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Hörgeräteversorgung aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung

Datum: 06.02.2015

Kurzbeschreibung:  

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat durch Urteil vom 06.02.2015 (S 1 U 1147/14) die beklagte Berufsgenossenschaft verpflichtet, einen als Zimmermann beschäftigten Versicherten wegen der Folgen einer als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit mit einem Hörgerät auf dem linken Ohr zu versorgen. Dem Anspruch stehe zunächst nicht entgegen, dass die Auswirkungen der anerkannten Lärmschwerhörigkeit nach dem Ergebnis des vom Gericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. erreichten. Auch die Seitendifferenz des Höheverlustes um 10 % zulasten des linken Ohres steht dem Anspruch nicht entgegen. Der Kläger erfülle darüber hinaus nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen außerdem die Kriterien der Hilfsmittel-Richtlinie über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung für die einseitige Hörgeräteversorgung. Die hierfür anfallenden Kosten gingen auch dann zulasten des Unfallversicherungsträgers, wenn eine multifaktorielle Genese der Lärmschwerhörigkeit vorliege bzw. die Lärmeinwirkung wesentliche Teilursache für die Hörgeräteversorgung sei. Im Fall des Klägers komme hinzu, dass dieser berufsbedingt an einem beidseitigen Ohrgeräusch, links stärker ausgeprägt als rechts, leide und das Hörgerät zugleich auch der Rauschunterdrückung auf dem linken Ohr diene.

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