Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.
Pressemitteilung vom 29.05.2017
Datum: 29.05.2017
Kurzbeschreibung: Kurioser Streit um Taschenpfändung beim Jobcenter Stadt Heilbronn!
Das Jobcenter Stadt Heilbronn war aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Sozialgerichtes verpflichtet, die Anwaltskosten zweier Heilbronner Hartz IV-Bezieher (im Folgenden: A und B) aus einem vorangegangenen Rechtsstreit i.H.v. 142 € zu bezahlen. Das Jobcenter weigerte sich jedoch, die Anwaltskosten zu begleichen, sondern erklärte die Aufrechnung mit vermeintlich bestehenden Erstattungsansprüchen. Denn A und B hätten vom Jobcenter vormals versehentlich zu viel gezahlte SGB II-Leistungen nicht zurückgezahlt. Dem entgegneten A und B, die betreffenden Forderungen des Jobcenters hätten sie doch bereits beglichen. Im Übrigen sei die Aufrechnung wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässig, weil sie die Prozesskosten sonst aus ihrem Hartz IV-Bezug zahlen müssten. Auch könne mit einem Kostenerstattungsanspruch gar nicht wirksam aufgerechnet werden, weil es sich hier um einen Freistellungs- und nicht um einen Zahlungsanspruch handle. Ihr Rechtsanwalt beauftragte daraufhin die zuständige Gerichtsvollzieherin, die festgesetzten Kosten per „Taschen-/Kassenpfändung“ zu vollstrecken. Ein erster Vollstreckungsversuch im Büro der Leiterin des Jobcenters blieb jedoch erfolglos (laut A und B habe sich das Jobcenter gegenüber der Gerichtsvollzieherin darauf berufen, dass kein Bargeld vorhanden sei). Das Jobcenter erhob daraufhin Vollstreckungsabwehrklage und beantragte im parallel erhobenen Eilverfahren, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen.
Das Sozialgericht hat die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu einem geringen Teil (in Höhe von 20 €) einstweilig eingestellt und entschieden, dass die Zwangsvollstreckung im Übrigen gegen eine von A und B zu hinterlegende Sicherheitsleistung i.H.v. 200 € fortgesetzt werden darf. Zwar sei eine Aufrechnung auch mit einem Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich zulässig, weil es sich um gegenseitige und gleichartige - jeweils auf Geldleistung gerichtete – Forderungen handele. Zudem sei die Aufrechnung auch nicht deshalb nach Treu und Glauben ausgeschlossen, weil A und B im Hartz IV-Bezug stehen. Jedoch seien die Forderungen, mit denen das Jobcenter aufgerechnet habe, bis auf 20 € von A und B schon beglichen gewesen. Das Jobcenter müsse selbst keine Sicherheit hinterlegen, da dessen „Bonität außer Frage“ stehe.
Aufgrund des geringen Streitwerts ist eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts ausgeschlossen. Die Vollstreckungsabwehrklage ist hingegen noch rechtshängig.
Az.: S 3 AS 1041/17 ER (Jobcenter Stadt Heilbronn ./. A und B; Beschluss vom 27. April 2017)
Hinweis zur Rechtslage:
§ 198 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]: Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. § 769 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]: Das Prozessgericht kann auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die (…) Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde (…). 3Die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, sind glaubhaft zu machen. (…) |