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Wiederholungsgefahr als Fortsetzungsfeststellungsinteresse einer alleinerziehenden Mutter mit zwei minderjährigen Kindern im „Hartz-IV“ - Bezug

Datum: 23.07.2019

Kurzbeschreibung:   

Die Klägerin begehrt im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage festzustellen, dass der Eingliederungsverwaltungsakt (EGVA) rechtswidrig war. Die Klägerin sollte nach dem EGVA an einer 6monatigen Maßnahme im Jahr 2018 teilnehmen. Diese hatte unter anderem als Zielgruppe Alleinerziehende und fand jeden Wochentag jeweils am Vormittag in einem Umfang von insgesamt unter 4 Stunden täglich statt. Ziel der Maßnahme war die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit und der Teilhabechancen der Klägerin. Nr. 7 des EGVA – Fortschreibung des ersetzenden Verwaltungsakts – bestimme, dass die Inhalte des Bescheides regelmäßig überprüft und gegebenenfalls mit einem neuen ersetzenden Verwaltungsakt fortgeschrieben werden. Nach der Klägerin sei dieser EGVA rechtswidrig. Sie berufe sich auf ihren Status als alleinerziehende Mutter. Ihr sei es zwar logistisch möglich gewesen an der Maßnahme teilzunehmen, dennoch habe sie generell keine Zeit für Maßnahmen. Die Erziehung ihrer Kinder erfordere Vorbereitungszeit am Vormittag, um sich dieser Aufgabe mit all ihren Kräften widmen zu können. So kaufe sie unter anderem ein, koche, entspanne sich und mache vormittags den Haushalt, während ihre Kinder in der Schule sind. Es sei ihr Recht aus Art. 6 Grundgesetz als Mutter, ihre Kräfte vornehmlich und zuvörderst für die Erziehung ihrer Kinder einzusetzen. Der EGVA bringe ihre Entschlussfähigkeit ihr Erziehungsrecht wahrzunehmen durch die massive Androhung des Entzugs ihrer Existenzsicherung zum Erliegen. Der Beklagte hielt die Auferlegung der Maßnahme im EGVA für rechtmäßig. Die festgelegten Pflichten bewegten sich im Rahmen des durch § 15 Abs. 2 SGB II vorgegebenen. Wiederholungsgefahr bestehe nicht, da ein erneutes Angebot/Zuweisung zu dieser konkreten Maßnahme nicht mehr erfolgen werde.

Die Klage vor der 14. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte Erfolg:

Eine Wiederholungsgefahr sei gegeben. Es bestehe aufgrund des Erlasses des den EGVA bestätigenden Widerspruchsbescheids nach Klageerhebung und des Festhaltens an den streitbefangenen Entscheidungen des Beklagten als rechtmäßig in der mündlichen Verhandlung die konkrete Gefahr, dass in naher Zukunft oder in absehbarer Zeit unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird.

Der EGVA ist auch in der Sache rechtswidrig, da er die 6monatige Regelüberprüfungshöchstfrist gemäß § 15 Abs. 3 S. 1 SGB II trotz der Vergabe eines Ablaufdatums des EGVA überschritten hat. Ein EGVA ist rechtswidrig, wenn er keine konkreten Regelungen hinsichtlich der Überprüfung und Fortschreibung seiner Inhalte trifft und insbesondere diesbezüglich keinen spätesten Zeitpunkt benennt, sondern die Bescheide nur unspezifisch „regelmäßig“ einer Überprüfung und Fortschreibung unterzieht (vgl. dazu Bundessozialgericht Urt. v. 21.03.2019, Az.: B 14 AS 28/18 R, noch nicht veröffentlicht – Terminbericht des BSG Nr. 10/19, zuvor Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. vom 15.05.2018, Az.: L 9 AS 4118/17).

Urteil vom 21.03.2019 – S 14 AS 3653/18

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