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Zur örtlichen Zuständigkeit eines Trägers der Grundsicherung im Alter und bei Er-werbsminderung nach Umzug des Leistungsempfängers und Vorbezug von Leistungen für ambulant betreutes Wohnen

Datum: 07.10.2014

Kurzbeschreibung: 

Verzieht ein Hilfeempfänger, der neben der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII auch Leistungen für ambulant betreutes Wohnen erhält, in den örtlichen  Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers, bleibt der bisherige Sozialhilfeträger dann für die Leistungserbringung weiterhin örtlich zuständig, wenn der Hilfeempfänger Leistungen des ambulant betreuten Wohnens durchgehend weiter oder innerhalb eines Monats erneut erhält. Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Karlsruhe dem Antrag einer Hilfeempfängerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stattgegeben und den für den neuen Wohnort örtlich zuständigen Landkreis anstelle der bisher zuständig gewesenen Stadt zur vorläufigen Leistungserbringung verpflichtet: Zwar hatte die Antragstellerin auch nach ihrem Umzug vorübergehend Leistungen für ambulant betreutes Wohnen in Anspruch genommen. Zum Zeitpunkt des Eingangs ihres Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes war dies jedoch seit mehr als einem Monat nicht mehr der Fall. Dies führte nach Auffassung des Sozialgerichts Karlsruhe zu einem Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit des Grundsicherungsträgers (Beschluss vom 07.10.2014 - S 1 SO 3231/14 ER -).

 

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