilligungsbescheid hob der Landkreis Heilbronn nunmehr auf: Die „wesentlichen Verhältnisse“ hätten sich mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres geändert, da mit dem „Eintritt in das Rentenalter“ nicht mehr der Beruf im Mittelpunkt stehe, sondern die allgemeine gesellschaftliche Teilhabe; allenfalls sei es noch möglich, anteilig die Kosten eines Aufenthalts in einer Tages- bzw. Begegnungsstätte für behinderte Senioren zu übernehmen. Der Kläger wolle vermutlich deshalb in der WfB bleiben, weil er sich bei einem Wechsel in die Tagesstätte an den Kosten von monatlich rund 850€ mit etwaigem (über einer Freigrenze von 2.600€ liegendem) Vermögen beteiligen müsse. Im Übrigen unterscheide sich seine bisherige Tätigkeit in der WfB „nicht signifikant“ von einer Betreuung in der Tagesstätte.
Hiergegen richtet sich die zum Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage, über welche die 11. Kammer am Dienstag, 16. Juni 2015, ab 10.15 Uhr im Saal 1 (Paulinenstraße 18) mündlich verhandeln und entscheiden wird. Hierbei wird die Geschäftsführerin der WfB ergänzend als Zeugin vernommen. Diese hat schriftlich bereits ausgesagt, dass B in „herausragender körperlicher und psychischer Verfassung“ sei. Seine Arbeitsergebnisse seien „sehr gut“, die Arbeitswoche gebe ihm Halt und Struktur, im Kollegenkreis sei er anerkannt. Demgegenüber seien die in der Tagesstätte betreuten Senioren regelmäßig nicht mehr in der Lage, dem Arbeitsauftrag einer WfB nachzukommen. Dort würden im Wesentlichen „gemeinsame Aktivitäten wie Kochen, Ausflüge, Gedächtnistraining etc. organisiert“.
Az.: S 11 SO 1820/14 (B ./. Landkreis Heilbronn)
Hinweis zur Rechtslage:
§ 53 Zwölftes Sozialgesetzbuch [SGB XII] - Sozialhilfe - (Auszug): (1) Personen, die durch eine Behinderung (…) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. (…) (3) Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, (…) eine Behinderung oder deren Folgen (…) zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (…) zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. § 48 Absatz 1 Satz 1 Zehntes Sozialgesetzbuch [SGB X] - Sozialverwaltungsverfahren -: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. |
Ergänzender Hinweis:
Im Gerichtstermin vom 16. Juni 2016 haben sich die Beteiligten verglichen (s. Pressemitteilung vom 17. Juni 2016).