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Verweis auf Bedarfsdeckung durch gebrauchte Möbel durch Sozialhilfeträger zulässig. Keine Hilfeleistung für Wohnungserstausstattung, wenn Bedarf im Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialhilfeträger bereits gedeckt ist.

Datum: 04.10.2013

Kurzbeschreibung: 



Der 1942 geborene Kläger, der nicht im laufenden Hilfebezug steht, beantragte nach seinem Umzug in eine neue Wohnung bei dem beklagten Hilfeträger die Übernahme von Aufwendungen für die Anschaffung einer neuen Einbauküche aus Mitteln der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Bereits vor der Antragstellung hatte er bei einem Möbelhaus den Kaufvertrag für die Einbauküche unterzeichnet und eine Anzahlung in Höhe von mehr als der Hälfte des Kaufpreises geleistet. Der Hilfeträger lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe seinen Bedarf an Wohnungserstausstattung bereits gedeckt. Im Nachhinein könne er - der Hilfeträger - insoweit keine Leistungen mehr erbringen. Überdies gehöre der Kauf einer neuen Einbauküche nicht zum notwendigen Lebensunterhalt; dieser begrenze sich allenfalls auf gebrauchte Einrichtungsgegenstände.

 

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage blieb erfolglos: Im Zeitpunkt der Antragstellung beim Beklagten habe der Kläger seinen Bedarf an Küchenmöbeln durch Unterzeichnung des Kaufvertrages und Leistung einer erheblichen Anzahlung bereits gedeckt gehabt. Wolle ein Hilfesuchender einen Bedarf an Möbeln durch Selbstbeschaffung decken, müsse er die hierfür anfallenden Kosten zuvor durch den Sozialhilfeträger genehmigen lassen. Überdies stehe dem Sozialhilfeträger im Rahmen eines Anspruchs auf Wohnungserstausstattung ein Auswahlermessen zu, ob er den Bedarf an Möbeln durch eine Geld- oder Sachleistung decke. Unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten könne er den Hilfesuchenden dabei auch auf die Anschaffung von gebrauchten Möbeln verweisen. Durch sein Verhalten bereits vor der Antragstellung habe der Kläger dem Beklagten jedoch von vornherein die Möglichkeit genommen, dieses Auswahlermessen auszuüben (Gerichtsbescheid vom 04.10.2013 - S 1 SO 2746/13 -).

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