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Arbeitslosengeld I - Arbeitslosigkeit - Verfügbarkeit - Nicht-EU-Ausländer - Befristeter Aufenthaltstitel zur Forschung - Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels - Fiktionswirkung - Fiktionsbescheinigung

Datum: 13.01.2014

Kurzbeschreibung: 

Der Kläger ist japanischer Staatsangehöriger und war bis zum 31.03.2013 als wissenschaftlicher Mitarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Bis zu diesem Zeitpunkt war auch sein Aufenthaltstitel zur Forschung (§ 20 Aufenthaltsgesetz [AufenthG]) befristet. Am 28.02.2013 hatte er die Verlängerung des Aufenthaltstitels beantragt. Die zuständige Ausländerbehörde stellte am 14.06.2013 eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG aus. Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf seinen Antrag vom 15.04.2013 erst ab dem 14.06.2013 - dem Zeitpunkt der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung - Arbeitslosengeld I. Vor Ausstellung der Fiktionsbescheinigung habe der Kläger keine Beschäftigung ausüben dürfen und sei damit nicht verfügbar gewesen. 

Mit Urteil vom 13.01.2014 hat das Gericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger auch für den Zeitraum vom 15.04.2013 bis zum 13.06.2013 Arbeitslosengeld I zu bewilligen. Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit stehen ausländische Staatsangehörige nur dann nicht zur Verfügung, wenn sie ohne Aufenthaltstitel zur Ausreise verpflichtet sind, weil sie dann in der Bundesrepublik Deutschland eine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkts nicht ausüben dürfe. Der Kläger hatte aber am 28.02.2013 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt, wenn vor Ablauf des Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt wird, der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag fort. Die Fiktion des Fortbestehens des Aufenthaltstitels tritt nicht erst mit Ausstellung der Fiktionsbescheinigung, sondern bereits mit der Stellung des Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltstitels ein. Die Fiktionsbescheinigung hat lediglich deklaratorischen Charakter.

S 11 AL 3064/13, Urteil vom 13.01.2014

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