Der als Maler und Lackierer beschäftigte Kläger wollte am Unfalltag eine ca. 30 kg schwere Leiter auf die nächste
Gerüstlage befördern. Hierzu hob er die Leiter mit nach vorn angewinkelten Armen langsam nach oben an. Bei diesem Vorgang
ver-spürte er einen stichartigen Schmerz und einen Kraftverlust im rechten Schulterge-lenk. Er konnte die Leiter nicht mehr halten,
die auf ihn zurückfiel und an der rechten Hüfte traf. Die beklagte Berufsgenossenschaft anerkannte unter Auswertung
radio-logischer und arthroskopischer Unterlagen das Ereignis als Arbeitsunfall und als Un-fallfolge allein eine folgenlos ausgeheilte
Prellung der rechten Hüfte. Zugleich lehnte sie die Anerkennung eines Defekts der Supraspinatussehne als Unfallfolge mit der
Begründung ab, der Unfallhergang sei nicht geeignet gewesen, Schädigungen der rechten Schulter hervorzurufen; auch die
arthroskopischen Befunde sprächen für eher degenerative Veränderungen.
Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage blieb erfolglos: Die traumatische Verletzung einer Sehne der Rotatorenmanschette
setze nach medizi-nisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen einen geeigneten Unfallablauf im Sinne einer unnatürlichen Zugbelastung der
Sehne voraus. Eine solche unnatürliche Zug-belastung habe hier nicht vorgelegen. Vielmehr habe es sich um ein inneres und durch die
Willensbildung und Kraftanstrengung des Klägers von ihm gesteuertes und kontrolliertes Geschehen gehandelt. Bei der ärztlichen
Erstuntersuchung seien auch keine äußeren Verletzungszeichen an der Schulter oder eine Pseudoparalyse zu objektivieren gewesen.
Auch der arthroskopische Befund belege einen degene-rativen Sehnenschaden. Dass vor dem Unfallereignis weder
Funktionsbeeinträchti-gungen im Bereich des rechten Schultergelenks vorgelegen hätten noch ärztliche
Behandlungsmaßnahmen erforderlich gewesen seien, führe zu keinem anderen Ergebnis, weil Schadensanlagen lange Zeit klinisch stumm
verlaufen könnten. Der bloße zeitliche Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem Auf-treten von
Gesundheitsstörungen sei daher nicht geeignet, den ursächlichen Zu-sammenhang wahrscheinlich werden zu lassen. Der Unfallhergang
habe hier allein den Stellenwert einer rechtlich bedeutungslosen Gelegenheitsursache (Urteil vom 27.06.2019 – S 1 U 3580/18
-).
Bloßes Anheben einer Leiter nicht geeignet für Rotatorenmanschettenverletzung
Datum: 26.06.2019
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