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Pressemitteilung vom 17.05.2013

Datum: 17.05.2013

Kurzbeschreibung: 
Sturz eines Unternehmers beim Holen der Geschäftspost im Treppenhaus eines als privat und geschäftlich genutzten Gebäudes ist als Arbeitsunfall anzuerkennen!

Nach Zustellung des mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils berichtet das Sozialgericht über das Ergebnis der Sitzung der 3. Kammer vom 17. Mai 2013:      

Der 58jährige Kläger T ist Inhaber einer Kfz-Werkstatt. Daneben handelt er noch mit Kfz-Zubehör und leitet ein Taxi-/Mietwagenunternehmen. Als Unternehmer ist er bei der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) unfallversichert. Privatwohnung des T und Betriebsstätte des Unternehmens befinden sich in einem Gebäude: Im Erdgeschoß ist die Werkstatt, im 1. Stock sind die Wohnräume sowie das Büro untergebracht. Wie damals werktags üblich holte T im Juli 2011 gegen 14 Uhr nach Ende seiner Tätigkeit in der Werkstatt die Geschäftspost aus dem Briefkasten im Erdgeschoss. Er hatte vor, sie in seinem Büro durchzusehen und anschließend von seiner im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau erledigen zu lassen. Doch dazu kam es nicht: T verfehlte auf der (einzigen) Treppe, die vom Erd- in das Obergeschoß führt, eine Trittstufe. Er stürzte so schwer, dass er sich sein rechtes Schienbein brach. Anschließend wurde er mehrfach operiert.

Die BG zahlte T zwar 5.000 € Verletztengeld als Vorschuss, lehnte dann aber die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab: T habe nämlich seine Arbeit in der Werkstätte bereits beendet, als er die Treppe hochgestiegen sei. Dass er vor Feierabend noch Post ins Büro habe bringen wollen, begründe keinen Versicherungsschutz. 

Die hiergegen gerichtete Klage (in der T geltend machte, sein rechtes Bein müsse womöglich versteift werden und es sei fraglich, inwieweit er überhaupt noch in seiner Werkstatt arbeiten könne) hatte Erfolg: Das Sozialgericht Heilbronn hat die BG verpflichtet, den Sturz im Treppenhaus als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Treppe sei der einzige Zugang zu den Büroräumen im OG gewesen und demnach mehrmals täglich nicht nur von T, sondern auch von Angestellten und Geschäftskunden genutzt worden. Da T zum Unfallzeitpunkt die Geschäftspost zu seinem Büro habe bringen wollen, um sie dort zu sichten und weiterbearbeiten zu lassen, habe er die Treppe auch aus betrieblichen Gründen genutzt.

Az.: S 3 U 2912/12  T. ./. Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (Urteil vom 17. Mai 2013, rechtskräftig)

 

Hinweis zur Rechtslage:

§ 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch  [SGB VII] :

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (…). 

Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen:

So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.

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