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Benennung mehrerer Ärzte einer Gemeinschaftspraxis ist kein ordnungsgemäßer Beweisantrag gem. § 109 SGG

Datum: 16.02.2015

Kurzbeschreibung: 

Zwischen den Beteiligten war die Höherbewertung des Grades der Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts umstritten. Der Kläger beantragte die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens auf sein Kostenrisiko gem. § 109 SGG. Als Sachverständigen benannte er zunächst die Orthopäden „R, B, E und Kollegen“. Auf Aufforderung der Kammer, den als Sachverständigen zu beauftragenden Arzt konkret zu bezeichnen, beantragte der Kläger nunmehr, ein Gutachten bei der „Gemeinschaftspraxis M, P, L, Z und F“ einzuholen.

 

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat die Klage abgewiesen und den Beweisantrag des Klägers abgelehnt: Mit der Bezeichnung „R, B, E und Kollegen“ bzw. „Gemeinschaftspraxis M, P, L, Z und F“ liege kein ordnungsgemäßer Antrag nach § 109 SGG vor. Erforderlich sei nach dem Gesetzeswortlaut die Benennung eines „bestimmten Arztes“. Deshalb sei es Aufgabe des Klägers, den Gutachter konkret zu bestimmen. Er dürfe nicht mehrere Ärzte wahlweise zur Anhörung benennen und damit die Auswahl dem Gericht überlassen. Da der Kläger der Aufforderung des Gerichts zur Konkretisierung des als Gutachter zu hörenden Arztes innerhalb der ihm hierzu eingeräumten Frist nicht nachgekommen sei, sei der Antrag abzulehnen (Gerichtsbescheid vom 16.02.2015 - S 1 SB 2461/14 -).

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