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Ein Fersensporn ist weder als noch wie eine Berufskrankheit festzustellen

Datum: 01.06.2015

Kurzbeschreibung: 

Der 1954 geborene Kläger stellte im Dezember 2012 bei der beklagten Berufsgenossenschaft den Antrag, einen beidseitigen Fersensporn als oder wie eine Berufskrankheit (BK) anzuerkennen und aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung zu entschädigen. Diese Gesundheitsstörung führte er auf seine seit 1970 überwiegend im Stehen „auf harten Industriefußböden“ ausgeübte Berufstätigkeit als Maschinenarbeiter/-bediener und eine dadurch bedingte Überlastung seiner Füße zurück. Ergänzend verwies er auf die vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheitstechnik im März 2009 veröffentlichten Broschüre „Bewegungsergonomische Gestaltung von andauernder Steharbeit“. Die Beklagte lehnte den Antrag ab.

 

Die deswegen erhobene Klage wies die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe nach Einholung von Auskünften des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ab:

Der beidseitige Fersensporn sei nicht als BK anzuerkennen, weil diese Gesundheitsstörung nicht zu den in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) abschließend aufgeführten Listenerkrankungen gehöre. Insbesondere sei ein Fersensporn keine Erkrankung der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- und Muskelansätze…i.S.d. BK Nr. 2101. Denn bei dem Krankheitsbild der BK Nr. 2101 handelte es sich um eine bakterienfreie Entzündung der Sehnenoberfläche und der Sehnenscheiden oder des die Sehnen umgebenden Gleitgewebes als Folge sich ständig wiederholender einseitiger berufsbedingter Bewegungen u.a. durch kurzzyklische, repetitive, feinmotorische Tätigkeiten, hochfrequente gleichförmige feinmotorische Tätigkeiten bei unphysiologischer achsenungünstiger Auslenkung der Handgelenke oder repetitive Manipulationen mit statischen und dynamischen Anteilen mit hoher Auslenkung des Handgelenks bei gleichzeitiger hoher Kraftanwendung. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht, weil er die Fersensporn-Erkrankung auf eine berufsbedingte Belastung durch überwiegendes Stehen zurückführe. Außerdem entspreche ein Fersensporn nicht dem Krankheitsbild der BK Nr. 2101; vielmehr handle es sich um eine dornartige, knöcherne Ausziehung an der Unterseite des Tuber Calcanei.

 

Der beidseitige Fersensporn sei auch nicht wie eine BK festzustellen. Denn nach den eingeholten Auskünften gebe es keine neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft, dass Maschinenbediener/-einrichter aufgrund beruflicher Belastungen durch überwiegend stehende Arbeiten in erheblich größerem Umfang als die übrige Bevölkerung der Gefahr ausgesetzt seien, sich einen Fersensporn zuzuziehen. Die vom Kläger herangezogene Broschüre des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik stelle keine neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse dar, zumal auch der Begriff „Fersensporn“ dort nicht als gesundheitliche Auswirkung durch andauernde Stehbelastung angeführt sei (Gerichtsbescheid vom 01.06.2015 - S 1 U 3803/14 -).

 

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