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Termintipp vom 28. Oktober 2015
Datum: 28. Oktober 2015
Kurzbeschreibung: Streit um 75€ Babyausstattung: Abschlag von pauschal 40% für 3. Kind rechtens?
Die 30jährige Italienerin M. ist „Hartz IV-Aufstockerin“, da das Einkommen ihres Lebensgefährten nicht reicht, um den Grundsicherungsbedarf der Familie zu decken. Sie begehrt vom Jobcenter Stadt Heilbronn die Zahlung von weiteren 75€ Säuglingsbekleidung für ihr neugeborenes drittes Kind. Das Jobcenter hatte ihr zuvor nur 112€ gewährt (entspricht 60% der sonst bei Geburten bewilligten Pauschale von 187€): Ab dem 2. Kind könne der Bedarf regelmäßig auch mit bereits vorhandenen Babykleidern gedeckt werden.
Hiergegen richtet sich die zum Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage, über welche die 11. Kammer am Dienstag, 3. November 2015, ab 10.30 Uhr im Saal 1 (Paulinenstraße 18) mündlich verhandeln und entscheiden wird. M. macht geltend, nicht mehr über Babysachen zu verfügen, weil ihre weiteren Kinder bereits im Kindergartenalter, mithin „aus den Windeln“ seien. Im Übrigen habe es das Jobcenter auch versäumt, ihren Bedarf konkret festzustellen, z.B. durch Besuch eines Außendienstmitarbeiters bei ihr daheim.
Az.: S 11 AS 1274/15 (M. ./. Jobcenter Stadt Heilbronn; das persönliche Erscheinen der Beteiligten ist angeordnet)
Hinweis zur Rechtslage:
Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] ist vom Regelbedarf nicht umfasst ein Bedarf für Erstausstattung u.a. bei Geburt. Leistungen für diesen Bedarf werden gesondert erbracht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II) und können als Sach- oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden (§ 24 Abs. 3 Satz 5 SGB II). Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen (§ 24 Abs. 3 Satz 6 SGB II). |
Ergänzender Hinweis:
Mit Urteil vom 03. November 2015 hat das Sozialgericht Heilbronn der Klage stattgegeben. Nachdem das Jobcenter hiergegen keine Rechtsmittell eingelegt hat, ist das Urteil rechtskräftig. |