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Pressemitteilung vom 04.07.2013

Datum: 04.07.2013

Kurzbeschreibung: Muss ein Sozialhilfeträger Beerdigungskosten eines bedürftigen Hinterbliebenen u.a. für ein Wahl- statt Reihengrab, für Dekobanner, Kerzen, Orgelnutzung sowie für einen „Leichenschmaus“ übernehmen?

Der Ehemann der 75jährigen Klägerin starb Ende Oktober 2010. Auf Wunsch der Klägerin wurde er auf einem Heilbronner Friedhof in einem Wahl- statt in einem Reihengrab beigesetzt. Die Klägerin verfügt lediglich über eine geringe Rente und bezieht zusätzlich Sozialhilfe. Die Stadt Heilbronn bewilligte ihr die Übernahme von Beerdigungskosten i.H.v. 4000 € (abzüglich eines von zwei Kindern der Klägerin zu tragenden Eigenanteils).

Hiergegen richtet sich die zum Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage, über welche die 11. Kammer am Dienstag, 9. Juli 2013, ab 10.15 Uhr im Saal 1 mündlich verhandeln und entscheiden wird.

Nach Auffassung der Klägerin habe ihr die beklagte Stadt weitere Beerdigungskosten in Höhe von knapp 1.200 € für ein Wahl- statt Reihengrab, die Nutzung der Orgel, Dekobanner, Kerzenständer, eine Deckengarnitur „300 g weiß Glanz mit betenden Händen“, einen „Leichenschmaus“ sowie für die Erledigung von Formalitäten seitens des Bestatters (wie z.B. Behördengänge) zu übernehmen. Die Beklagte lehnt dies ab: Sie habe die Beerdigungskosten bereits übernommen, soweit diese erforderlich waren. Dem entgegnet die Klägerin, ohne Orgelnutzung, Dekobanner und Kerzenständer sowie dem anschließenden „Leichenschmaus“ hätte ihr Ehemann nicht würdevoll bestattet werden können. Zudem sei es ihr so kurz nach dem Tod ihres Mannes gar nicht zumutbar gewesen (und auch pietätlos), wirtschaftliche Überlegungen bezüglich der Art und Weise der Bestattung anzustellen.

(Az.: S 11 SO 1712/12 - X. ./. Stadt Heilbronn).

 

Hinweis zur Rechtslage:

§ 74 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB 12):

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

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