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Pressemitteilung vom 07.11.2018
Datum: 07.11.2018
Kurzbeschreibung: Landkreis Ludwigsburg bleibt nicht auf Kosten für Aufenthalt im Frauenhaus sitzen!
Die 1990 geborene, mittellose K lebte mit ihrem gewalttätigen Ehemann im Kreis Borken. Im Mai 2016 floh sie mit ihren drei 2011, 2013 und 2015 geborenen Kindern in das dortige Frauenhaus, welches in der Nähe der Ehewohnung lag. Aufgrund der fortbestehenden Gefährdungslage wurde sie mit ihren Kindern an das Frauenhaus Ludwigsburg vermittelt. Hier hielten sie sich von Juli 2016 für ungefähr ein Jahr auf. Die Kosten für Unterkunft und psychosoziale Betreuung zahlte das Jobcenter des Landkreises Ludwigsburg.
Der Kreis Borken lehnte es nach Einholung verschiedener Sozialberichte ab, dem Landkreis Ludwigsburg die für den Zeitraum von Februar 2017 bis zum Auszug aus dem Frauenhaus im Juli 2017 entstandenen Kosten in Höhe von mehr als 30.000 € zu erstatten: Der Aufenthalt im Frauenhaus sei jedenfalls ab Februar 2017 nicht mehr erforderlich gewesen, weil eine akute Gefährdungslage nicht mehr bestanden habe.
Auf die hiergegen gerichtete Klage des Landkreises Ludwigsburg hat das Heilbronner Sozialgericht den Kreis Borken verurteilt, die Kosten auch für den Aufenthalt von Februar bis zum Auszug im Juli 2017 zu erstatten. Darauf, ob der Aufenthalt im Frauenhaus in diesem Einzelfall tatsächlich bis Juli 2017 erforderlich war, komme es nicht an: Die zu Grunde liegende Vorschrift des § 36a SGB II solle eine gerechte Lastenverteilung zwischen unterschiedlichen kommunalen Trägern bewirken. Derjenige Träger, der ein Frauenhaus unterhalte und damit auch Frauen aus anderen Gemeinden und ihren Kindern Zuflucht biete, solle nicht auf den Kosten hierfür „sitzen bleiben“. Indem sich die Aufnahme einer Frau und ggfs. deren Kindern aus dem Zuständigkeitsbereich eines anderen Hilfeträgers für die Betreibergemeinde weitgehend kostenneutral darstelle, werde die Bereitschaft, Frauen aus einer anderen Gemeinde aufzunehmen, erhöht. Damit diene die Vorschrift dem Schutz der leistungsberechtigten Frauen und ihrer Kinder. Dieser Schutzzweck würde aber unterlaufen, wenn in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob die Zuflucht und der anschließende Aufenthalt im Frauenhaus tatsächlich erforderlich war.
Az.: S 15 AS 705/18 (Landkreis Ludwigsburg – Jobcenter ./. Kreis Borken – Jobcenter; Urteil vom 11. Oktober 2018, nicht rechtskräftig)
Hinweis zur Rechtslage:
§ 36a Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] - Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus: Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Träger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten. |