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Keine Leistungen nach dem SGB II während des Referendariats Lehramt Gymnasium

Datum: 19.09.2016

Kurzbeschreibung:   

Die Klägerin stellte im Juni 2016 einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beim Beklagten. Bis zum 31. Juli 2016 absolvierte sie das Referendariat am staatlichen Seminar für Didaktik und Lehrerbildung (Gymnasien). Ab dem 26. August 2016 arbeitet sie als Lehrerin. Der Beklagte gewährte ihr mit Bescheid vom 8. Juli 2016 für die Zeit vom 1. bis 25. August 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass sie bereits ab dem 1. Juli 2016 einen Anspruch habe.

Die Klage vor der 13. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg.

Für den Monat Juli 2016 greife der Leistungsausschluss gem.§ 7 Abs. 5 SGB II. Nach dieser Vorschrift erhalten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 51, 57 und 58 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Nach Überzeugung des Gerichts handle es sich bei dem von der Klägerin bis zum 31. Juli 2016 absolvierten Referendariat um den Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne von § 2 Abs. 2 BAföG und damit um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung. Dies folge aus der Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien (APrOGymn). Entgegen der Auffassung der Klägerin stehe der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit der Ausbildung nicht die Regelung in § 2 Abs. 6 Nr. 3 BAföG entgegen. Danach werde Ausbildungsförderung unter anderem dann nicht geleistet, wenn der Auszubildende als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält. Diese Ausschlussregelung berühre aber die abstrakte Förderungsfähigkeit einer Ausbildung dem Grunde nach nicht. Vielmehr handele es sich darum, das Konkurrenzverhältnis zwischen verschiedenen Förderungsansprüchen zu lösen, das dann entsteht, wenn ein- und dieselbe Ausbildung nach verschiedenen Regelungsbereichen gefördert werden könnte. (S 13 AS 2642/16)

 

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