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Pressemitteilung vom 30.10.2013
Datum: 30.10.2013
Kurzbeschreibung:
Krankenkasse rechtskräftig zur Zahlung einer mehr als 45.000€ teuren Unterarmprothese verurteilt - einhändige Frau muss sich nicht auf „greifzangenähnliche“ künstliche Hand verweisen lassen!
Der 24jährigen Klägerin aus dem Landkreis Heilbronn fehlen von Geburt an linke Hand und linker Unterarm. Unter Vorlage einer ärztlichen Verordnung und eines Kostenvoranschlags eines Sanitätshauses beantragte sie im Mai 2011 von ihrer Krankenkasse, sie mit der myoelektrischen Unterarmprothese „i-Limb Ultra Hand“ zu einem Gesamtpreis von gut 45.000 € zu versorgen.
(Anmerkung: Eine myoelektrische Unterarmprothese ist eine elektrisch angetriebene Prothese, die mit der natürlichen Muskelspannung der Haut gesteuert wird.)
Die beklagte Kaufmännische Krankenkasse - KKH lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin auch mit einer rund 29.000 € günstigeren Prothese, bei der allerdings nur drei Finger bewegt werden können, versorgt werden könne.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg: Das Sozialgericht Heilbronn hat (wie nunmehr feststeht: rechtskräftig) die KKH verurteilt, die Kosten für die beantragte myoelektrische Unterarmprothese zu übernehmen: Die „i-Limb Ultra Hand“ sei erforderlich, um die Behinderung der Klägerin auszugleichen. Es bestünden wesentliche Gebrauchsvorteile gegenüber sonstigen Unterarmprothesen, bei denen nur drei Finger (wie eine Greifzange) einsetzbar seien. Hingegen könnten bei der „i-Limb Ultra Hand“ sämtliche fünf Finger, insbesondere auch der Daumen, bewegt werden. So könne z.B. ein Trinkglas sicher benutzt und sowohl der Schlüssel- wie auch der Spitzgriff durchgeführt werden. Hierdurch werde das Alltagsleben der Klägerin deutlich und effektiv erleichtert und deren rechte Hand entlastet. Es sei der Klägerin nicht zumutbar, sämtliche Alltagsverrichtungen, für welche die von der KKH angebotene „greifzangenähnliche“ künstliche Hand nicht geeignet sei, mit der rechten Hand durchzuführen. Das begehrte Hilfsmittel sei schließlich auch wirtschaftlich. Denn deren Gebrauchsvorteile seien weder auf spezielle Lebensbereiche begrenzt noch dienten sie allein der Bequemlichkeit.
Az.: S 15 KR 4576/11 X. ./. KKH (Gerichtsbescheid vom 16. September 2013, rechtskräftig)
Hinweis zur Rechtslage:
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V] : Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen (…) sind. |