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Pressemitteilung vom 04.10.2016
Datum: 04.10.2016
Kurzbeschreibung: Handballverein muss für Trainer seiner Herren- und Damenmannschaften mehr als 20.000€ Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen!
Der klagende Handballverein aus dem Kreis Ludwigsburg zahlte von Juli 2008 an dem Trainer der Herrenmannschaft (HT) ein monatliches „Bruttogehalt“ von 3.450€ (inclusive „steuerfreien Zuschlägen“ und Fahrtkosten in Höhe von je monatlich 700€). Wegen unzureichenden sportlichen Erfolgs wurde HT im Dezember 2009 entlassen, erhielt nach anwaltlicher Intervention aber bis zum Vertragsende im Juni 2010 die vereinbarte Vergütung weiter. Die Trainerin der Damenmannschaft (DT) erhielt im Zeitraum 2007/2008 (bis zur einvernehmlichen Trennung aufgrund der weiten Anfahrt) eine monatliche Pauschale von 600€ zzgl. 150€ für das Training der A-Juniorinnen.
Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund führte Ende Juli 2011 eine Betriebsprüfung durch und forderte vom Handballverein Sozialversicherungsbeiträge von mehr als 20.000€ nach. Denn der Handballverein habe die beiden Trainer abhängig beschäftigt, ohne Sozialversicherungsbeiträge in der nachgeforderten Höhe zu zahlen.
Die hiergegen gerichtete Klage war (abgesehen von kleineren Korrekturen der Forderungshöhe) erfolglos: Beide Trainer seien in den Vereinsbetrieb eingegliedert gewesen und hätten kein unternehmerisches Risiko getragen. Denn weder hätten sie eigenes Kapital noch nennenswert eigene Betriebsmittel eingesetzt. Vielmehr seien die notwendigen Arbeitsmittel (wie Bälle, Leibchen, Trikots etc.) gestellt worden. Die Trainingszeiten seien ebenso wie die Einsatzzeiten an Spieltagen vorgegeben gewesen. Die beiden Handballtrainer hätten auch keinen bestimmten Erfolg geschuldet. Vielmehr habe der Handballverein das jeweils pauschal vereinbarte Honorar auch bei Verhinderung (zB wegen Erkrankung) bzw. nach Entlassung des HT weitergezahlt. Das seinerzeitige Weisungsrecht des Handballvereins werde auch daraus deutlich, dass HT im Dezember 2009 (gegen seinen Willen) von seiner Tätigkeit als Trainer voll umfänglich freigestellt worden sei. Soweit seinerzeit DT zeitweise auch anderweitig als Trainerin tätig und HT als Schulleiter einer Privatschule beschäftigt gewesen sei, so könne in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ohne Weiteres eine Mehrfachbeschäftigung vorliegen.
Az.: S 11 R 3919/13 (T ./. Deutsche
Rentenversicherung Bund; Urteil vom 27. September 2016, rechtskräftig)
Hinweis zur Rechtslage:
§ 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV]: (1) 1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (....) |