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Pressemitteilung vom 05.02.2015
Datum: 05.02.2015
Kurzbeschreibung: „Jetzt bin ich auch so wie die anderen“ - Behinderte mit „Down-Syndrom“ hat auch mit 17 Jahren noch Anspruch auf spezielles Dreirad!
Die Oktober 1995 geborene M. ist aufgrund eines sog. „Down-Syndroms“ in ihrer Intelligenz schwer gemindert und in ihrer Entwicklung einem nichtbehinderten Mädchen von knapp fünf Jahren vergleichbar. Es fällt ihr schwer, sich an Regeln zu halten. Sie neigt zu Wutausbrüchen. In der zuletzt besuchten Sonderschule wurde sie von Mitschülern gehänselt. Sie wohnt am Kocher-Jagst-Radweg im Landkreis Heilbronn bei ihren Eltern und ihrer älteren Schwester auf dem Land (das Dorfzentrum ist rund 5km entfernt). Sie kann behinderungsbedingt nur kurze Wege zu Fuß bewältigen. So ist z.B. der Weg vom 1km vom Wohnort entfernt liegenden Wochenendgrundstück zu anstrengend. Tagsüber in einer Beschützenden Werkstätte beschäftigt, beschränken sich die wesentlichen sozialen Kontakte in ihrer Freizeit auf ihre radfahrbegeisterte Familie. Diese unternehmen regelmäßig Fahrradausflüge, soweit die Betreuung für M. gesichert ist. Ein herkömmliches Fahrrad vermag M. nicht zu fahren.
Den Antrag der seinerzeit 17jährigen M., ihr ein ärztlich verordnetes Spezialdreirad als Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, lehnte ihre Krankenkasse ab. Denn anknüpfend an ein BSG-Urteil komme eine Hilfsmittelversorgung von Spezialfahrrädern für Kinder, die älter als 15 Jahre alt seien, nicht in Betracht: Denn dann würden „Spezialfahrräder primär der Fortbewegung dienen, ohne therapeutische Anforderungen zu erfüllen“.
Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich: Das Sozialgericht Heilbronn hat die Krankenkasse verpflichtet, M. die Kosten für das zwischenzeitlich selbstbeschaffte Spezialdreirad zu erstatten. Dieses sei notwendig, um sie in das Lebensumfeld Nichtbehinderter zu integrieren. Da sich die sozialen Aktivitäten bzw. Kontakte in M.s Freizeit im Wesentlichen im Familienverbund abspielten, komme der Teilnahme an Familienausflügen hier eine große soziale Bedeutung zu. Fahrradausflüge der radfahrbegeisterten Familie u.a. ins Dorfzentrum oder zum Wochenendgrundstück seien dabei ein prägender Faktor. Dies zeige sich auch daran, dass sich M. seit der Anschaffung des Dreirades deutlich entwickelt habe. Vorher überaus ängstlich und zurückgezogen, sei sie nunmehr viel selbstbewusster und habe „ein ganz anderes Auftreten“. Besonders augenscheinlich, was das Dreirad für sie bedeute, sei es geworden, als M. nach der ersten Ausfahrt mit dem Dreirad (laut glaubhafter Schilderung ihrer Mutter) spontan geäußert habe „jetzt bin ich auch so wie die Anderen“. Da habe sie „richtig gestrahlt und sehr, sehr glücklich gewirkt“.
Az.: S 11 KR 4250/13 M. ./. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See (Urteil vom 20. Januar 2015; rechtskräftig)
Hinweis zur Rechtslage:
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V] : Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen (…) sind. |