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Pressemitteilung vom 11.04.2018
Datum: 11.04.2018
Kurzbeschreibung: Evangelische Freikirche muss rund 180.000 € Nachversicherungsbeiträge für ausgeschiedenes Ehepaar ihrer Glaubensgemeinschaft zahlen!
Die Klägerin ist eine evangelische Freikirche pfingstlicher Prägung. Ihr Hauptziel ist nach eigenen Angaben die Mitarbeit am Aufbau der weltweiten Gemeinde Jesu Christi auf Erden. Organisiert ist sie als eingetragener Verein (e. V.), welcher mehrere Glaubenshäuser und eine hiermit verbundene Missionsschule betreibt. Die Beigeladenen, der im Oktober 1952 geborene A und seine heutige Ehefrau, die im September 1953 geborene B, wurden im September 1967 bzw. Februar 1972 in verschiedene Glaubenshäuser der Klägerin aufgenommen. A absolvierte sodann eine Ausbildung als Landwirtschaftsgehilfe, B zur Hauswirtschafterin. Bis zu ihrem Ausscheiden im März 2013 waren beide unentgeltlich in verschiedenen Missionshäusern der Klägerin tätig. Als A und B nunmehr ihren Versicherungsverlauf vom Rentenversicherungsträger feststellen lassen wollten (sog. „Kontenklärung“), fiel auf, dass die Klägerin für beide (wie für andere Mitglieder auch) keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet hatte - weder vor noch nach deren Ausscheiden. Daraufhin forderte der Rentenversicherungsträger die Klägerin in diversen Fällen - u.a. auch für A und B im November 2014 - zur Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen auf.
Mit ihren hiergegen gerichteten Klagen machte die Klägerin geltend, sie habe zurecht - aufgrund einer Ausnahmevorschrift im Sozialgesetzbuch - keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet: Denn ihre Mitglieder hätten im Alter Anspruch auf eine in der „Glaubensgemeinschaft übliche Versorgung“. Dies gelte auch für zwischenzeitlich ausgeschiedene Mitglieder: Im Notfall könnten diese wieder aufgenommen werden. Darüber hinaus hätten seinerzeit keine Beschäftigungsverhältnisse bestanden, weil A und B für ihre Tätigkeit in der Glaubensgemeinschaft keinerlei Entgelt erhalten und dies auch nicht erwartet hätten. Die Beigeladenen seien auch keine Vereinsmitglieder gewesen. Schließlich seien etwaige Beitragsansprüche nach 30 Jahren verjährt.
Dem entgegnet der beklagte Rentenversicherungsträger, es sei rechtsmissbräuchlich, sich auf Verjährung zu berufen. So habe er von dem möglichen Nachversicherungsfall erstmals mit dem Antrag auf Kontenklärung im Februar 2014 erfahren, weil die Klägerin ihm seinerzeit das Ausscheiden der Betroffenen nicht mitgeteilt habe.
Die Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung vom 6. April 2018 berichtet, das Leben in den Missionshäusern sei geprägt gewesen von beständigen Einschüchterungen, Drohungen und Zwang; eine Rückkehr in die Gemeinschaft sei für sie beide völlig ausgeschlossen.
Das Sozialgericht Heilbronn hat die Klagen abgewiesen: Die Klägerin sei zur Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen in Höhe von knapp 180.000 € verpflichtet, weil die Beigeladenen seinerzeit der Glaubensgemeinschaft angehört hätten und unversorgt ausgeschieden seien. Die Mitgliedschaft in der geistlichen Genossenschaft bzw. Gemeinschaft bei der Klägerin habe mit der Aufnahme in ein Glaubenshaus begonnen und mit dem Ausscheiden aus einem solchen geendet. Darauf, ob hier ein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, komme es daher ebenso wenig wie auf eine Vereinsmitgliedschaft an. Zwar habe die Klägerin den Beigeladenen angeboten, in die Gemeinschaft zurückzukehren und dann im Alter versorgt und betreut zu werden. Ein solches „Rückkehrangebot“ sei aber nicht ausreichend. Die Nachversicherungsbeiträge seien auch nicht verjährt. Denn die 4-jährige Verjährungsfrist habe nicht vor Fälligkeit, hier mit dem Eintritt des Nachversicherungsfalls bzw. dem unversorgten Ausscheiden aus der Glaubensgemeinschaft der Klägerin im März 2013, begonnen und sei bei Erlass der Bescheide im November 2014 noch nicht abgelaufen gewesen. Im Übrigen sei es auch rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Klägerin auf Verjährung berufe. Denn anders als in dem seinerzeit vom Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 21. Juni 2016 (L 11 R 2289/15) entschiedenen Fall sei allein das Unterlassen der Klägerin ursächlich dafür, dass eine Nachversicherung unterblieben sei. So habe die hier beklagte Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover erstmals mit dem Antrag der Beigeladenen auf Kontenklärung im Februar 2014 vom maßgeblichen Sachverhalt erfahren, aus dem sich eine Nachversicherungspflicht ergebe.
Az.: S 15 R 3774/16 sowie S 15 R 4080/16, Urteile vom 6. April 2018 (nicht rechtskräftig)
Anmerkung: Insgesamt sind beim Sozialgericht derzeit rund 60 Parallelverfahren anhängig, in welchen ebenfalls die Nachversicherung von betroffenen ehemaligen Mitgliedern der Klägerin streitig ist.
Hinweis zur (der Einfachheit halber: heutigen) Rechtslage:
§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI] - Auszug -: Versicherungsfrei sind satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, in dieser Beschäftigung (…).
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI - Auszug -: Nachversichert werden Personen, die als satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften (…) versicherungsfrei waren (…), wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind (…). Die Nachversicherung erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit (…) vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum).
§ 25 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Auszug - (1) 1Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. 2Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. (…) |