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Pressemitteilung vom 11.12.2013
Datum: 11.12.2013
Kurzbeschreibung: Heilbronner Inkassounternehmen beschäftigte Scheinselbständige im Vertrieb - Klage gegen Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen von über 40.000 € erfolglos!
Der beklagte Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund - DRB) führte bei einem Heilbronner Inkassounternehmen Ende 2011/Anfang 2012 eine Betriebsprüfung durch. Die DRB forderte sodann Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von mehr als 40.000 € für die Beschäftigung einer Vertriebsmitarbeiterin im Außendienst (V) im Prüfzeitraum von 2007 bis Ende November 2011 nach. V hatte im Prüfzeitraum für das Inkassounternehmen mit einer stündlichen Vergütung von 20 € an Schulungen teilgenommen und (regelmäßig von ihrem häuslichen Büro aus) die ihr vorgegebenen Adresslisten abtelefoniert, um Neukunden zu gewinnen. Kam daraufhin ein Vorstellungstermin des Inkassounternehmens mit dem möglichen Neukunden zustande, erhielt V eine Provision von 75 € sowie gelegentlich einen nachträglichen weiteren Bonus (abhängig vom weiteren Verlauf der Kundenbeziehung). Daneben erhielt V eine monatliche Pauschale von 150 € für die Betreuung von „Bestandskunden“. Das Inkassounternehmen führte V auf seiner Homepage als „Vertriebsassistentin - Region Nord/West“ unter Angabe einer Telefon-Durchwahl auf.
Das klagende Inkassounternehmen (nach eigener Einlassung ein mittelständischer Betrieb mit rund 60 Mitarbeitern und mehr als 1.000 Auftraggebern aus verschiedensten Branchen) machte geltend, V sei selbständig tätig gewesen. Denn V habe ihre Zeit frei einteilen können und seinerzeit ein zusätzliches Zimmer in Höhe von 200 € incl. Nebenkosten angemietet, das sich im gleichen Haus wie deren Wohnung befunden habe. Zudem habe sie ihre Vergütung durch Provisionen steigern können. Die gegenseitige Zusammenarbeit sei im Mai 2012 beendet worden.
Das Sozialgericht Heilbronn hat die Klage abgewiesen: Die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwögen hier gegenüber denjenigen einer selbständigen Tätigkeit. Insbesondere sei ein relevantes unternehmerisches Risiko nicht erkennbar. Denn V habe auch dann eine nicht unerhebliche Vergütung erhalten, wenn ihre Telefonakquise erfolglos blieb. Darüber hinaus habe V nach festen Vorgaben gehandelt, indem sie ausschließlich die von ihrer Auftraggeberin übermittelten Adresslisten „abtelefonierte“. Insgesamt sei ein wesentlicher Unterschied zu den seinerzeit bei der Klägerin fest angestellten Vertriebsassistenten nicht erkennbar.
Derzeit sucht das Inkassounternehmen auf seiner Homepage „Vertriebsmitarbeiter Forderungsmanagement/Inkasso (m/w)“ mit den Aufgabenprofilen „eigenständige Akquise von Neukunden im Bereich Forderungsmanagement/Inkasso“ sowie „eigenverantwortliche Betreuung von Bestandskunden“.
Az.: S 11 R 701/13 X. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund (Urteil vom 10. Dezember 2013, nicht rechtskräftig)
Hinweis zur Rechtslage:
§ 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV] : Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. |