Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Pressemitteilung vom 10.01.2018
Datum: 10.01.2018
Kurzbeschreibung: Keine Aufspaltung eines Arbeitsverhältnisses in Pflanzen und Pflücken von Beeren!
Der Kläger ist Inhaber eines Biohofs, auf welchem unter anderem Erdbeeren angebaut werden. In den Jahren 2011 bis 2013 beschäftigte er die Beigeladene K. abwechselnd geringfügig (u.a. für das Pflanzen und Pflegen von Beerensträuchern) und kurzfristig (u.a. für das Pflücken von Beeren).
Aufgrund einer im Biohof durchgeführten Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger für die Beschäftigung der K. Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von mehr als 5.000 € nach: So habe es sich bei der Beschäftigung der K. um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Denn beim Pflanzen und der Pflege von Beerensträuchern auf der einen und dem Pflücken von Beeren auf der anderen Seite handele es sich nicht um völlig unabhängig voneinander bestehende Tätigkeiten.
Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage blieb erfolglos: K. sei im fraglichen Zeitraum für den Kläger sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen, soweit ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € bzw. 450 € im Monat überschritten hat. Eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung habe nicht vorgelegen. Vielmehr seien K.s Tätigkeiten im Bereich der Beerenernte und der Pflege der Beerenpflanzen als einheitliche Beschäftigung in der landwirtschaftlichen Produktion von Beeren zu werten, beginnend mit dem Anpflanzen und abschließend mit dem Ernten der Beeren. Diese Tätigkeiten seien nicht völlig verschiedenartig, sondern hingen notwendigerweise miteinander zusammen. Insgesamt handele es sich um einfache Tätigkeiten im Obstanbau, die sozialversicherungsrechtlich nicht in mehrere Beschäftigungsverhältnisse aufgeteilt werden könnten. Demnach habe die Beklagte zutreffend für die Zeiträume, in denen K.s Entgelt die 400 € bzw. 450 €-Grenze überschritt, Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge nacherhoben.
Az.: S 1 R 219/17 (X ./. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg; Urteil vom 20. Dezember 2017, nicht rechtskräftig)
Hinweis zur Rechtslage:
§ 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV] in der Fassung vom
5. Dezember 2012 - Auszug -:
(1) 1Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt, 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach
ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung
berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. § 27 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - [SGB III] - Auszug - 2) 1Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung (…). Anmerkung: Eine entsprechende Sozialversicherungsfreiheit für geringfügige Beschäftigungen besteht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. |