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Pressemitteilung vom 13.11.2018

Datum: 13.11.2018

Kurzbeschreibung: Kein Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn Arbeitgeber von Anfang an zahlungsunfähig oder überschuldet!  

Der 1970 geborene Kläger K. schloss mit der A. GmbH & Co. KG zum 1. Mai 2016 einen Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als „Regional Sales Director“ im Home-Office für eine monatliche Vergütung von monatlich 6.000 € brutto + 10 % Umsatzprovision zzgl. 13. und 14. Monatsgehalt. Im Anschluss hieran wurde jedoch weder Lohn gezahlt noch die zugesagte Ausstattung (Smartphone, Laptop und ein Firmen-Kfz mit einem Budget-Limit von 70.000 €) zur Verfügung gestellt. Kommanditistin der A. GmbH & Co. KG war die wegen Betrugs vorbestrafte L. In deren Privatwohnung befand sich der Unternehmenssitz. Das Mietverhältnis wurde mit einer Zahlungs- und Räumungsklage u.a. wegen Mietrückständen durch den Vermieter beendet. Über eigene Firmenräume verfügte die A. GmbH & Co. KG nicht, die von ihr eingestellten Arbeitnehmer arbeiteten jeweils von ihren privaten PCs aus. Der Geschäftsbetrieb wurde Mitte 2016 eingestellt. Ein zu verteilendes Vermögen war nicht vorhanden.

Die Bundesagentur für Arbeit lehnte es ab, K. Insolvenzgeld zu gewähren, nachdem L. mitgeteilt hatte, nicht in die Insolvenz zu gehen, da sie die endgültige Freigabe von Geldern eines ausländischen Investors erhalten habe und diese in Kürze transferiert sein würden.

Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Heilbronner Sozialgericht erfolglos: Die Gewährung von Insolvenzgeld sichere nur die Nichterfüllung der Zahlungspflicht eines Arbeitgebers ab, wenn er in Vermögensverfall geraten ist. Sie komme dann nicht in Betracht, wenn ein Arbeitgeber bereits zu Beginn einer etwaigen betrieblichen Tätigkeit zahlungsunfähig oder überschuldet war. Dies treffe hierzu: Die A. GmbH & Co. KG sei von L. lediglich in der Hoffnung gegründet worden, das Unternehmen mittels erwarteter Investitionen eines vermeintlichen Prinzen von Benin betreiben zu können. Dieser habe ihr während eines Besuchs in Benin eine Finanzierung über 2,5 Milliarden US-Dollar in Aussicht gestellt und zum Anschub des Geschäfts Geldbeträge gefordert, die L. über Anlagegeschäfte mit nicht eingelösten Renditeversprechen zwischen 175 und 500 % beschafft habe. Eine eigentliche Geschäftstätigkeit außer dem Versuch, die erforderlichen Gelder zu beschaffen, um an die Investitionen des vermeintlichen Prinzen zu gelangen, sei jedoch nie erfolgt. Anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass an einzelne Arbeitnehmer im Februar 2016 Löhne gezahlt worden seien. Denn diese seien lediglich aufgrund eines Darlehens i.H.v. 115.000 € erfolgt, welches L. aufgenommen habe, ohne über erforderliches Vermögen oder hinreichende Erträge zur Begleichung der Verbindlichkeiten zu verfügen. 

Az.: S 1 AL 3799/16  (K. ./. Bundesagentur für Arbeit; Urteil vom 16. Oktober 2018, nicht rechtskräftig)

ergänzender Hinweis: Laut Mitteilung der Bundesagentur für Arbeit haben insgesamt 13 ehemalige Arbeitnehmer der A. GmbH & Co. KG Insolvenzgeld beantragt, wovon 5 Betroffene bei verschiedenen Sozialgerichten Klage erhoben haben.



Hinweis zur Rechtslage:

§ 165 Drittes Buch Sozialgesetzbuch  [SGB II] - Auszug:  

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Als Insolvenzereignis gilt (…) die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt. (…)

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