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Unfallversicherungsschutz - gesetzliche Pflichtversicherung als Reiterin eines Therapiepferdes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII auch gegen den Willen der Versicherten

Datum: 16.09.2014

Kurzbeschreibung: 

Die Klägerin ist Beamtin und Hobbyreiterin. Die Klägerin war als erfahrene Reiterin bekannt und sollte sich auf dem Gelände eines Reitvereins ein Pferd anschauen und probereiten, welches zuletzt mehrfach störrisch war und nicht gehorchte. Bei dem Proberitt buckelte dieses Pferd und warf sie ab, was zu mehreren Knochenbrüchen führte. Das betreffende Pferd gehört einem Verein, der behinderten Kindern eine Reittherapie mit diesem und anderen Pferden anbietet. Die Klägerin verklagte die Eigentümer des Pferdes vor dem Landgericht Karlsruhe auf Schadenersatz und Schmerzensgeld aus Tierhalterhaftung nach § 833 BGB.  Das Landgericht Karlsruhe setzte das Verfahren aus und gab der Klägerin auf, ein Verfahren beim Unfallversicherungsträger einzuleiten, um unanfechtbar feststellen zu lassen, ob ein Versicherungsfall vorliege, und in welchem Umfang ggf. Leistungen zu erbringen seien und ob der Unfallversicherungsträger zuständig sei (§ 108 Abs. 2 Satz 2 SGB VII). Die zuständige Berufsgenossenschaft anerkannte umgehend das Vorliegen eines Arbeitsunfalls mit einem Anspruch auf Heilbehandlung, Verletztengeld und Verletztenrente. Die Klägerin hat hiergegen geklagt, da sie aufgrund ihres Anspruchs auf Heilbehandlung als Beamte hierin keinen zusätzlichen Vorteil sah, und lieber Schmerzensgeld über die Zivilklage erstreiten wollte. Beim Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist jedoch ein Anspruch gegen den „Arbeitgeber“ auf Schmerzensgeld gesetzlich ausgeschlossen.

 

Die 4. Kammer hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass ein Arbeitsunfall vorlag. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. Auch das kurzfristige Reiten eines Therapiepferdes zur Beseitigung von Problemen aus Gefälligkeit ist eine Tätigkeit, die der Wohlfahrtspflege dient. Auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz kann die Klägerin nicht einseitig verzichten, weil der Schutz auch dem Arbeitgeber dient, indem direkte Ansprüche gegen ihn ausgeschlossen werden. (Urteil vom 16.09.2014, Az. S 4 U 792/14 - Berufung anhängig -)

 

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