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Pressemitteilung

Datum: 01.07.2021

Kurzbeschreibung: Keine rückwirkende Gewährung höherer Altersrente wegen allein vom Arbeitgeber gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung

Der 1950 geborene in Boxberg wohnhafte Kläger bezieht seit März 2014 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Vollrente. Aufgrund einer Betriebsprüfung stellte die Rentenversicherung fest, dass der Kläger während des Rentenbezugs als Fremdgeschäftsführer einer GmbH abhängig beschäftigt war und forderte vom Arbeitgeber Beiträge für den Kläger zur Rentenversicherung für die Zeit von Juni 2016 bis Dezember 2019 nach.

Den Antrag des Klägers auf Erhöhung seiner Rente wegen der vom Arbeitgeber nachgeforderten Beiträge lehnte die Rentenversicherung ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

Das Sozialgericht Heilbronn wies die auf rückwirkende Gewährung einer höheren Altersrente gerichtete Klage ab. Zwar habe der Arbeitgeber des Klägers für die Zeit von Juni 2016 bis Dezember 2019 und damit nach Rentenbeginn Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Die Zeit von Juni 2016 bis Dezember 2019 könne aber nicht als weitere rentenerhöhende Beitragszeit des Klägers angesehen werden. Beitragszeiten seien nach § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI Zeiten, für die entweder Pflicht- oder freiwillige Beiträge gezahlt worden seien. Die vom Arbeitgeber für den Kläger entrichteten Beiträge seien keine Pflichtbeiträge. Der Kläger sei seit März 2014 als Bezieher einer Altersrente trotz Ausübung einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei. Dementsprechend führe er auch keine Beiträge zur Rentenversicherung ab. Zwar führe der Arbeitgeber des Klägers nach § 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die Hälfte des Beitrags ab, der zu zahlen wäre, wenn der Kläger versicherungspflichtig wäre. Dabei handele es sich aber nur um fiktive Beitragsanteile, welche nicht zu Beitragszeiten für den Kläger selbst führten. Nichts anderes folge aus der Rechtsänderung zum 01.01.2017 durch das sog. Flexirentengesetz. Damit sei die Möglichkeit für Beschäftigte eingeführt worden, auf die Versicherungsfreiheit mit Wirkung für die Zukunft gegenüber dem Arbeitgeber zu verzichten und rentenerhöhende Beiträge zu bezahlen. Eine derartige Verzichtserklärung habe der Kläger aber nicht abgegeben. Schließlich könne der Kläger nicht wegen der Verletzung einer Beratungs- oder Informationspflicht durch die beklagte Rentenversicherung im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt werden, als hätte er rechtzeitig eine Verzichtserklärung abgegeben.

Az.: S 2 R 3480/20, Urteil vom 19. Mai 2021, rechtskräftig

 

Hinweis zur Rechtslage: 



§ 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch  [SGB VI]:

Versicherungsfrei sind Personen, die 

1. nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen….

S. 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.

§ 55 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch  [SGB VI]:

Beitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind.

§ 172 Abs. 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch  [SGB VI]:

Für Beschäftigte, die versicherungsfrei sind wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.



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