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Pressemitteilung vom 12.07.2016
Datum: 12.07.2016
Kurzbeschreibung: Sozialgericht legt Heilbronner Jobcenter insgesamt 2.000€ Verschuldenskosten auf!
Das Einkommen der 32jährigen A. und ihres 37jährigen Partners reicht nicht aus, um den Grundsicherungsbedarf für sich und ihre beiden 6 und 8 Jahre alten Kinder zu decken. Obwohl die Eltern Einkommensnachweise vorlegten, bewilligte das Jobcenter Stadt Heilbronn Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) nur vorläufig „bis zur Vorlage des tatsächlichen Einkommens“. Mit anwaltlichem Beistand erhob A. Widerspruch und machte geltend, aufgrund der bereits eingereichten Einkommensnachweise hätte das Jobcenter ihnen nicht lediglich vorläufig, sondern endgültig aufstockendes „Hartz IV“ gewähren müssen. Das Jobcenter half dem Widerspruch ab und bewilligte A. und ihrer Familie endgültige SGB II-Leistungen, weigerte sich aber, die Anwaltskosten zu zahlen. Denn sein Vorgehen habe „den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen“.
Im nachfolgenden Klageverfahren lehnte es das Jobcenter gegenüber dem Sozialgericht ab, zu erläutern, weshalb es ungeachtet der Vorlage von Einkommensnachweisen zunächst nur vorläufig Leistungen bewilligt hatte, und verwies darauf, diesbezügliche gerichtliche Fragen seien „nicht entscheidungserheblich“. Zudem bestand es - trotz gerichtlichen Hinweises, den Klageanspruch anzuerkennen - auf einer gerichtlichen Entscheidung nach mündlicher Verhandlung unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter.
Das Sozialgericht hat das Jobcenter verurteilt, A. deren im Widerspruchsverfahren entstandene Anwaltskosten zu erstatten, weil ihr Widerspruch erfolgreich war. Das Jobcenter habe darüber hinaus aber nicht nur die weiteren Anwaltskosten des Klageverfahrens, sondern auch sog. Verschuldenskosten in Höhe von 1.000€ zu zahlen: Die Prozessführung des Jobcenters sei missbräuchlich und stehe im Widerspruch zur langjährigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Ein verständiger Prozessbeteiligter hätte die Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverteidigung erkannt und den Klageanspruch anerkannt. Gleichwohl habe der Vertreter des Jobcenters ohne neue Argumente auf einem Gerichtsurteil beharrt. Unter Berücksichtigung der richterlichen Arbeitszeit für die Abfassung und Korrektur des Urteils zuzüglich weiterer Gerichtskosten für Schreibdienst und Zustellung sei es daher angemessen, dem Jobcenter Verschuldenskosten in Höhe von 1.000€ aufzuerlegen (Az.: S 15 AS 133/16, Urteil vom 23. Juni 2016).
Im Parallelfall S 15 AS 860/15 hat das Sozialgericht mit Urteil vom gleichen Tag ebenfalls das Jobcenter verurteilt, die Anwaltskosten der dortigen Kläger im Widerspruchs- und Klageverfahren zu übernehmen sowie Verschuldenskosten in Höhe von 1.000€ verhängt. In diesem Fall hatte das Jobcenter den Klägern auf ihren Widerspruch hin höhere Kosten für Brennstoff bewilligt und es ebenfalls trotz erfolgreichen Widerspruchs abgelehnt, die Anwaltskosten der Kläger von rund 460 € für das Widerspruchsverfahren zu übernehmen. In diesem Fall hatte bereits im letzten Jahr ein Gerichtstermin stattgefunden, in dem die zuständige Richterin dem Vertreter des Jobcenters die Rechtslage ausführlich erläutert hatte. Ungeachtet dessen bestand dieser ohne neue Argumente auf eine mündliche Verhandlung mit ehrenamtlichen Richtern sowie auf einem Urteil. Die Berufung wurde jeweils nicht zugelassen.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 40 SGB II [Anwendung von Verfahrensvorschriften]: (…) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über (…) die vorläufige Entscheidung (§ 328). (…) § 328 SGB III [Vorläufige Entscheidung]: (1) 1Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn (…) zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs (…) auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. 2Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. (…). § 63 SGB X [Erstattung von Kosten im Vorverfahren]: (1) 1Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. (…) § 192 Sozialgerichtsgesetz [Kostenentscheidung bei Verschulden] (1) 1Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten (…) die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass (…) der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. |
Ergänzender Hinweis:
Das Jobcenter hat gegen beide Urteile jeweils Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt (Az.: L 7 AS 2733/16 NZB - bzgl. S 15 AS 860/15 - bzw. L 9 AS 2745/16 NZB - hinsichtlich S 15 AS 133/16).