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Keine Gesamt-MdE aus mehreren Arbeitsunfällen; keine Anspruch auf Verletztenrente auf unbestimmte Zeit, wenn angefochtene Bescheide nur vorläufige Entschädigung regeln.

Datum: 26.03.2015

Kurzbeschreibung: 

Der beklagte Unfallversicherungsträger gewährt dem Kläger wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom Juli 2012 Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 20 v.H..

Seine Klage auf Gewährung einer höheren Verletztenrente, diese zudem auf unbestimmte Zeit und unter Berücksichtigung auch von Folgen weiterer Arbeitsunfälle, hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe durch Urteil vom 26.03.2015 (S 1 U 1602/14) abgewiesen: Die unfallbedingte MdE orientiere sich allein an den verbliebenen Funktionseinschränkungen aufgrund des Arbeitsunfalls vom Juli 2012. Habe ein Versicherter mehrere Arbeitsunfälle erlitten, sei wegen der Folgen dieser Arbeitsunfälle keine Gesamt-MdE zu bilden. Vielmehr sei nach dem SGB VII die MdE für jeden Arbeitsunfall gesondert festzustellen. Da überdies die beklagte Berufsgenossenschaft Verletztenrente (nur) als vorläufige Entschädigung gewährt habe und seit dem Arbeitsunfall noch keine drei Jahre vergangen seien, sei es dem erkennenden Gericht verwehrt, (auch) über eine Rente auf unbestimmte Zeit zu entscheiden. Die Höhe der vorläufigen Entschädigung sei unter Berücksichtigung des Ergebnisses der medizinischen Sachaufklärung der Berufsgenossenschaft sowie der Bekundungen der vom Gericht gehörten sachverständigen Zeugen nicht zu beanstanden. Der abweichenden Einschätzung der MdE im Gutachten des Arztes des Vertrauens des Klägers sei nicht zu folgen, weil dieser Sachverständige die Kriterien zur Bildung der Gesamt-MdE im Unfallversicherungsrecht nicht beachtet habe.

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