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Kein Rechtsschutzbedürfnis für Erlass einer einstweiligen Anordnung vor Ent-scheidung durch die Behörde

Datum: 10.11.2014

Kurzbeschreibung: 

Mit seinem am 06.11.2014 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz begehrte der Antragsteller im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Leistung bzw. Kostenübernahme von Verletztengeld, Reha-Maßnahmen, Übergangsgeld und Übergangsrente sowie sinngemäß auch der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von beruflichen Maßnahmen, ohne zuvor eine Entscheidung der Berufsgenossenschaft abzuwarten.

 

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat den Antrag (als unzulässig) abgelehnt, weil dem Antragsteller kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite stehe. Dieses fehle, weil die Antragsgegnerin über das im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zum Ausdruck gebrachte Begehren des Antragstellers noch nicht förmlich durch Bescheid entschieden habe. Überdies sei anhand der Aktenlage auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller dem Grunde nach einen Anspruch auf die begehrten Leistungen habe. Schließlich habe er auch keinen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit für die gerichtliche Entscheidung glaubhaft gemacht. Denn es fehle an jedwedem nachvollziehbaren Vortrag, welche Nachteile zu erwarten seien, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen werde. Denn der Antragsteller könne notwendige Heilbehandlungsmaßnahmen über seine Krankenkasse in Anspruch nehmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei dem für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen. Sofern er darüber hinaus seinen Lebensunterhalt aktuell nicht aus eigenen Einkünften oder seinem Vermögen bestreiten könne, könne er sich an den für ihn zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wenden (Beschluss vom 10.11.2014 - S 1 U 3704/14 ER -).

 

 

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