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Pressemitteilung vom 08.11.2016

Datum: 

Kurzbeschreibung: Klage der Stadt Markgröningen gegen Nachzahlung von 40.000€ Sozialversicherungsbeiträgen erfolgreich: Vermeintlich als Arbeitnehmer tätige Musikschullehrer waren selbständig tätig!

Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg forderte von der klagenden Stadt Markgröningen nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2009 knapp 40.000€ Sozialversicherungsbeiträge nach. Denn die Stadt habe Musikschullehrer, die für die städtische Musikschule vermeintlich in „freien Mitarbeitsverhältnissen“ tätig gewesen seien, abhängig beschäftigt, ohne Sozialversicherungsbeiträge in der nachgeforderten Höhe zu zahlen. 

Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich: Die betroffenen Musikschullehrer seien nicht wie Arbeitnehmer in den Betrieb der Musikschule eingegliedert gewesen. So hätten sie ihre Unterrichtszeiten in Absprache mit ihren Schülern selbst festgelegt. Die Musikschullehrer wären auch in zeitlicher Hinsicht keinen Weisungen unterlegen. Vielmehr sei die Anzahl der zu leistenden Unterrichtseinheiten einvernehmlich und flexibel festgelegt worden. Zwar hätten die Musikschullehrer Anwesenheitslisten geführt und Stundenzettel abgegeben. Diese hätten aber in erster Linie der Abrechnung gedient, wobei auch nur die tatsächlich abgeleisteten Unterrichtszeiten vergütet worden seien. Demgegenüber könne ein Arbeitnehmer seinen Lohn auch dann erhalten, wenn er sich (nur) arbeitsbereit halte. Soweit die Honorarkräfte im Unterricht teils nicht eigene, sondern Musikinstrumente der Schule benutzt hätten, sei dies angesichts der Größe der Instrumente (u.a. Klavier, Kontrabass und Keyboard) kaum vermeidbar gewesen. Die Musikschullehrer seien jeweils auch für andere Auftraggeber tätig und daher nicht von der Tätigkeit für die Stadt abhängig gewesen. Zudem spreche auch der Umstand, dass sich die Musikschullehrer zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet hätten, nicht für eine abhängige Beschäftigung. Denn bei einer künstlerischen Leistung sei die Auftragsvergabe regelmäßig an die individuellen Fähigkeiten der Beauftragten geknüpft. Schließlich sei auch aus pädagogischen Gründen ein Wechsel der Lehrkräfte nicht gewünscht.

Az.: S 14 R 875/14 (Stadt Markgröningen ./. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg; Urteil vom 13. Oktober 2016, rechtskräftig)

Hinweis zur Rechtslage:

§ 7 Viertes   Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]:  

(1) 1Beschäftigung ist   die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für   eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung   in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…)

 

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