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Terminsbericht vom 05.08.2014
Datum: 05.08.2014
Kurzbeschreibung: Bürger von „Freies Deutschland“ hat keinen Anspruch auf Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung!
Der 54jährige, im Kreis Ludwigsburg lebende und nach eigenem Vortrag in einem Stuttgarter Unternehmen beschäftigte Kläger tritt als Leiter eines von 11 „Bürgerämtern Freies Deutschland“ auf. Im März 2013 beantragte er beim beklagten Landkreis, ihm „Sozialgeld“ und „Unterhalt nach der Haager Landkriegsordnung“ zu zahlen. Diese Anträge wurden vom Beklagten nicht beschieden, um (so wörtlich in dessen Akten festgehalten) „nicht wie bei den Germaniten einen umfassenden sinnlosen Schriftwechsel anzufangen“. Hiergegen richtete sich die zum Sozialgericht Stuttgart erhobene und von dort an das örtlich zuständige Sozialgericht Heilbronn verwiesene Klage, mit welcher der Kläger geltend machte, als „Kriegsgefangener“ und Bürger des „Freien Deutschland“ habe er Anspruch auf „Unterhalt“ und „Sozialgeld nach § 133 SGB XII“ „zur Sicherung seiner Existenz im besetzten Deutschland“. Verwaltungsorganen der „BRiD“, welche das „besetzte Gebiet des Deutschen Reiches“ treuhänderisch verwalten würden, stehe er „exterritorial“ gegenüber. Zur Frage der Gültigkeit der „Haager Landkriegsordnung“ sei der „Präsident“ des „Freien Deutschland“ als Sachverständiger zu hören.
Das Sozialgericht Heilbronn hat die Klage abgewiesen und dem Kläger (nach einem entsprechenden Hinweis im Termin) Gerichtskosten auferlegt: Der Kläger sei nicht „kriegsgefangen“, woran ein Unterhaltsanspruch nach der Haager Landkriegsordnung aber anknüpfe. Auch lebe er nicht als Deutscher in einer „außergewöhnlichen Notlage“ in den sog. früheren „Ostgebieten“ des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 (wie dies ein Anspruch auf Sozialgeld nach § 133 SGB XII voraussetze). Daher scheide der Klageanspruch hier offensichtlich und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt aus. Die Klage sei deshalb ebenso wie der beim Beklagten zuvor gestellte Antrag rechtsmissbräuchlich, weshalb dieser zurecht nicht über den Antrag entschieden habe. Bei dieser Sachlage sah sich das Gericht auch nicht veranlasst, auf Staatskosten den „Präsidenten“ des „Freien Deutschland“ als Sachverständigen zu hören. Nach alledem könne auch offen bleiben, ob der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet sei.
(Az.: S 11 SO 2377/13 A. ./. Landkreis Ludwigsburg; rechtskräftig)
Hinweis zur Rechtslage:
§ 133 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB 12): (1) Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Gebiets geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, können in außergewöhnlichen Notlagen besondere Hilfen erhalten (…). Die Höhe dieser Leistungen bemisst sich nach den im Aufenthaltsstaat in vergleichbaren Lebensumständen üblichen Leistungen. Die besonderen Hilfen werden unter Übernahme der Kosten durch den Bund durch Träger der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz im Inland geleistet. (…) 1. Abschnitt 1. Kapitel Artikel 7 der Anlage zur Haager Landkriegsordnung von 1899: Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen. In Ermangelung einer besonderen Verständigung zwischen den Kriegführenden sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung auf demselben Fuße zu behandeln wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen genommen hat. § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG): (1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass (…) 2. der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. |