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Für die Frage, ob eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, ist bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit des Versicherten abzustellen -auch bei längerer Arbeitslosigkeit-

Datum: 30.04.2019

Kurzbeschreibung:    

Der Kläger war zuletzt von 2002 bis 2004 als Verkäufer in einem Lebensmittelmarkt beschäftigt. Ende 2017 beantragte er bei der Beklagten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zur Begründung führte er aus, er sei aufgrund starker Lungenprobleme körperlich nicht mehr leistungsfähig. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Erwerbsfähigkeit sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert. Der Kläger sei in der Lage, eine zumutbare Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin auszuüben. Grundsätzlich sei zwar auf den bisher ausgeübten Beruf/die bisherige Tätigkeit abzustellen. Bei einer seit zehn Jahren nicht mehr ausgeübten Tätigkeit würden auf dem Arbeitsmarkt jedoch keine verwertbaren Fähigkeiten mehr vorliegen. Deshalb sei Bezugsberuf der allgemeine Arbeitsmarkt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der den Kläger behandelnden Ärzte. Diese führten aus, der Kläger leide an einer mittelgradig reduzierten pulmonalen Belastbarkeit sowie bewegungsabhängigen Schmerzen der Wirbelsäue. Durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben könne eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden.

Die Klage vor der 11. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte Erfolg: Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen gemindert, weil er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäufer im Getränkemarkt nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht mehr ausüben könne. Bezugspunkt für die Frage der Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit sei nach Rechtsauffassung der Kammer auch nicht „der allgemeine Arbeitsmarkt“. Für die Frage, ob die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet oder gemindert sei, sei auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit des Versicherten abzustellen; es genüge eine Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit in diesem bisherigen Beruf. Die Kammer schließe sich der ständigen Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg an, wonach insbesondere eine längere Zeit der Arbeitslosigkeit nicht dazu führe, dass kein Berufsbezug mehr gegeben sei (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. März 2016 – L 2 R 712/15 –, Rn. 20, juris; derzeit anhängig unter Az. B 13 R 149/16 bei BSG). Für eine zeitliche Begrenzung, nach der nicht mehr auf einen zuvor ausgeübten Beruf oder eine zuvor ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden könne, fehle es an einem Anknüpfungspunkt im Gesetz.

(Urteil vom 06.12.2018, Az. S 11 R 746/18 – nicht rechtskräftig)

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