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Pressemitteilung vom 29.03.2019
Datum: 29.03.2019
Kurzbeschreibung:
Krankenkasse weigert sich, nach Einholung eines von ihr veranlassten MDK-Gutachtens korrigierte Rechnung eines Krankenhauses zu zahlen!
Die Klägerin betreibt ein Krankenhaus. Der 1945 geborene und bei der beklagten Krankenkasse versicherte V befand sich von Anfang
Februar 2017 an für 6 Wochen stationär im Klinikum der Klägerin, wo ihm teilweise sein Dickdarm entfernt werden
musste.
Die Klägerin berechnete der Krankenkasse für ihre Leistungen sodann im April 2017 unter Zugrundelegung der DRG G18C (s.u.) knapp
12.500 €. Die Beklagte beglich diese Rechnung zunächst, leitete anschließend aber ein Prüfverfahren durch den
Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) ein, ob die stationäre Krankenhausbehandlung notwendig war
und die korrekte DRG abgerechnet wurde. Mit Gutachten vom Januar 2018 stellte der MDK fest, dass Vs Aufenthalt im Klinikum notwendig war.
Jedoch sei richtigerweise auf der Grundlage einer anderen DRG (G04Z, s.u.) abzurechnen. Gestützt hierauf stellte die Klägerin der
Krankenkasse nunmehr insgesamt fast 15.000 € in Rechnung. Die Krankenkasse weigerte sich, die höhere Forderung zu zahlen, weil
die Klägerin ihre Rechnung nicht fristgerecht korrigiert habe.
Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich: Das Sozialgericht Heilbronn hat die Krankenkasse verurteilt, auch den Restbetrag i.H.v.
knapp 2.500 € nebst Zinsen zu zahlen. Aufgrund des MDK-Gutachtens stehe fest, dass Vs stationäre Behandlung mit der höher
zu bewertenden DRG abzurechnen sei. Die Klägerin sei auch zur nachträglichen Rechnungskorrektur berechtigt gewesen, weil sie ihre
Rechnung innerhalb des auf die unrichtige Abrechnung vom April 2017 folgenden Kalenderjahres und damit noch rechtzeitig korrigiert habe.
Anders als die Krankenkasse meine, folge auch nichts anderes aus der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren zwischen
GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft. Denn die von der Krankenkasse herangezogene Regelung (§ 7 Abs. 5 PrüvV)
richte sich bereits von ihrem Wortlaut her allein an den MDK, diene der Beschleunigung des Prüfverfahrens und schließe eine
nachträgliche Rechnungskorrektur nicht aus. Zudem verhalte sich die Krankenkasse mit ihrer Weigerung, die nachträglich
korrigierte Rechnung zu begleichen, treuwidrig. Schließlich fordere sie regelmäßig die Krankenhausträger zur Korrektur
oder gar Stornierung einer ursprünglichen Rechnung auf, falls sich aus einem von ihr initiierten MDK-Gutachten ein niedrigerer
Vergütungsanspruch des Krankenhauses ergebe. Umgekehrt müsse sie sich daher auch eine Rechnungskorrektur zu ihren Ungunsten
entgegenhalten lassen. Az.: S 15 KR 1107/18 (K. ./. IKK Classic, Gerichtsbescheid vom 11. März 2018, nicht rechtskräftig)
Anmerkung: Die Vergütung von stationärer Krankenhausbehandlung richtet sich nach Fallpauschalen (DRGs - Diagnosis Related Groups
-).
DRG G18C: bestimmte Eingriffe an Dünn- und Dickdarm, ohne hochkomplexen oder sehr komplexen Eingriff, ohne aufwändigen Eingriff
oder ohne äußerst schwere CC, ohne komplizierende Diagnose, mit komplexem Eingriff
DRG G04Z: Adhäsiolyse am Peritoneum, Alter ˂ 4 Jahre oder mit schweren CC oder kleine Eingriffe an Dünn- und Dickdarm oder
bestimmte Eingriffe an abdominalen Gefäßen mit äußerst schweren CC oder Implantation eines
Antireflux-Simulationssystems
CC: Comorbidity or Complications (fallerschwerend im DRG-System)
Hinweis zur Rechtslage:
§ 7 Abs. 5 („Durchführung der Prüfung“) der Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren
nach § 275 Abs. 1c SGB V - PrüfvV - vom 3. Februar 2016:
Korrekturen oder Ergänzungen von Datensätzen sind nur einmalig möglich. Diese hat der MDK nur dann in seine Prüfung
einzubeziehen, wenn sie innerhalb von 5 Monaten nach Einleitung des MDK-Prüfverfahrens (…) an die Krankenkasse erfolgen. Sollte
eine Begutachtung durch den MDK vor Ablauf der Frist des Satzes 2 beendet sein, ist eine Korrektur oder Ergänzung von Datensätzen
nur bis zum Ende der Begutachtung durch den MDK möglich (…).