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Kein Anspruch auf Erstattung von Passverlängerungskosten beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II

Datum: 03.09.2014

Kurzbeschreibung: 

Der Kläger begehrte vom beklagten Jobcenter die Erstattung der ihm entstandenen Kosten für die Beschaffung eines neuen Passes. Er stand im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Im November 2012 beantragte er die Erstattung der ihm anlässlich der Verlängerung seines abgelaufenen italienischen Reisepasses entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 103,79 Euro. Dabei handelte es sich um die Kosten für die Erstellung eines neuen - biometrischen - Reisepasses in Höhe von 82,79 Euro sowie um die Reisekosten zum italienischen Generalkonsulat in Höhe von 21,00 Euro. Der Beklagte lehnte die Übernahme dieser Kosten ab. Auch die Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe hatte keinen Erfolg.

 

Für die vom Kläger begehrte Erstattung der Kosten für die Ausstellung des neuen biometrischen Passes bzw. der dafür angefallenen Reisekosten besteht keine Anspruchsgrundlage. Passbeschaffungskosten einschließlich der dazu entstehenden Nebenkosten wie z.B. Fahrkosten, sind dem von der Regelleistung umfassten Bedarf zuzuordnen und müssen aus Ansparungen aufgebracht werden. Eine abweichende Festsetzung des pauschalierten Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts durch die Gerichte ist grundsätzlich nicht möglich. Passbeschaffungskosten können auch nicht als Mehrbedarf geltend gemacht werden, denn es handelt sich angesichts der 10-jährigen Gültigkeit des Passes nicht um einen unabweisbaren, laufenden Bedarf. Des Weiteren ist ein Rückgriff auf die Vorschriften des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ausgeschlossen, da es an der dafür erforderlichen atypischen Lebenslage fehlt. Schließlich lagen im Fall des Klägers auch die Voraussetzungen für eine darlehensweise Gewährung der Passverlängerungskosten nicht vor, da er in der Lage war, die Passbeschaffungskosten aus den ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zu entrichten. Auch der Einwand des Klägers, die Nichterstattung seiner Passbeschaffungskosten stellten eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu deutschen Staatsbürgern dar, geht fehl. Eine solche Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich, da deutsche Staatsbürger, die im Bezug von SGB II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts stehen, sich ebenfalls auf die Ansparmöglichkeiten zur Kostendeckung verweisen lassen müssen. (Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 03.09.2014, Az. S 8 AS 855/13)

 

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