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Pressemitteilung vom 11.07.2013
Datum: 11.07.2013
Kurzbeschreibung: Ein Sozialhilfeträger muss weder zusätzliche Beerdigungskosten für ein mehr als 1.000€ teureres Wahl- statt Reihengrab noch für einen „Leichenschmaus“ übernehmen!
Der Ehemann der 75jährigen Klägerin starb Ende Oktober 2010. Auf Wunsch der Klägerin wurde er auf einem Heilbronner Friedhof in einem Wahl- statt in einem Reihengrab beigesetzt. Die Klägerin verfügt lediglich über eine geringe Rente und bezieht zusätzlich Sozialhilfe. Die Stadt Heilbronn bewilligte ihr die Übernahme von Beerdigungskosten i.H.v. pauschal 4.000 € (abzüglich eines von zwei Angehörigen zu tragenden Eigenanteils). Nach einer im weiteren Verlauf von ihr durchgeführten Einzelfallprüfung seien allerdings nur Kosten von tatsächlich 3.600 € erforderlich gewesen; die Klägerin habe daher 400€ mehr erhalten, als ihr eigentlich zustehe.
Mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn machte die Klägerin geltend, die beklagte Stadt habe ihr weitere Beerdigungskosten in Höhe von knapp 1.200 € für ein Wahl- statt Reihengrab, die Nutzung der Orgel, Dekobanner, Kerzenständer, eine Deckengarnitur „300 g weiß Glanz mit betenden Händen“, einen „Leichenschmaus“ (incl. Saalmiete) sowie für die Erledigung von Formalitäten seitens des Bestatters (wie z.B. Behördengänge) zu übernehmen. Nur so habe ihr Ehemann würdevoll bestattet werden können.
Das Sozialgericht Heilbronn hat die Klage abgewiesen: Der beklagte Sozialhilfeträger habe sich daran zu orientieren, welche Bestattungskosten ortsüblicherweise bei Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen entstünden. Hierunter fielen nur die unmittelbar der Bestattung dienenden bzw. hiermit untrennbar verbundenden Kosten. Ein „Leichenschmaus“ zähle daher nicht hierzu. Auch die Aufwendungen für das hier von der Klägerin gewählte, um mehr als 1.000 € teurere Wahlgrab seien sind nicht vom Sozialhilfeträger und damit letztlich von der Allgemeinheit zu finanzieren. Sozialhilferechtlich angemessen wäre hier ein ortsübliches, nach der Friedhofssatzung als (einfacher) Standard vorgesehenes Reihengrab gewesen. Dies gelte umso mehr, als ein Teil der erhöhten Gebühren auf die Verlängerung der Grabnutzung entfiele (25 gegenüber 18 Jahre beim Reihengrab) sowie auf die Möglichkeit, in der Zukunft weitere Personen in der Grabstätte zu beerdigen. Eine solche „Vorfinanzierung“ auf viele Jahre hinaus zu Lasten der Allgemeinheit komme aber nicht in Betracht, zumal es der Klägerin zumutbar gewesen wäre, sich beim Sozialamt beraten zu lassen. Ob die von der Klägerin geltend gemachte Kostenübernahme für die Benutzung der Orgel, die Erledigung von „Formalitäten“, das Dekobanner, der Kerzenständer und der Aufpreis für die Deckengarnitur sozialhilferechtlich erforderlich waren, konnte die Kammer offen lassen: Denn der hierdurch angefallene zusätzliche Aufwand von gut 300 € werde bereits von der „Überzahlung“ von 400 € „aufgefangen“ (Az.: S 11 SO 1712/12; rechtskräftig).
Hinweis zur Rechtslage:
§ 74 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB 12): Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. |