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Pressemitteilung vom 14.07.2014

Datum: 14.07.2014

Kurzbeschreibung: Krankenkasse muss Hilfsmittel für behindertes 2jähriges Kind zum Besuch des Schulkindergartens zahlen

Lenny M. (Name geändert) erlitt bei seiner Geburt im Juni 2007 einen Hirnschaden. Er ist nicht in der Lage, frei zu sitzen, zu stehen oder zu gehen. Seine Krankenkasse (KK) stellte ihm deshalb u.a. ein Zimmerfahrgestell mit individuell angepasster Sitzschale zur Verfügung. Im Dezember 2009 genehmigte das Schulamt wegen der Förderbedürftigkeit von Lenny dessen Besuch im Kindergarten einer Körperbehindertenschule. So wurde Lenny bereits mit knapp zweieinhalb Jahren in den Schulkindergarten aufgenommen. Allerdings konnte das vorhandene und von ihm weiterhin benötigte Zimmerfahrgerüst wegen seiner Größe (ebenso wenig wie die dazugehörige Sitzschale) nicht täglich vom Fahrdienst in den Kindergarten transportiert werden. Lennys Eltern - die seinerzeit nur von BaföG und Elterngeld lebten - beantragten daher bei der KK ein zweites Zimmerfahrgestell. Diese sah sich hierfür nicht zuständig und leitete den Antrag an das Sozialamt des Landkreises weiter. Der Landkreis bezahlte das weitere Zimmerfahrgestell mit Sitzschale für Lennys Kindergartenbesuch und verlangte von der KK die Kosten in Höhe von 5.500€ erstattet, weil er davon ausging, dass eigentlich diese hätte zahlen müssen. Die KK weigerte sich aber unter Berufung auf Urteile des Bundessozialgerichts (u.a. vom 3.11.2011 – Az.: B 3 KR 13/10 R), weil Lenny den Schulkindergarten im fraglichen Zeitraum bereits vor Vollendung des 3. Lebensjahres besucht habe; erst danach könne aber auf die Schulfähigkeit hingewirkt werden.

Die hiergegen gerichtete Klage des Landkreises hatte Erfolg: Die KK hätte Lenny das Zimmerfahrgerüst für den Schulkindergarten zur Verfügung stellen müssen und den Antrag von Lennys Eltern zu Unrecht an das Sozialamt weiter geleitet. Denn Lenny sei behinderungsbedingt bereits mit zweieinhalb Jahren in den Schulkindergarten aufgenommen worden, um eine möglichst frühzeitige sonderpädagogische Förderung und den anschließenden (Sonder-) Schulbesuch zu ermöglichen. Ohne zweites Zimmerfahrgerüst nebst Sitzschale hätte Lenny den Schulkindergarten aber nicht besuchen können. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Sozialgericht die Berufung zugelassen.

Az.: S 11 KR 2405/12  DAK ./. Landkreis Main Tauber (Urteil vom 8. Juli 2014, rechtskräftig)

 

Hinweis zur Rechtslage:

§ 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch  [SGB V] :

Versicherte   haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken,   orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind,   um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung   vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht   als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen (...)   sind. 

§ 14 Abs. 4 S. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch  [SGB IX]:

Wird (...) durch einen Rehabilitationsträger (...) festgestellt,   dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist,   erstattet dieser dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat,   dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften

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