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Pressemitteilung vom 05.10.2015
Datum: 05.10.2015
Kurzbeschreibung: Keine Anerkennung als Arbeitsunfall: Vermeintlicher Sturz in 2m tiefe Kanalgrube bleibt unaufgeklärt!
Der heute 57jährige Italiener M. arbeitete Anfang der 90er Jahre in einem Ludwigsburger Bauunternehmen. Er macht geltend, im Januar 1991 bei Kanalarbeiten in eine 2m tiefe Grube gefallen und mit dem Rücken auf einem Wasserrohr aufgeschlagen zu sein. Hierbei habe er einen Bandscheibenvorfall erlitten. Anschließend sei er mehr als eineinhalb Jahre krankgeschrieben gewesen und habe von seiner Krankenkasse (der IKK) Krankengeld bezogen. Sein damaliger Arbeitgeber habe ihm - wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit - bereits im August 1991 gekündigt, weshalb er seinerzeit einen Rechtsanwalt aufgesucht und anschließend mit diesem an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen habe. Seit seinem Sturz leide er unter erheblichen Rückenbeschwerden und Kopfschmerzattacken. Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil das Unfallereignis nicht mit Gewissheit bewiesen werden könne.
Die hiergegen vor dem Sozialgericht Heilbronn gerichtete Klage blieb erfolglos: Es sei auch nach umfangreichen Amtsermittlungen nicht nachweisbar, dass M. seinerzeit tatsächlich in die Kanalgrube gestürzt und sich deshalb einen Gesundheitsschaden zugezogen habe. Hierfür trage M. aber die Beweislast. Zwar habe er ein Schreiben der IKK über Krankengeldbezug aus dem Jahre 1991 eingereicht; jedoch habe die IKK auf Nachfrage erklärt, über keine Dokumente über einen Unfall (mehr) zu verfügen. Zudem bestehe das Bauunternehmen nicht mehr, und der seinerzeitige Firmeninhaber sei verstorben. Die von M. als Zeugen benannten Ärzte seien ebenfalls entweder gestorben oder würden über keine Behandlungsunterlagen aus dem Zeitraum mehr verfügen. Auch der von M. seinerzeit angeblich kontaktierte Rechtsanwalt habe sich an den Vorgang weder erinnern noch Unterlagen von damals vorlegen können. Schließlich wäre es M. ohne weiteres möglich gewesen, seinerzeit bei der BG zeitnah den Sturz als Arbeitsunfall zu melden.
Az.: S 5 U 2693/14 P. ./. Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
(Urteil vom 2. August 2015, rechtskräftig).
Hinweis zur Rechtslage:
§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII] : (1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte (…). § 8 SGB VII: (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2 (…) begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. (…). Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen: So hat die zuständige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme oder eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/Übergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen. |