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Keine Kostenerstattung/Freistellung von Rechtsanwaltskosten des Verwaltungsverfahrens

Datum: 23.02.2016

Kurzbeschreibung: 

Die Arbeitsagentur bewilligte dem Kläger drei Tage nach Erhalt der vollständigen Antragsunterlagen Arbeitslosengeld. Davor wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers mit einem Schreiben sowie telefonisch an die Beklagte, um Auskunft über den Verfahrensstand zu erlangen und die Bewilligung zu beschleunigen. Die Arbeitsagentur lehnte den Antrag des Klägers ab, die Kosten des Rechtsanwalts für dessen Tätigwerden im Verwaltungsverfahren zu tragen.

Die Klage vor der 17. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg:

Kosten, die den Sozialleistungsempfängern selbst durch das Betreiben des Verfahrens entstehen (z.B. Porto- und Telefonkosten, Aufwendungen für Verfahrensbevollmächtigte) hätten diese selbst zu tragen. Das Verwaltungsverfahren sei nach § 64 SGB X kostenfrei. Deshalb könnten diese Aufwendungen auch nicht Gegenstand einer Kostenerstattung nach § 63 Absatz 1 SGB X sein. Ein Rückgriff auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über § 61 SGB X sei nicht möglich, da diese Norm nur öffentlich-rechtliche Verträge betreffe. Für etwaige zivilrechtliche (Schadensersatz- bzw. Amtshaftungs-)Ansprüche sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nicht gegeben. Der Kläger könne sein Begehren auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch stützen, da dieses Rechtsinstitut die begehrte Rechtsfolge nicht hergebe.

(Urteil vom 23.02.2016 - S 17 AL 3022/15 -).

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