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Wer arbeitslos ist, darf bis zu drei Wochen verreisen, wenn die Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht gefährdet

Datum: 07.11.2016

Kurzbeschreibung:     

Der Kläger bezog von der beklagten Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Bei einem Gespräch am 29.06.2016 teilte er der Beklagten mit, er wolle vom 01. – 16.07.2016 verreisen. Die Agentur für Arbeit erteilte ihm hierzu keine Zustimmung. Dennoch hielt sich der Kläger ab dem 01.07.2016 in Österreich auf. Die Beklagte hob daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2016 auf und gab zur Begründung an, der Kläger habe ab diesem Zeitpunkt ihren Vermittlungsbemühungen nicht mehr zur Verfügung gestanden; er sei daher nicht mehr arbeitslos gewesen. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht. Er machte geltend, die Entscheidung der Beklagten, seiner Ortsabwesenheit nicht zuzustimmen, sei ermessensfehlerhaft gewesen. Durch die Zeit seiner Abwesenheit sei seine berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt worden. Seinerzeit habe er bereits eine Beschäftigung ab August 2016 in Aussicht gehabt.

Die Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 07.11.2016 hat das Gericht die Entscheidung der Beklagten aufgehoben, so dass diese dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 01.07.2016 nachzahlen musste. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, ein Arbeitsloser könne bis zu drei Wochen im Jahr verreisen, ohne seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verlieren – vorausgesetzt, die Agentur für Arbeit habe der Ortsabwesenheit zugestimmt. Die Zustimmung stehe allerdings nicht in ihrem Belieben. Vielmehr habe sie stets zu prüfen, ob in der Zeit der geplanten Abwesenheit konkrete Möglichkeiten für eine berufliche Eingliederung vorliegen, z.B. in Form offener Stellenangebote. Fehle es daran, müsse sie ihre Zustimmung erteilen. Der Kläger habe bereits im Juni 2016 einen Arbeitsvertrag über eine neue Beschäftigung ab dem 15.08.2016 geschlossen gehabt. Angesichts dessen hätte ab dem 01.07.2016 eine Vermittlung nur noch in eine Beschäftigung erfolgen können, die lediglich wenige Wochen dauert. Solche Beschäftigungen würden eher selten angeboten. Auch die Beklagte habe dem Kläger für die Zeit seiner geplanten Abwesenheit nichts dergleichen in Aussicht gestellt. Angesichts dessen müsse er so behandelt werden, als habe die Beklagte seinerzeit die beantragte Zustimmung erteilt. (Urteil vom 07.11.2016 - S 5 AL 2978/16 - rechtskräftig)

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