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Aufhebung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts erfordert dessen genaue Bezeichnung - auch nach Datum - in der Aufhebungsentscheidung

Datum: 26.04.2016

Kurzbeschreibung:    

Der beklagte Unfallversicherungsträger (BG) anerkannte gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom Juli 2010 Gesundheitsstörungen als Folgen eines Arbeitsunfalls und gewährte ihm deswegen Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 v.H. der Vollrente. Gestützt auf medizinische Gutachten setzte die BG die unfallbedingte MdE unter der Annahme einer wesentlichen Besserung der Unfallfolgen ab dem 01.05.2013 mit 30 v.H. neu fest. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte Erfolg: Nach Auffassung der 1. Kammer waren die angefochtenen Bescheide schon formell rechtswidrig, weil die BG in diesen - entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut - keine Aufhebung des Bescheides vom Juli 2010 verfügt hatte. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sei es nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich erforderlich, in der Aufhebungsentscheidung den aufzuhebenden Verwaltungsakt auch mit seinem Datum genau zu benennen und den Umfang der Aufhebung zu bezeichnen. Daran mangele es vorliegend. Überdies seien die angefochtenen Bescheide auch materiell-rechtlich rechtswidrig, weil in den anerkannten Unfallfolgen nach dem Ergebnis der vom Gericht durchgeführten Beweiserhebung keine wesentliche Änderung eingetreten sei; insbesondere liege keine von der BG angenommene „Verschiebung der Wesensgrundlage“ in Bezug auf die anerkannten psychischen Unfallfolgen vor (Urteil vom 26.04.2016 - S 1 U 90/14 -, rechtskräftig).

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